2C_90/2025

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik

25. August

Sachverhalt Die A.________ AG beantragte für eine Tagesklinik eine Betriebsbewilligung als Akutspital für mehrere Fachbereiche. Das Departement und anschliessend das Verwaltungsgericht verweigerten die Bewilligung, weil weder eine zertifizierte Intensivstation noch eine Kooperationsvereinbarung mit einem nachgelagerten Leistungserbringer mit Intensivstation bestand. Erwägungen • § 44 Abs. 2 VBEG/TG erlaubt die Bewältigung medizinischer Komplikationen entweder auf einer selbst betriebenen zertifizierten Intensivstation oder im Rahmen einer vereinbarten Kooperation mit einem Leistungserbringer, der über eine solche verfügt. • Die Heranziehung der Richtlinie zur Zertifizierung von Intensivstationen und des Zürcher Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzepts konkretisiert die kantonale Bewilligungsvoraussetzung sachgerecht; für sämtliche beantragten Fachbereiche durfte eine differenzierte Lockerung nicht zugelassen werden. Damit liegt weder eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit noch eine unverhältnismässige oder qualifiziert falsche Ermessensausübung vor. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verweigerung der Betriebsbewilligung als Akutspital bleibt bestehen.
Auf bger.ch öffnen →