Z2 2025 65
ZG Obergericht
Wiederherstellung der Berufungsfrist
Veröffentlicht am 3. März
Entschieden am 3. Dezember
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II. Zivilabteilung
Z2 2025 65
(VA 2025 130)
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiber I. Cathry
Beschluss und Verfügung vom 3. Dezember 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Nebenintervenient und Berufungskläger,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
und
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
betreffend
Massnahmen gemäss
(Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Oktober 2025 /
Wiederherstellung der Berufungsfrist)
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Rechtsbegehren des Nebenintervenienten
Wiederherstellung der Frist
1.
Es sei mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss zu gewähren.
2.
Die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. Oktober 2025 sei als rechtzeitig
eingereicht zu betrachten.
3.
Dem Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Die nachträglich eingereichte Berufungsschrift sei nach gewährter Wiedereinsetzung materiell zu be-
handeln.
Berufung
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. Oktober 2025 (ES 2025 590) sei aufzuheben.
2.
Das Verfahren sei zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Liquidation nach nicht
vorlagen.
4.
Zudem sei festzustellen, dass die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts unvollständig und un-
richtig war.
5.
Dem Berufungsführer sei unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge-
währen.
Sachverhalt
1.1
Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller)
als vormaliger Verwaltungsratspräsident und einziger Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der
Schweiz der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beim Kantonsgericht Zug ein
Gesuch um "gerichtliche Liquidation der B.________ AG gemäss " ein (Vi
act. 1; Verfahren ES 2025 590). Mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug wurde der
Gesuchsgegnerin Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch Stellung zu nehmen (Vi act. 4).
1.2
Mit Eingabe vom 9. September 2025 ersuchte A.________, der nach eigenen Angaben 38 %
der Aktien der Gesuchsgegnerin hält, um Akteneinsicht und Fristansetzung, um eine Stel-
lungnahme einreichen zu können (Vi act. 5). In der darauffolgenden Stellungnahme des Ge-
suchstellers ersuchte dieser um Einsetzung eines Sachwalters (Vi act. 7). In der Folge reich-
ten der Gesuchsteller sowie A.________ unaufgefordert weitere Eingaben ein (Vi act. 8, 10,
12 und 15).
1.3
Mit Schreiben vom 26. September 2025 an den Gesuchsteller und A.________ ersuchte die
Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug A.________ mitzuteilen, ob er mit seiner Einsetzung
als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin einverstanden sei. Zudem drohte sie die Auflösung
der Gesuchsgegnerin an, falls weder eine Zustimmung von A.________ noch ein Vorschlag
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einer anderen geeigneten Person eingehen sollte (Vi act. 16). A.________ liess sich nicht
mehr vernehmen und auch der Gesuchsteller schlug keine andere Person vor.
1.4
Mit unbegründetem Entscheid vom 17. Oktober 2025 löste die Einzelrichterin am Kantonsge-
richt Zug die Gesuchsgegnerin auf und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über
den Konkurs an und auferlegte die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin. Im Rubrum dieses
Entscheids wurde A.________ (nachfolgend: Nebenintervenient) als Nebenintervenient auf
Seiten der Gesuchsgegnerin aufgeführt (Vi act. 22). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 er-
suchte der Nebenintervenient um schriftliche Begründung des Entscheids (Vi act. 27). Am
5. November 2025 fertigte die Einzelrichterin die schriftliche Begründung aus (Vi act. 28).
Diese wurde dem Nebenintervenienten am 7. November 2025 zugestellt (Vi act. 30).
2.
Mit Eingaben vom 19. November 2025 (Postaufgabe: 20. November 2025) – mithin drei Tage
nach Ablauf der zehntägigen Berufungsfrist – reichte der Nebenintervenient beim Oberge-
richt des Kantons Zug ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ("Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand") sowie eine "bedingte Berufung" (für den Fall der Gutheissung
des Fristwiederherstellungsgesuchs), verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, ein (act. 1A-1D).
Erwägungen
1.
Nach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist ge-
währen oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie
kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit
Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so
kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft ver-
langt werden (Abs. 3).
1.1
Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtli-
chen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch
objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die
säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Regelung in
ist somit weniger streng als die entsprechenden Vorschriften in Art. 33
Abs. 4 SchKG. Die Zulassung der Wiederherstellung bei leichtem Verschulden ist sachlich
gerechtfertigt, zumal Versagen menschlich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen
Nachteilen führen sollte. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist
gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen,
wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sobald es für den
Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessen-
wahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes
Hindernis mehr vor. Der geltend gemachte Hindernisgrund muss kausal für die prozessuale
Säumnis sein (vgl. Gozzi, Basler Kommentar, 4. A. 2024, N 9 ff.; Fuchs, in:
Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], 4. A. 2025, N 12a; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. Au-
gust 2015 E. 6.1 ff.).
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1.2
Die säumige Partei trägt die Behauptungs- und die Beweislast für den vorgebrachten Wie-
derherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung
benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem
Wortlaut von genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzun-
gen der Wiederherstellung. Dem Gericht muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Ein-
druck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der strittigen Tatsache ver-
mitteln werden, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Ver-
hältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache
schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das
Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl.
Gozzi, a.a.O., N 38 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024
E. 4.3.2; 4A_52/2025 vom 16. Juni 2025 E. 4.1.1). Die Beweismittel sind mit dem Wiederher-
stellungsgesuch einzureichen (Gozzi, a.a.O., N 39).
1.3
Ein nicht oder nicht hinreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ist
das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstel-
lenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht ver-
pflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2C_697/2012
vom 16. Juli 2012 E. 2.2; 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.3; 4A_52/2019 vom 20. März
2019 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 42 vom 20. August 2024 E. 1.4; Fuchs,
a.a.O., N 13a).
2.
Dem vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuch des Nebenintervenienten ist aus mehreren
Gründen kein Erfolg beschieden:
2.1
Zunächst einmal fehlen substanziierte Behauptungen zum Grund, der dazu geführt haben
soll, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Der Nebenintervenient präsentiert in
seinem Gesuch um Fristwiederherstellung eine Auswahlsendung: "Grund ist eine Kombinati-
on aus: objektiver Unmöglichkeit, vollständiger operativer Blockade, fehlender oder unhaltba-
rer Akteneinsicht, unvollständiger Tatsachenerfassung des Kantonsgerichts, Gesundheitszu-
stand und Verfahrensfehlern" (act. 1B Ziff. 2). Es liegt indes nicht am Gericht, sich für einen
der möglichen Wiederherstellungsgründe zu entscheiden. Vielmehr wäre es am Nebeninter-
venienten gelegen, präzise darzulegen, aus welchem Grund es ihm letztlich unmöglich war,
gegen den schriftlich begründeten Entscheid, der ihm am 7. November 2025 zugestellt wur-
de, innert zehn Tagen Berufung zu erheben. Bereits mangels substanziierter Behauptungen
ist das Gesuch abzuweisen. Wie aber sogleich zu zeigen ist, vermöchten auch die einzelnen
angegebenen Gründe nicht zu überzeugen.
2.2
Der fehlende Zugriff auf "sämtliche operativen Systeme" der Gesuchsgegnerin wie E-Mail-
Konten, Cloud-Daten, Buchhaltung usw. kann offensichtlich kein Grund dafür gewesen sein,
dass die Berufungsfrist verpasst wurde. Soweit der Nebenintervenient im ihm angeblich ver-
wehrten Zugriff auf die Akten der Gesuchsgegnerin oder auf Prozessakten (Akteneinsicht)
eine Rechtsverletzung erblickt, hätte er diese in der Berufung monieren können. Dies tut er
denn im Übrigen auch (act. 1C Ziff. 3.4). Damit zeigt er gleich selbst, dass der fehlende Zu-
griff oder die fehlende Einsicht (act. 1B Ziff. 2.1 und 2.2) nicht kausal für die Säumnis waren.
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2.3
Inwiefern die angeblich "unvollständige und fehlerhafte Tatsachenbasis des Kantonsgerichts"
(act. 1B Ziff. 2.3) ein Grund für die Fristversäumnis war, legt der Nebenintervenient ebenfalls
nicht dar und ist nicht erkennbar. Die entsprechenden Ausführungen im Fristwiederherstel-
lungsgesuch, wonach seine Eingaben aktenkundig gewesen seien und ihm dies bestätigt
worden sei, haben nichts mit der verpassen Berufungsfrist zu tun. Es handelt sich dabei ein-
zig um Kritik am vorinstanzlichen Verfahren oder Entscheid. Damit ist der Nebenintervenient
im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 f. ZPO aber nicht zu hören
(vgl. Frei, Berner Kommentar, 2012, N 1).
2.4
Schliesslich führt der Nebenintervenient eine "gesundheitsbedingte Beeinträchtigung" ins
Feld. Er macht geltend, er sei "im fraglichen Zeitraum" krank und zudem durch die fortdau-
ernde operative Blockade, Drohkulissen und fehlende Information stark belastet gewesen.
Dies verstärke die Unmöglichkeit, die Frist zu wahren. Eine krankheitsbedingte Überforde-
rung gelte als entschuldbarer Grund. Bei Bedarf könne ein ärztliches Attest zu den gesund-
heitlichen Einschränkungen in diesem Zeitraum nachgereicht werden (act. 11B Ziff. 2.4).
Damit dringt der Nebenintervenient ebenfalls nicht durch:
2.4.1 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Nebenintervenient die angebliche gesundheitliche
Beeinträchtigung gar nicht als eigenständigen Fristwiederherstellungsgrund nennt. Vielmehr
führt er nämlich aus, die gesundheitliche Situation habe die Unmöglichkeit bloss "verstärkt".
Da aber die anderen vorgebrachten Gründe ein Versäumnis an der Fristwahrung nicht zu
entschuldigen vermögen (vgl. vorne E. 2.2-2.3) und die Gesundheit nur als verstärkender
Faktor vorgebracht wird, kann diese von vornherein kein hinreichender (entschuldigender)
Grund für die Säumnis sein. Entsprechend ist auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen.
Insbesondere erübrigt sich auch aus diesem Grund, ein ärztliches Attest zu fordern, müsste
sich doch aus diesem – was realitätsfremd scheint – ergeben, dass erst die Gesundheit die
Unmöglichkeit der Fristwahrung derart verstärkt hat, dass es zur Säumnis kommen musste.
2.4.2 Doch selbst wenn auf die Vorbringen näher eingegangen würde, ist dem Nebenintervenien-
ten nicht geholfen. Er unterlässt es nämlich darzulegen, unter welcher Beeinträchtigung er
überhaupt gelitten haben (Art der Erkrankung), von wann bis wann diese Beeinträchtigung
angehalten haben (Dauer der Erkrankung) und weshalb ihm das Verfassen der Berufung
oder der Beizug einer Drittperson (namentlich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsan-
walts) trotz dieser Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sein soll (Schwere der Erkran-
kung; vgl. vorne E. 1.3 sowie Gozzi, a.a.O., N 20; Urteil des Bundesgerichts
7B_348/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Die pauschale Behauptung, er sei "krank" gewesen,
ist offenkundig ungenügend.
2.4.3 Hinzu kommt, dass erklärungsbedürftig bleibt, weshalb er bei dieser Ausgangslage einerseits
dazu fähig war, rechtzeitig einen begründeten Entscheid anzufordern, andererseits aber nicht
in der Lage war, rechtzeitig eine Berufung einzureichen. Unklar ist auch, wann die gesund-
heitliche Beeinträchtigung als Hinderungsgrund weggefallen sein soll. Immerhin war der Ne-
benintervenient in der Lage, mit nur drei Tagen Verspätung eine Berufung, ein Fristwieder-
herstellungsgesuch und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzu-
reichen. Schliesslich spricht gegen die Darstellung des Nebenintervenienten, dass er gemäss
dem von ihm eingereichten Foto ________ am Freitag, 14. November 2025, für CHF 4.60 bei
einer "Bäckerei-Konditorei ________" und am Samstag, 15. November 2025, für CHF 28.05
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________ und für CHF 22.20 ________ in ________ (Ortschaft) einkaufen konnte
(act. 1D/4.2). Eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit ist somit alles andere als glaubhaft.
2.4.4 Seine Behauptung, erst am 19. November 2025 sei ihm klar geworden sei, dass die Frist
verstrichen sei (act. 1B Ziff. 2.5), trägt nicht zur Klärung bei. Zunächst ist diese Behauptung
unglaubhaft, zumal sich die Berufungsfrist aus der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids
klar ergibt und der Nebenintervenient nicht darlegt, dass er vom 7. November bis 19. No-
vember 2025 nicht in der Lage gewesen ist, eine Rechtsmittelbelehrung zu lesen und zu ver-
stehen. Abgesehen davon würde auch das Liegenlassen der Post ein grobes Verschulden
darstellen (Fuchs, a.a.O., N 8; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 42 vom
20. August 2024 E. 1.2). Dies gilt umso mehr, als der Nebenintervenient unmittelbar mit ge-
richtlicher Post rechnen musste, nachdem er eine schriftliche Begründung verlangt hatte.
Sodann widerspricht der Nebenintervenient mit dieser Behauptung auch seiner eigenen Dar-
stellung, wonach die (anhaltende) Zugriffsverweigerung der Hauptgrund für die Säumnis war.
Wenn er nämlich erst am 19. November 2025 von der Fristversäumnis erfahren hat und glei-
chentags ein Fristwiederherstellungsgesuch samt Berufung einreichen konnte, kann die feh-
lende Information oder eine Krankheit offenkundig kein Hinderungsgrund gewesen sein.
2.4.5 Ein Arztzeugnis legte der Nebenintervenient nicht bei. Hätte er über ein solches verfügt, wäre
zu erwarten gewesen, dass er dieses zusammen mit dem Gesuch eingereicht hätte. Etwas
anderes ist jedenfalls nicht realistisch, zumal er seinen Eingaben vom 19. November 2025
zahlreiche Unterlagen wie Kontoauszüge, Printscreens und weitere Eingaben in dieser Sa-
che an andere Stellen beilegte. Zwar stellte er das Einreichen eines ärztlichen Attests bei
Bedarf in Aussicht. Auch wenn Beweisabnahmen im Verfahren um Fristwiederherstellung
nicht ausgeschlossen sind, übersieht der Nebenintervenient, dass das Beweisverfahren nicht
dazu dient, fehlende Behauptungen im Gesuch (über Art, Dauer und Schwere der Beein-
trächtigung) zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020
E. 3.4). Abgesehen davon legt der Nebenintervenient auch nicht dar und es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass er vor Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs und der
Berufung einen Arzt konsultiert hat. Dies ist bereits deshalb unwahrscheinlich, da ihm erst
am 19. November 2025 klar geworden sein soll, dass er die Frist verpasst hat und er – so-
weit ersichtlich – daher keinen Grund hatte, bereits zuvor einen Arzt zu konsultieren. Beim in
Aussicht gestellten Attest hätte es sich folglich um ein im Nachhinein ausgestelltes Zeugnis,
dem keine Untersuchung vorausging, gehandelt. Solchen Urkunden wäre – insbesondere in
der vorliegenden Konstellation, in denen die Unfähigkeit, eine Berufung einzureichen, auf
bestimmte (im Gesuch indes nicht genannte) Tage beschränkt war – kein (relevanter) Be-
weiswert zugekommen (vgl. dazu auch Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitig-
keiten, AJP 2/2010, S. 167 ff., 172). Hinzu kommt, dass die Vorbringen zur Krankheit auch
aus anderen Gründen (vgl. vorne E. 2.4.2 und 2.4.3) rein prozesstaktisch zu sein scheinen.
Auf eine Edition eines ärztlichen Attests ist auch deshalb zu verzichten (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E. 2.2.2, 3.1 und 3.4; vgl. zudem auch vorne
E. 1.2 f., wonach die Beweismittel mit dem Gesuch einzureichen sind).
2.5
Dass der Nebenintervenient nicht anwaltlich vertreten war und ist, ändert vorliegend nichts.
Zwar ist von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein höheres Mass an Sorgfalt im Um-
gang mit Fristen zu erwarten (Fuchs, a.a.O., N 9). Trotzdem sind zivilprozessu-
ale Fristen von juristischen Laien genauso einzuhalten (Fuchs, a.a.O., N 8).
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Auch sie müssen glaubhaft machen, dass sie am Säumnis bloss ein leichtes Verschulden
trifft. Andernfalls verlören Fristen ihre Bedeutung. Hinzu kommt, dass sich der Nebeninterve-
nient im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals vernehmen liess. Auf die Aufforderung der
Einzelrichterin, seine Zustimmung zu einem Verwaltungsratsmandat abzugeben oder eine
andere geeignete Person zu bezeichnen, äusserte er sich jedoch nicht mehr. Es war folglich
nicht die erste Frist, die der Nebenintervenient im vorliegenden Organisationsmängelverfah-
ren unbenutzt verstreichen liess. Die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids
beantragte er wiederum rechtzeitig. Ihm war deshalb – auch ohne anwaltliche Vertretung –
durchaus bewusst, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung von Fristen im Zivilprozess
haben kann. Ausserdem musste ihm bewusst gewesen sein, dass mit der Ausstellung des
schriftlich begründeten Entscheids eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Deshalb hätte
er bereits vor Empfang des begründeten Entscheids vorbeugende Massnahmen ergreifen
müssen und – soweit ersichtlich – auch können (vgl. Frei, a.a.O., N 12), um
einen allenfalls missliebigen Entscheid rechtzeitig anzufechten.
3.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist offensichtlich
unbegründet und daher ohne Weiteres abzuweisen (). Auf die Anhörung des
Gesuchstellers (vgl. ) ist daher zu verzichten. Gemäss einer Lehrmeinung ist
auch ein offensichtlich unbegründetes Gesuch um Fristwiederherstellung zwingend der Ge-
genpartei zur Stellungnahme zuzustellen, weil bei deren Einwilligung die Frist wiederherge-
stellt werden muss (Gozzi, a.a.O., N 34 mit Hinweisen auch auf andere Mei-
nungen). Wie es sich damit verhält, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn bei Or-
ganisationsmängeln nach sind nicht Individualinteressen in den Vordergrund zu
stellen, sondern es ist hauptsächlich dem Verkehrsschutz Rechnung zu tragen (vgl. Schön-
bächler, Die Organisationsklage nach , 2013, S. 188 f.). Unter diesen Umstän-
den stünde es ohnehin nicht in der Disposition einer "Gegenpartei", in die Fristwiederherstel-
lung einzuwilligen.
4.
Die Kosten für das Verfahren um Fristwiederherstellung sind ausgangsgemäss dem Neben-
intervenienten aufzuerlegen ().
5.
Da Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind (statt Vieler: Reetz, in Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], a.a.O., Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO N 48), ist die "bedingte Berufungsschrift" des
Nebenintervenienten (act. 1C) als Berufung zu behandeln. Auf sie ist jedoch bereits zufolge
verpasster Frist Berufung nicht einzutreten. Dieser Nichteintretensentscheid fällt in die Kom-
petenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 2 Bst. d GOG). Die Kosten für diesen Entscheid sind
ausgangsgemäss dem Nebenintervenienten aufzuerlegen (). Gestützt
auf § 5 Abs. 3 KoV OG ist allerdings auf das Erheben (zusätzlicher) Kosten für das Beru-
fungsverfahren zu verzichten.
6.
Zu entscheiden bleibt über das Gesuch des Nebenintervenienten um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (act. 1D).
6.1
Gemäss hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos
erscheint (lit. b). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantra-
gen ().
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6.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür-
de. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob
im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs massgebend sind.
6.3
Die Aussichtslosigkeit kann formeller (prozessrechtlicher), materieller oder faktischer Natur
sein. Formelle Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn Prozessvoraussetzungen im Sinne von
nicht erfüllt sind und bis zur Fällung des Sachurteils auch nicht mehr erfüllt werden
können, deren Fehlen also nicht "heilbar" ist. Tatsächliche Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn
von vornherein klar ist, dass die behaupteten relevanten Tatsachen unwahrscheinlich sind oder
nicht bewiesen werden können. Materiellrechtliche Aussichtslosigkeit ist schliesslich zu beja-
hen, wenn ein behaupteter Anspruch aufgrund des geschilderten Sachverhalts nach klarem
Gesetzeswortlauf und/oder klarer Gerichtspraxis von vornherein als unzulässig oder rechtlich
unbegründet erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
5A_770/2021 vom 4. März 2022 E. 6.3; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege
im Zivilprozessrecht, 2019, Rz 383 f., 388 und 396).
6.4
Das Fristwiederherstellungsgesuch des Nebenintervenienten war (von Anfang an) aussichts-
los. Aus den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Hinderungsgründen wäre die gesund-
heitliche Beeinträchtigung der einzig überhaupt in Betracht kommende Grund gewesen. Hier-
zu machte der Nebenintervenient aber überhaupt keine Angaben. Die gesundheitliche Beein-
trächtigung erscheint unter diesen Umständen bloss vorgeschoben. Jedenfalls aber ist einem
derart pauschalen Wiederherstellungsgesuch von vornherein kein Erfolg beschieden. Die Be-
rufung sodann war bedingt durch die verpasste Frist aussichtslos. Demnach ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Auch dieser Entscheid fällt in
die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Für diesen Entscheid sind keine
Kosten zu erheben ().
I.
Beschluss
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid der Ein-
zelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Oktober 2025 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Verfahren um Wiederherstellung der Frist für die Berufung von
CHF 1'000.00 werden dem Nebenintervenienten auferlegt und von ihm nachgefordert.
Seite 9/9
II.
Präsidialverfügung
1.1
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
1.2
Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.1
Das Gesuch des Nebenintervenienten um unentgeltliche Rechtspflege (VA 2025 130) für das
vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug wird abgewiesen.
2.2
Für das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichts-
kosten erhoben.
III.
Rechtsmittel und Mitteilungen
1.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in
Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer-
degründe richten sich nach den . Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta-
gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie
unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. ) beim Schweizerischen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1
BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2.
Mitteilung an:
-
Parteien (gemäss Rubrum)
-
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 590)
-
Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)
-
Konkursamt Zug (zur Kenntnisnahme)
-
Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme)
-
Amt für Grundbuch und Geoinformation Zug (zur Kenntnisnahme)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub
I. Cathry
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Referenzen
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