6B_307/2026
Bundesgericht
Veruntreuung, falsche Anschuldigung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren usw.; Strafzumessung; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung; Nichteintreten
22. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen ein strafrechtliches Urteil des Kantonsgerichts Freiburg. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist ein; die Gutschrift erfolgte erst danach.
Erwägungen
• Trotz zugestellter Vorschuss- und Nachfristverfügung leistete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– nicht innert der Nachfrist bis zum 12. Juni 2026.
• Die spätere Gutschrift am 22. Juni 2026 genügte nicht; mangels fristgerechter Belastungsbestätigung war eine frühere Zahlung nicht nachgewiesen, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen nicht rechtzeitiger Leistung beziehungsweise fehlenden Nachweises des Kostenvorschusses nicht eingetreten.