300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

ZOR.2025.40

Ag Zivilgericht

Sachenrecht

Bauhandwerkerpfandrecht und Beweisabnahme

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 7. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht
Zivilgericht, 2. Kammer
ZOR.2025.40
(OZ.2022.16)
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident
Oberrichter Giese
Ersatzrichter Meier
Gerichtsschreiberin Zwick
Klägerin A._____ GmbH,
[…]
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
[…]
Beklagter 1 B._____,
[…]
Beklagte 2 C._____,
[…]
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Peter,
[…]
Gegenstand Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
Die Beklagten haben mit der D._____ GmbH im Frühjahr 2021 einen Ver-
trag über den Bau eines Swimmingpools samt Umgebungsarbeiten auf ih-
rem Grundstück in Q._____ abgeschlossen. Die D._____ GmbH wiederum
hat hierfür die Klägerin als Subunternehmerin beigezogen, welche auf dem
streitgegenständlichen Grundstück der Beklagten verschiedene Bauarbei-
ten ausgeführt hat.
2.
2.1.
Mit Gesuch vom 8. August 2022 ersuchte die Klägerin um vorläufige Ein-
tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 89'711.45 nebst 5 % Zins
seit 13. Mai 2022 auf dem Grundstück der Beklagten.
Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten vom 8. August
2022 im Verfahren SZ.2022.78 wurde die beantragte Vormerkung der vor-
läufigen Eintragung als superprovisorische Massnahme angeordnet und
mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten vom 27. Septem-
ber 2022 bestätigt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Anhebung der
Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angesetzt.
2.2.
Mit Klage vom 22. November 2022 und Replik vom 17. Juli 2023 verlangte
die Klägerin die Anweisung des Grundbuchamts Wohlen um definitive Ein-
tragung des Bauhandwerkerpfandrechts.
Mit Klageantwort vom 13. März 2023 und Duplik vom 25. Oktober 2023
beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage und die Anweisung
des Grundbuchamts Wohlen um Löschung des provisorischen Bauhand-
werkerpfandrechts. Weiter verkündeten die Beklagten der D._____ GmbH
den Streit, welche die Streitberufung ablehnte.
Anschliessend reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2024 wurden die Par-
teien und als Zeuge E._____ als Geschäftsführer der D._____ GmbH be-
fragt.
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Bremgarten
die Klage unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin ab und wies das
Grundbuchamt Wohlen an, die vorläufige Eintragung des Bauhandwerker-
pfandrechts zu löschen.
- 3 -
3.
3.1.
Mit Berufung vom 5. September 2025 beantragte die Klägerin die Aufhe-
bung des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten und die Anweisung
des Grundbuchamts Wohlen um definitive Eintragung des Bauhandwerker-
pfandrechts. Eventualiter beantragte die Klägerin die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz
habe durch die Verweigerung der beantragten Beweise, namentlich des
Augenscheins, der Zeugenbefragungen und der Gerichtsgutachten, ihr
rechtliches Gehör verletzt.
3.2.
Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2025 beantragten die Beklagten die
Abweisung der Berufung.
Zur Begründung führten die Beklagten im Wesentlichen aus, die Klägerin
habe ihrer Substanzierungsobliegenheit nicht Genüge getan, woran auch
Gutachten oder weitere Zeugen nichts ändern könnten.
3.3.
Mit Eingabe vom 7. November 2025 reichte die Klägerin eine weitere Stel-
lungnahme ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung mangelnder Substanzi-
ierung der behaupteten Forderungs- und Pfandsumme ab. Ebenso wies die
Vorinstanz sämtliche beantragten Gutachten und weiteren Zeugenbefra-
gungen ab.
Da der Umfang der Arbeiten von den Beklagten bestritten werde, läge es
an der Klägerin, das Ausmass der tatsächlichen Arbeiten und der dafür ver-
einbarten Preise, mithin Bestand und Höhe der offenen Vergütungsforde-
rung, zu beweisen. Die Klägerin unterlasse es aber, die bestrittenen Arbei-
ten umfassend und detailliert zu behaupten. Daran könnten weder die be-
antragten Gutachten noch Zeugenbefragungen etwas ändern, zumal so-
wohl ein Gutachter als auch Zeugen nachträglich nicht feststellen könnten,
welche Arbeiten im Rahmen des Baus eines Swimmingpools von welchem
Leistungserbringer zu welchem Preis erbracht worden seien (Entscheid Vo-
rinstanz E. 5.8).
- 4 -
1.2.
Die Klägerin rügt insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hin-
sichtlich der Erbringung des Beweises für die Forderungs- bzw. Pfand-
summe (Berufung Ziff. II.7).
Der Inhalt des Vertrags, auf dessen Grundlage die Vergütungsforderung zu
bemessen sei, ergebe sich aus der unterzeichneten Offerte. Die Gesamt-
summe gemäss Offerte umfasse die Preise der offenen Posten nicht, da
das Ausmass im Rahmen der rollenden Planung bei Offertstellung noch
nicht bekannt gewesen sei (Berufung Ziff. II.7.2 f.). Die Werkpositionen
seien teils als Einheitspreis und teils als Pauschale preislich festgehalten
worden. Für die Feststellung der behaupteten Werkleistungen seien eine
Befragung von Mitarbeitern als Zeugen, Arbeitsrapporte, ein Augenschein
und subsidiär Gerichtsgutachten betreffend Bestand und Umfang der Wer-
kleistungen beantragt worden. Diese Beweismittel seien geeignet und not-
wendig, um festzustellen, ob die vereinbarten und in Rechnung gestellten
Leistungen tatsächlich auf dem Grundstück der Beklagten verrichtet wor-
den seien (Berufung Ziff. II.7.4, 5, 6). Gestützt auf die Aussagen des Zeu-
gen E._____ als Geschäftsführer der D._____ GmbH beständen keine
Zweifel an der Urheberschaft der verrichteten Werkarbeiten, zumal dieser
bestätigt habe, dass mit einem Subunternehmer zusammengearbeitet wor-
den sei, die Klägerin die vereinbarten Werkleistungen auf dem Grundstück
der Beklagten verrichtet habe und keine Bauarbeiten von der D._____
GmbH ausgeführt worden seien (Berufung Ziff. II.7.10). Da die Vertrags-
leistungen der D._____ GmbH von den Beklagten nicht bestritten würden,
müsse ein Gutachter vor Ort lediglich feststellen, in welchem Umfang die
vereinbarten Werkleistungen vorlägen (Berufung Ziff. II.7.11, 12, 14). Auch
die als Zeugen angerufenen Arbeiter könnten die erbrachten Leistungen
auch ohne Kenntnis des Preises bestätigen (Berufung Ziff. II.7.16, 17, 18).
1.3.
Die Beklagten hingegen sind der Ansicht, die Klägerin habe es unterlassen,
das Ausmass der geleisteten Arbeiten und der dafür vereinbarten Preise
zu behaupten und zu beweisen, obwohl Bestand und Höhe einer Vergü-
tungsforderung, die tatsächliche Leistungserbringung und Preisvereinba-
rung sowie eine rollende Planung bestritten würden. Weder in der Klage
noch in der Replik sei das Quantitativ richtig behauptet worden. Die Leis-
tungspositionen liessen sich auch nicht anhand der Offerte erklären, zumal
sich die Positionen gemäss Offerte und Rechnungen unterschieden sowie
gewisse Arbeiten gemäss Offerte nicht bzw. nicht im genannten Umfang
erbracht worden seien und auch unklar sei, ob diese gegebenenfalls von
der Klägerin erbracht worden seien. Die Rapporte reichten ebenfalls nicht
zur Quantifizierung. Gutachten oder Zeugen würden an der fehlenden Be-
hauptung nichts ändern. Ein Gutachter könne weder feststellen, wer Arbei-
ten ausgeführt habe, noch ob, wann und in welchem Umfang welche
- 5 -
Arbeiten von der Klägerin ausgeführt worden seien (Berufungsantwort
Rz 16, 21 f., 28 f., 31, 38, 40).
2.
2.1.
Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts besteht
für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem
Grundstück zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Mate-
rial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei
es, dass sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner
haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die definitive Eintragung eines Bau-
handwerkerpfandrechts setzt folglich das Vorliegen einer Forderung für
eine pfandberechtigte Leistung, mithin eine Forderungs- und Pfandsumme
voraus. Bei der Bestimmung der Pfandsumme ist darauf abzustellen, ob
der massgebende Werkvertrag einen zum Voraus genau bestimmten Preis
in Form eines resultatbezogenen Pauschal-, Global oder Einheitspreises
oder eine Vergütung unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitauf-
wands vorsieht. Soweit die Parteien einen festen Preis vereinbart haben,
der sich allein nach dem erstellten Werk und nicht nach der zur Erstellung
erforderlichen Arbeit richtet, ist unerheblich, wer welche Arbeiten zu wel-
chem Preis ausgeführt hat. Zur Substanzierung der Leistungen genügt
diesfalls die Angabe, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht wor-
den sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2009 vom 29. Juni 2009
E. 2.5 f.). Nachdem Bestand und Höhe der Vergütungsforderung sowie
Umfang der Arbeiten bestritten sind, trägt gemäss die Klägerin
dafür die Behauptungs- und Beweislast.
Gemäss haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen,
auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzu-
geben. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO hat die Klage unter
anderem die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen
Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Eine genügend
substanzierte Tatsachenbehauptung muss immer so konkret formuliert
werden, dass eine substanzierte Bestreitung möglich ist. Im Bestreitungs-
fall sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und
klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Ge-
genbeweis angetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts
4A_244/2025 vom 28. April 2026 E. 3.1.2; BGE 127 III 365 E. 2b).
Gemäss hat jede Partei das Recht, dass das Gericht
die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel ab-
nimmt. Insbesondere die beweisbelastete Partei muss zum Beweis für die
von ihr nachzuweisenden und behaupteten Tatsachen auch zugelassen
werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2025 vom 15. Oktober 2025
E. 5.4.1). Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit eines beantragten Beweis-
mittels, darf die Abnahme deswegen allein nicht verweigert werden. Lehnt
- 6 -
das Gericht eine Beweisofferte wegen Untauglichkeit ab, muss es seinen
Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründen (Urteil des Bundesge-
richts 1C_89/2025 vom 30. September 2025 E. 4.4 ff.; 4P.142/2002 vom
8. Oktober 2002 E. 2.3.1).
2.2.
2.2.1.
Der Begründung der Vorinstanz, die Klägerin habe es unterlassen, die ge-
leisteten Arbeiten näher darzulegen, kann nicht beigepflichtet werden. Die
Klägerin hat in ihrer Klage und Replik den Umfang ihrer Werkarbeiten
durchaus behauptet:
So wurden in der Klage sowohl die einzelnen Leistungen als auch die Zu-
sammensetzung des geforderten Gesamtbetrags von Fr. 89'711.45 ausge-
wiesen (Klage Ziff. 5.2, 7.1). Dabei entsprechen die in der Auflistung der
Leistungen unter Ziff. 7.1 der Klage aufgeführten drei Positionen über
Fr. 30'088.75, Fr. 15'044.36 und Fr. 15'044.38 dem Total der unter Ziff. 5.2
der Klage referenzierten Offerte vom 5. April 2022 von Fr. 60'177.50. Wäh-
rend die Leistungen gemäss Offerte über Fr. 60'177.50 in Ziff. 5.2 der Klage
unter Angabe des jeweiligen Preises einzeln aufgelistet und nach Baustel-
leneinrichtung, Vorbereitungsarbeiten, Aushub, Aufbau und Plattenverle-
gung unterteilt sind, ergeben sich die Leistungen über die Differenz von
Fr. 29'533.95 bzw. dessen Zusammensetzung ebenfalls unter Angabe des
jeweiligen Preises aus der Leistungsauflistung in Rz 7.1 der Klage. Die
meisten Leistungen gemäss Offerte wurden in der Replik überdies näher
umschrieben. Betreffend die Position Baumaterial/-maschinen wurde aus-
geführt, wozu das Material bzw. die Maschinen gedient haben. Betreffend
die Position Baupiste wurden die einzelnen damit verbundenen Arbeiten
erwähnt sowie die Notwendigkeit dieser Position begründet. Auch betref-
fend die Positionen im Zusammenhang mit der Plattenverlegung wurde das
Erfordernis des erstellten Plattenfundaments begründet. Betreffend die Po-
sition Aushubumladung mit Dumper wurde ebenfalls ausgeführt, weshalb
diese nötig war. Die Position betreffend Kies wurde unter Hinweis auf die
damit verbundenen Arbeiten näher begründet. Auch betreffend die Position
Poolhinterfüllung wurde ausgeführt, was im Preis inbegriffen ist. Betreffend
die Position Poolaushub wurde der Umfang begründet. Auch betreffend die
Positionen im Zusammenhang mit der Plattenverlegung wurden die einzel-
nen Positionen genauer eingeordnet (Replik ad Rz 25/26). Schliesslich be-
hauptete die Klägerin auch ausdrücklich, dass alle Werkarbeiten gemäss
Vereinbarung mit der D._____ GmbH zum vereinbarten Preis durchgeführt
bzw. verrichtet worden seien (Replik ad Rz 13, ad Rz 27/28), sie dafür aber
nicht bezahlt worden und deshalb für die gesamte Forderung pfandberech-
tigt sei (Replik ad Rz 14). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich dabei
nicht bloss um inhaltlich leere und pauschalisierende Ausführungen.
- 7 -
Damit hat die Klägerin die wesentlichen Tatsachen betreffend die von ihr
behaupteten Werkarbeiten genügend dargelegt, so dass darüber die erfor-
derlichen Beweise abgenommen werden können.
2.2.2.
Unklar ist, ob bzw. in welchem Umfang die behaupteten Leistungen effektiv
erbracht worden sind. Dafür ist die Klägerin beweispflichtig, zumal die Be-
klagten den behaupteten Umfang der Werkarbeiten bestreiten (Klageant-
wort Rz 13, 25 f., 47).
Die Klägerin hat als Beweis für den behaupteten Umfang ihrer Werkarbei-
ten von Fr. 89'711.45 auf die Vereinbarung mit der D._____ GmbH (Klage-
beilage 2), die Rechnungen an die Beklagten (Klagebeilage 5) sowie Ar-
beitsrapporte (Klagebeilage 6) verwiesen und hat insbesondere ein Gut-
achten über Bestand und Umfang der Werkarbeiten, einen Augenschein
unter anderem betreffend Vollendung der Werkarbeiten sowie die Befra-
gung von Mitarbeitern als Zeugen ebenfalls betreffend Verrichtung und Um-
fang der erbrachten Werkarbeiten beantragt (Klage Ziff. 6 f., Replik ad
Rz 38, 56). Namentlich für die Verrichtung des gesamten Aushubs und der
Umgebungsarbeiten, für die Verlegung von Platten sowie für die Arbeiten
um die Sickerbetonmauer, die Schutzmauer mit Winkelelementen und die
Böschungssicherung sowie allgemein für die mängelfreie Verrichtung und
Vollendung der Werkarbeiten und das verwendete Material hat die Klägerin
einen Augenschein bzw. Gutachten beantragt (Replik ad Rz 21, 29, 31, 42,
44, 46), für die Verrichtung der Werkleistungen und das Ausbleiben der
Zahlung überdies die Befragung unter anderem von E._____ als Zeugen
(Replik ad Rz 14 f., 17, 22). Auch im Zusammenhang mit der näheren Um-
schreibung der Leistungen gemäss Offerte hat die Klägerin einen Augen-
schein bzw. Gutachten beantragt (Replik ad Rz 25 f.).
Während unter anderem mangels Gegenzeichnung die Rechnungen und
auch die Arbeitsrapporte als kaum aussagekräftig zu erachten sind, sind
sowohl ein Augenschein als auch die Einvernahme von weiteren Zeugen
und gegebenenfalls auch ein Gutachten durchaus taugliche bzw. zumin-
dest nicht von vornherein untaugliche Beweismittel, gestützt auf welche die
Klägerin die von ihr behaupteten Werkarbeiten und deren Umfang allenfalls
auch beweisen kann, zumal die Beklagten weder behaupten noch belegen,
dass ein Dritter die Aushub- und Umgebungsarbeiten verrichtet haben soll,
sowie gemäss Zeugenaussage von E._____ die Klägerin ihre Verpflichtun-
gen gegenüber der D._____ GmbH erfüllt und die entsprechenden Werk-
arbeiten verrichtet habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 4).
Dass die Vorinstanz weitere beantragte Beweismittel nicht abgenommen
hat, ist nicht schlüssig. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass weder Gut-
achten noch Zeugenbefragungen etwas an der unterlassenen Behauptung
- 8 -
der bestrittenen Arbeiten ändern könnten, und dass weder ein Gutachter
noch Zeugen nachträglich feststellen könnten, welche Arbeiten im Rahmen
des Baus eines Swimmingpools von welchem Leistungserbringer zu wel-
chem Preis erbracht worden seien, verkennen, dass die Klägerin in ihrer
Klage und Replik den Umfang ihrer Werkarbeiten durchaus behauptet hat,
sowie dass auch nicht auszuschliessen ist, dass namentlich die als Zeugen
angerufenen Baustellenarbeiter die der Klägerin zuzurechnenden Arbeiten
bestätigen können. Der Beweis für die behaupteten Werkarbeiten ist natur-
gemäss eher schwierig mittels Urkunden zu erbringen, zumal diesem ent-
gegen der Vorinstanz auch nicht mit blossen Quittungen für zugekauftes
Baumaterial oder die Entsorgung von Aushub Genüge getan werden kann.
Deshalb ist die Klägerin darauf angewiesen, dass die von ihr beantragten
weiteren Beweismittel, insbesondere die Einvernahme von weiteren Zeu-
gen und ein Augenschein sowie gegebenenfalls auch ein Gutachten, ab-
genommen werden. Selbst die Beklagten offerieren betreffend den Wert
der geleisteten Arbeiten der Klägerin als Beweis ein Gutachten (Klageant-
wort Rz 16, 21). Überdies äusserte die Vorinstanz auch keine Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der beantragten Zeugen wegen deren engen Bezie-
hung zur Klägerin. Ebenso lässt sie eine Begründung vermissen, weshalb
sie den beantragten Augenschein nicht durchgeführt hat.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf Be-
weisführung missachtet.
Insbesondere gestützt auf die von der D._____ GmbH unterzeichnete Of-
ferte der Klägerin mit Auflistung von einzelnen Leistungen mehrheitlich un-
ter Angabe des jeweiligen Einheits- bzw. Pauschalpreises (Klagebeilage 2)
ist schliesslich zumindest eine Forderungsgrundlage belegt. Die Beklagten
anerkennen sodann auch eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen der
Klägerin und der D._____ GmbH (Klageantwort Rz 11) und qualifizieren die
von der D._____ GmbH unterzeichnete Offerte als Bestätigung für die Aus-
führung von Arbeiten durch die Klägerin (Klageantwort Rz 24). Inwieweit
eine über die unterzeichnete Offerte hinausgehende Forderungsgrundlage
für weitergehende Leistungen und namentlich für die in der Offerte betrags-
mässig nicht näher bestimmten offenen Posten erstellt ist, kann an dieser
Stelle offen bleiben und hat die Vorinstanz zu prüfen, genauso die Frage,
in welchem Umfang eine Forderung der Klägerin effektiv existiert.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zur Erweiterung des
Beweisverfahrens und nochmaliger Entscheidung zurückzuweisen, zumal
nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin gestützt auf ein weitergehendes
Beweisverfahren ihre behaupteten Werkarbeiten und eine unbezahlte Ver-
gütungsforderung zumindest teilweise beweisen kann.
- 9 -
3.
Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss
die zweitinstanzlichen Gerichtskosten festgesetzt, verbunden mit der An-
weisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmit-
telverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen.
Diese Sonderregelung von berücksichtigt, dass im
Falle der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche
Partei am Schluss obsiegen wird, weshalb es sinnvoll ist, dass die Erstin-
stanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah-
rens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den
Prozessausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfah-
ren. Bezogen auf das Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegerprinzip
mithin relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechts-
mittelanträgen, sondern welche Partei später mit ihren ursprünglichen Be-
gehren in der Sache obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom
28. August 2020 E. 7.2; 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.3).
Ausgehend von einem massgeblichen Streitwert für das Rechtsmittelver-
fahren von Fr. 89'711.95 ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf
Fr. 7'050.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Der von
der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist der Vorinstanz zu überweisen.
Die Vorinstanz wird über eine Verrechnung oder Zurückerstattung entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung durch das Ober-
gericht nach den Vorgaben von [in der seit 1. Januar
2025 geltenden Fassung, da die Berufung nachher eingereicht worden ist]
zu entscheiden haben.
Das Obergericht erkennt:
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2024 wird
aufgehoben und die Sache zur Erweiterung des Beweisverfahrens und
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
2.1.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'050.00 festgesetzt.
Diese und die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten sind von
der Vorinstanz im neuen Entscheid zu verlegen.
2.2.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Vorinstanz den von der Klä-
gerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'050.00 zu überweisen.
- 10 -
Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens über die Verrechnung oder Zurückerstattung dieses Betrags zu
entscheiden.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., )
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet-
rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44
Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht () verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt > Fr. 30'000.00.
Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht, 2. Kammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Zwick

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZOR.2025.40Bauhandwerkerpfandrecht und Beweisabnahme
Offizielle Quelle