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PF260024

ZH Obergericht

Erbrecht

Kosten der Ausschlagungsprotokollierung

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 18. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF260024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie
Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführer
betreffend Ausschlagung (Kosten)
im Nachlass von B._____, geboren tt. Oktober 1937, von C._____, gestorben
tt.mm.2026, wohnhaft gewesen in D._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Mai 2026 (EN260056)
- 2 -
Erwägungen:
1.
1.1. Am tt.mm.2026 verstarb B._____ (fortan Erblasserin). Mit Urteil vom
13. Mai 2026 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz)
wurde die Ausschlagung der Erbschaft durch deren Sohn, A._____, vorgemerkt
und wurden diesem die Kosten der Protokollierung der Ausschlagung auferlegt
(act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/10).
1.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 (Datum Poststempel) erhob A._____ (fortan
Beschwerdeführer) rechtzeitig (vgl. act. 6/11) Beschwerde gegen die Kostenaufer-
legung durch die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren (act. 2).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–11). Das Verfah-
ren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe aus, dass er die Erbschaft
form- und fristgerecht ausgeschlagen habe, da der Nachlass überschuldet sei. Er
habe keinerlei Vermögenswerte aus dem Nachlass bezogen oder sonstigen Nut-
zen daraus geschlagen, weshalb es unbillig sei, ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Er verfüge ausserdem derzeit weder über Einkommen noch Vermö-
gen, weshalb er schlichtweg nicht in der Lage sei, die Gebühr zu begleichen.
Seine finanzielle Notlage und Mittellosigkeit sei amtlich ausgewiesen, wie aus den
beigelegten Unterlagen (vgl. act. 4/1–2) hervorgehe. Sollte seiner Kostenbe-
schwerde nicht entsprochen werden, so sei ihm eventualiter die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen (act. 2).
2.2. Zur Kostenauflage erwog die Vorinstanz, dass die Erben die Ausschlagung
im wohl verstandenen eigenen Interessen erklärt hätten, weshalb es gemäss
ständiger Praxis des Obergerichtes gerechtfertigt erscheine, ihnen die Gerichts-
kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung aufzuerlegen (act. 3
E. 4.).
- 3 -
2.3. In der Tat trägt nach langjähriger, gefestigter Praxis die im Rahmen der
Protokollierung der Ausschlagung entstehenden Kosten die Person, welche die
Ausschlagung erklärt hat (vgl. OGer ZH PF230062 vom 8. März 2024 E. 4.3.1;
OGer ZH PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.; PF190055 vom 25. November
2019 E. 3.; OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 E. 3.; auch: PraxKomm
Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies ist gerechtfertigt, ruft
die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur
Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Der
Beschwerdeführer hat mit seiner Ausschlagungserklärung vom 12. Februar 2026
(act. 6/1) deren Protokollierung durch die Vorinstanz im eigenen Interesse veran-
lasst. Entsprechend hat er die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Dass die
Vorinstanz für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung Kosten erhoben
und diese dem Ausschlagenden auferlegt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
Auch die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten von
Fr. 252.20 erscheint angemessen. Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung
der Kosten beanstandet, ist die Beschwerde damit abzuweisen.
2.4. Insoweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im erstinstanzlichen Verfahren stellt, fehlt es der hiesigen Kammer an der Zustän-
digkeit (vgl. ). Zuständig hierfür wäre grundsätzlich die Vorinstanz
gewesen. Da der Beschwerdeführer dieses Gesuch aber erst mit seiner Be-
schwerde an die Kammer und damit erst nach Eröffnung des Endentscheides der
Vorinstanz gestellt hat, ist es verspätet. Im Beschwerdeverfahren sind neue An-
träge ausgeschlossen (). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde des-
halb nicht einzutreten.
2.5. Sofern der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der erstinstanzlichen
Gerichtskosten im Sinne von stellen möchte, ist zu bemerken, dass
für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen die Ver-
waltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständig ist (§ 18
Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. No-
vember 2010 [LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichtes über das Rech-
nungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichtes sowie über das zentrale
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Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGer ZH VW190003 vom 11. April 2019,
E. II). Ein solches Gesuch um Erlass der Gerichtskosten kann jedoch erst nach
Rechnungsstellung bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (Rechnungsstel-
lerin) gestellt werden. Wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird, setzt die Zen-
trale Inkassostelle Frist an, um einen Antrag zu stellen, das Gesuch von der Ver-
waltungskommission überprüfen zu lassen. Da vorliegend davon auszugehen ist,
dass bisher noch keine Rechnung für die vorinstanzliche Gerichtsgebühr gestellt
wurde, würde eine Weiterleitung an die Verwaltungskommission bzw. die Zentrale
Inkassostelle zu einem Nichteintretensentscheid und damit einem Leerlauf führen.
Entsprechend wird auf eine Weiterleitung verzichtet.
3.
Umständehalber ist im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten. Sofern der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Rechtsmittelverfahren stellt, ist dieses zufolge der Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Ausgangsgemäss
sind keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zwei-
tinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der
vorinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs-
schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 252.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am:
19. Juni 2026

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