5D_20/2026

Bundesgericht

Familienrecht

unentgeltliche Rechtspflege (Kosten der Vertretungsbeistandschaft der Kinder)

28. August

Sachverhalt Die regionale Kindesschutzbehörde auferlegte dem Vater Fr. 5'338.80 für die Kosten der Vertretungsbeistandschaft der Kinder. In der Beschwerde gegen die Entschädigung und die Kostenverteilung ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege; der Präsident der KESB wies das Gesuch ohne Begründung ab und hielt an der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses fest, unter Androhung der Nichteintretensfolge für die Beschwerde. Erwägungen • Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid, da die Nichtleistung des Kostenvorschusses die Behandlung der Beschwerde verhindern und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. • Die Mitteilung, das Gesuch werde «soweit darauf eingetreten werden kann» abgewiesen, ohne jegliche Begründung, verletzt den Anspruch auf eine begründete Entscheidung (Art. 29 Abs. 2 BV), da sie es verunmöglicht, die Gründe nachzuvollziehen und deren Stichhaltigkeit zu überprüfen. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen; der Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen. Bis dahin darf kein Kostenvorschuss verlangt werden.
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