9C_471/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2021
Veröffentlicht am 8. Oktober
Entschieden am 22. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_471/2026
Urteil vom 22. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch GF Tax GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2026 (SB.2026.00052).
Erwägungen:
1.
1.1. Die A.________ AG wurde am 17. Juli 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren Reingewinn im Kanton Zürich von Fr. 0.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 833'000.- eingeschätzt. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt Zürich am 5. Dezember 2025 nicht ein, weil kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Einschätzung bestehe. Auf den Rekurs der A.________ AG trat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mangels sachbezogener Begründung am 27. März 2026 nicht ein. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde ebenfalls mangels sachbezogener Begründung am 22. Juni 2026 nicht ein.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juli 2026 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass in der Steuerperiode 2021 in Bezug auf die Kantone Thurgau und Zürich eine interkantonale Doppelbesteuerung bestehe. Diese sei zu eliminieren.
2.
2.1. Gemäss und haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich auf die Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretens. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb sich ihre Beschwerde vor Verwaltungsgericht entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sachbezogen mit dem Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts auseinandergesetzt haben soll. Stattdessen werden in der Beschwerde Ausführungen zum schutzwürdigen Interesse und zur materiellen Rechtslage (behauptete Doppelbesteuerung) gemacht. Vor diesem Hintergrund läuft die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör bzw. die Rechtsweggarantie verletzt, weil sie sich nicht mit dem Doppelbesteuerungsverbot auseinandergesetzt habe. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine materielle Beurteilung erfolgt, wenn auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten wird, wobei dieses Nichteintreten von der Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht rechtsgenügend infrage gestellt wird.
2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ().
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ().
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger
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