1C_266/2026

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Seeliebi9320"; aufschiebende Wirkung

10. August

Sachverhalt Das Departement bewilligte der Gemeinde Arbon die bis Ende 2027 befristete gastronomische Zwischennutzung «Seeliebi9320» und trat auf die Einsprache einer nahe gelegenen Gastronomiebetrieberin nicht ein. Das Verwaltungsgericht verweigerte die aufschiebende Wirkung; während des bundesgerichtlichen Verfahrens erliess es den Endentscheid. Erwägungen • Mit dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entfiel das aktuelle Interesse an der Beurteilung der verweigerten aufschiebenden Wirkung. • Die Beschwerde wäre mutmasslich unzulässig gewesen: Die Beschwerdeführerin legte keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar; blosse Nutzung der Bewilligung, mögliche Immissionen, Umsatzeinbussen und eine unklare ISOS-Beeinträchtigung genügen nicht. Entscheid Das Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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