1C_266/2026
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Seeliebi9320"; aufschiebende Wirkung
10. August
Sachverhalt
Das Departement bewilligte der Gemeinde Arbon die bis Ende 2027 befristete gastronomische Zwischennutzung «Seeliebi9320» und trat auf die Einsprache einer nahe gelegenen Gastronomiebetrieberin nicht ein. Das Verwaltungsgericht verweigerte die aufschiebende Wirkung; während des bundesgerichtlichen Verfahrens erliess es den Endentscheid.
Erwägungen
• Mit dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entfiel das aktuelle Interesse an der Beurteilung der verweigerten aufschiebenden Wirkung.
• Die Beschwerde wäre mutmasslich unzulässig gewesen: Die Beschwerdeführerin legte keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar; blosse Nutzung der Bewilligung, mögliche Immissionen, Umsatzeinbussen und eine unklare ISOS-Beeinträchtigung genügen nicht.
Entscheid
Das Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.