6B_307/2026

Bundesgericht

Straftaten

Veruntreuung, falsche Anschuldigung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren usw.; Strafzumessung; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung; Nichteintreten

22. Juli

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen ein strafrechtliches Urteil des Kantonsgerichts Freiburg. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist ein; die Gutschrift erfolgte erst danach. Erwägungen • Trotz zugestellter Vorschuss- und Nachfristverfügung leistete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– nicht innert der Nachfrist bis zum 12. Juni 2026. • Die spätere Gutschrift am 22. Juni 2026 genügte nicht; mangels fristgerechter Belastungsbestätigung war eine frühere Zahlung nicht nachgewiesen, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen nicht rechtzeitiger Leistung beziehungsweise fehlenden Nachweises des Kostenvorschusses nicht eingetreten.
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