ADM 2025 184
JU Tribunal cantonal
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Einzonung einer Fruchtfolgefläche
5. August
Sachverhalt
Courchapoix erweiterte ihre Bauzone um 1,3 ha, beliess die dem Beschwerdeführer gehörende, am Dorfrand gelegene Parzelle Nr. 1260 jedoch in der Landwirtschaftszone. Die kantonale Genehmigungsbehörde wies seine Einsprache ab; er verlangte die Einzonung unter Berufung auf Siedlungsverdichtung, Interessenabwägung und Vertrauensschutz.
Erwägungen
• Die Parzelle ist als Fruchtfolgefläche nur ausnahmsweise neu zu beurteilen; ihre Lage am Gewässer begründet keine Aberkennung dieser Eigenschaft.
• Eine Einzonung scheitert an Art. 30 Abs. 1bis OAT, weil sie kein vom Kanton als wichtig anerkanntes Ziel verfolgt und Erweiterungen ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen möglich sind; zudem würde sie den Siedlungsrand ausdehnen statt eine Baulücke zu schliessen.
• Ein kommunaler Vorbescheid und geplante Erschliessungsarbeiten begründen kein schutzwürdiges Vertrauen, zumal die ablehnende Haltung der Genehmigungsbehörde bekannt war.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Parzelle bleibt in der Landwirtschaftszone.