4A_89/2026
Bundesgericht
Kostenfolgen
3. September
Sachverhalt
Nach Abweisung ihrer Klage auf Rückübertragung zweier für Fr. 101'250'000.-- verkaufter Grundstücke setzte das Handelsgericht die Gerichtskosten zunächst auf Fr. 400'000.-- und die Parteientschädigung auf Fr. 600'000.-- fest. Nach bundesgerichtlicher Rückweisung zur nachvollziehbaren Neubegründung reduzierte es beide Beträge auf Fr. 300'000.--.
Erwägungen
• Die Bemessung der Prozesskosten nach Zürcher Recht unterliegt nur der Willkürprüfung; die Gerichtskosten von Fr. 300'000.-- sind angesichts des aussergewöhnlich hohen Streitinteresses, trotz geringer Komplexität und beschränkten Aufwands, verhältnismässig und äquivalent. Die ergänzende Orientierung am Bundesgerichtstarif diente lediglich der Plausibilitätsprüfung.
• Auch die Parteientschädigung ist nicht willkürlich: Streitwert, umfangreiche Rechtsschriften, 56 Beilagen einschliesslich eines polydisziplinären Gutachtens sowie zwei Verhandlungen rechtfertigen die auf Fr. 300'000.-- reduzierte Pauschale; eine detaillierte Stundenkostennote war nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Beschwerdeführerin trägt die bundesgerichtlichen Kosten und schuldet der Beschwerdegegnerin Fr. 8'000.-- Parteientschädigung.