ATAS/688/2026

GE Cour de justice

Arbeitslosenversicherung

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

13. August

Sachverhalt Die Versicherte focht wegen formeller Rechtsverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung an, da UNIA trotz Aufforderung nicht über den versicherten Verdienst und den Beginn der Rahmenfrist entschieden hatte. Nach Einreichung der Beschwerde erliess UNIA am 29. Juni 2026 zwei entsprechende Verfügungen. Erwägungen • Mit dem Erlass der beiden Verfügungen wurde der Beschwerdegegenstand gegenstandslos; materielle Fragen zum versicherten Verdienst und zum Leistungsbeginn waren im Rechtsverweigerungsverfahren nicht zu beurteilen. • Ein ungerechtfertigter Verzug lag nicht vor, weil die Versicherte zunächst gemäss Abrechnung eine formelle Verfügung verlangen musste und UNIA innert eines Monats nach der entsprechenden Mahnung verfügte. Entscheid Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben; das Verfahren war kostenlos.
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