RU260041
ZH Obergericht
Fristerstreckung der Beschwerdefrist
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 20. Juli
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU260041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie
Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic
Beschluss vom 20. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 19. Juni 2026 (ED260022-L)
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Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei-
lung, vom 19. Juni 2026, mit welchem das Gesuch der Gesuchstellerin und Be-
schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vor Einreichung der Klage abgewiesen wurde (Urk. 12 S. 7 = Urk. 16
S. 7),
sowie nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2026 (Datum
Poststempel: 29. Juni 2026, hier eingegangen am 3. Juli 2026), mit welcher sie
unter dem Betreff "Gesuch um Fristverlängerung – Beschwerde gegen Entscheid
betreffend unentgeltliche Rechtspflege" um Erstreckung der Beschwerdefrist er-
sucht (Urk. 15),
da der gesuchstellenden Partei gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege die Beschwerde offensteht (), wobei die Beschwerdefrist
zehn Tage beträgt (; vgl. auch die zutreffende Rechtmittelbe-
lehrung der Vorinstanz, Urk. 16 S. 7 Dispositiv-Ziffer 4),
da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht er-
streckt werden kann (), weshalb das Fristerstreckungsgesuch
abzuweisen ist,
in der weiteren Erwägung, dass sich aus der Eingabe vom 26. Juni 2026 kein hin-
reichend klarer Wille der Gesuchstellerin ableiten lässt, bereits mit dieser Eingabe
Beschwerde zu erheben, zumal sie diese an die Vorinstanz richtete und ausdrück-
lich festhält, die Beschwerde erst noch ausarbeiten und einreichen zu wollen
(Urk. 15),
da gleichwohl ein Beschwerdeverfahren angelegt wurde,
da die Beschwerdefrist am 6. Juli 2026 abgelaufen ist (vgl. Urk. 13), was erst nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2026 erkennbar war, und innert die-
ser Frist keine den prozessualen Anforderungen () genügende
Beschwerde eingegangen ist, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren ab-
zuschreiben ist,
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da umständehalber auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu
verzichten ist und der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (),
wird beschlossen:
1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin zur Einreichung der Be-
schwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge-
sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an die Vorinstanz, je ge-
gen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht
ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
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Zürich, 20. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Tvrtkovic
versandt am:
jo
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