A-1724/2026
Bundesverwaltungsgericht
Amtshilfe bei Einfuhrabgabenhinterziehung
Veröffentlicht am 25. September
Entschieden am 16. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1724/2026
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf,Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______GmbH,(...),
vertreten durchDr. iur. Matthias Raschle, Rechtsanwalt,Kanzlei Raschle AG, (...),Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),Direktionsbereich Strafverfolgung,Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (Betrugsbekämpfungsabkommen).
Sachverhalt:
A.
A.a Am 27. Mai 2021 ersuchte das Zollfahndungsamt (Ort in Deutschland), Dienstsitz (...) (nachfolgend: ZFA [...]), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) um Amtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei der A._______ GmbH mit Sitz in (...) wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Parfümartikeln aus der Schweiz in die Europäische Union (EU). Das Ersuchen stützte sich auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA, SR 0.351.926.81]).
A.b Mit Bezug auf den Sachverhalt wurde im Ersuchen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Anlässlich einer zollrechtlichen Kontrolle eines kaufmännischen Praktikanten der A._______ GmbH an einer Packstation der Deutschen Post in (...) durch Beamte des Hauptzollamts (...) seien mehrere, bereits zum Versand an deutsche Kunden vorbereitete Pakete festgestellt worden. Die Pakete beinhalteten Parfümartikel im Gesamtwert von EUR 7'706.--. Als Absender der Pakete war ausnahmslos eine in (Ort in Deutschland) ansässige Unternehmung benannt. Der Praktikant habe während seiner Vernehmung gesagt, er sei bereits schätzungsweise zum dritten Male mit einer solchen Fahrt beauftragt worden, wobei auch weitere Kollegen solche Fahrten erledigt hätten. Die als Absender genannte Unternehmung sei lediglich für die Begleichung der Rechnungen zuständig und sei in die Herstellung sowie Auslieferung der Waren nicht eingebunden. Der Geschäftsführer der A._______ GmbH habe daraufhin die angefallenen Einfuhrsteuern vor Ort entrichtet und gegenüber den Beamten angegeben, dass die zollrechtliche Abwicklung sowie die Auslieferung der Waren für gewöhnlich durch eine Spedition erfolgen würden. An diesem Tag sei jedoch etwas schiefgelaufen und man müsse ab und zu auch mal etwas riskieren.
Anhand der ermittelten beglichenen Rechnungen habe festgestellt werden können, dass in den letzten zwei Jahren von der in (Ort in Deutschland) ansässigen Unternehmung Zahlungen in der Höhe von EUR 698'332.56 auf ein deutsches Konto der A._______ GmbH geleistet wurden. Diese Zahlungen könnten den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren nicht zugeordnet werden, was gepaart mit der Aussage des Geschäftsführers der A._______ GmbH den Verdacht aufkommen lasse, dass es bereits häufiger zur Beauftragung von Praktikanten mit einer solchen Fahrt gekommen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Parfümartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig in die EU verbracht, die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und somit Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen worden seien.
A.c Das ZFA (...) ersuchte daher - gestützt auf den Beschluss vom (...) des Amtsgerichts (...) (vgl. nachfolgend Sachverhalt Bst. A.d) - um Durchsuchung der Geschäftsräume der A._______ GmbH, die Beschlagnahme der fallrelevanten Unterlagen als Beweismittel und deren Übermittlung.
A.d Dem Ersuchen beigelegt war der Beschluss vom (...) des Amtsgerichts (...), in welchem die Durchsuchung betreffend die Räumlichkeiten der A._______ GmbH und die Durchsuchung der Sachen, der Verkaufs-, der Büro-, der Lager- und der Nebenräume, der Garagen und der Kraftfahrzeuge der A._______GmbH angeordnet wurde. Die Durchsuchung diene insbesondere der Auffindung von Beweismitteln im strafrechtlich relevanten Ermittlungszeitraum wie Rechnungen, Zahlungsbelegen, Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, E-Mail-Verkehr, Bestellaufträgen und Zollanmeldungen. Die Beschlagnahme all dieser Gegenstände werde angeordnet, soweit diese nicht freiwillig herausgegeben würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15, Beschluss vom [...] des Amtsgerichts [...]).
B.
B.a In der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 prüfte die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) das Amtshilfeersuchen und hielt fest, dass die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen gemäss erfüllt sind. Die OZD bewilligte die im Ersuchen beantragten Massnahmen und beauftragte die Zollfahndung (...) mit deren Vollzug (VB 2, Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021). Diese Zwischenverfügung wurde der A._______ GmbH erst anlässlich des Vollzugs der Amtshilfemassnahme (hierzu: Sachverhalt Bst. B.d) eröffnet.
B.b Mit nachträglichem Beschluss vom (...) des Amtsgerichts (...) wurde zusätzlich die Durchsuchung des weiteren Geschäftssitzes und die Durchsuchung der Sachen, der Verkaufs-, der Büro-, der Lager- und der Nebenräume, der Garagen und der Kraftfahrzeuge der A._______ GmbH «(Adresse)» angeordnet (VB 16, nachträglicher Beschluss vom [...] des Amtsgerichts [...]).
B.c Mit Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 verfügte der Stellvertreter des Chefs Zollfahndung, Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG, eine Durchsuchung der Geschäftsräume inkl. Nebenräume an beiden Geschäftssitzen sowie sämtlicher weiterer Objekte und Räumlichkeiten und Fahrzeuge der A._______ GmbH. Zudem wurden eine Durchsuchung und die Beschlagnahme oder Sicherung von Waren (Gegenständen), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, angeordnet (VB 3, Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022).
B.d Am 8. September 2022 wurden die Durchsuchungen an beiden Geschäftssitzen der A._______ GmbH durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt (vgl. VB 4 und VB 7, Protokolle über die Durchsuchung im Bereich der internationalen Amtshilfe; VB 5 und VB 8, Beschlagnahmeverzeichnisse und VB 6, Multimedia Inventarliste).
B.e Mit gleichentags erlassenen Beschlagnahmeverfügungen wurden die Unterlagen und elektronische Daten als Beweismittel beschlagnahmt (VB 5, VB 6 und VB 8, Beschlagnahmeverfügungen, je vom 8. September 2022).
B.f Auf die mit Eingabe vom 12. September 2022 erhobene Beschwerde «betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme vom 8. September 2022» bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die mit Schreiben vom 13. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 nicht ein.
C.
C.a Am 20. Januar 2026 wurde der A._______ GmbH Einsicht in die Unterlagen gewährt, die im Amtshilfeverfahren auf Ersuchen des ZFA (...) zur Übermittlung vorgesehen sind. Der A._______ GmbH wurde überdies die Durchsicht sämtlicher forensisch gesicherten Daten gewährt (vgl. VB 12, Aktennotiz des BAZG sowie VB 18, Aktennotiz zum forensischen Verzeichnis).
C.b Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 teilte die A._______ GmbH mit, dass sie mit der Übermittlung der Unterlagen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden sei () und verlangte stattdessen die Ausfertigung einer anfechtbaren Schlussverfügung gemäss (VB 13, Schreiben der A._______ GmbH).
C.c Das BAZG erliess daraufhin am 4. Februar 2026 eine anfechtbare Schlussverfügung. Darin verfügte es, dass dem Amtshilfeersuchen entsprochen werde (Dispositiv-Ziff. 1) und die beschlagnahmten Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde übermittelt werden (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte das BAZG zusammengefasst aus, bei den beschlagnahmten Unterlagen handle es sich um Buchhaltungsunterlagen, E-Mails, Verzollungsnachweise und -unterlagen, welche in offensichtlichem Zusammenhang mit den Vorgängen stünden, die Gegenstand des ausländischen Verfahrens bildeten. Daher seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe erfüllt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 9. März 2026 erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung vom 4. Februar 2026 des BAZG. Die Beschwerdeführerin beantragt, diese sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und die beschlagnahmten Unterlagen und elektronischen Informationen seien nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln und stattdessen an die Beschwerdeführerin herauszugeben resp. zu löschen (Ziff. 2); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigung) zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus dem Ersuchen kein hinreichender Tatverdacht für die angebliche Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Parfümartikel und der Durchsuchungsbefehl sei nicht hinreichend bestimmt. Die Durchsuchung sei somit unzulässig bzw. eine «fishing expedition» gewesen. Zudem seien die Zwangsmassnahmen unverhältnismässig und das Subsidiaritätsprinzip gemäss sei verletzt.
D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2026 beantragt das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 9. März 2026 sei kostenpflichtig abzuweisen. Der Durchsuchungsbefehl sei hinreichend bestimmt bzw. erfülle alle Voraussetzungen gemäss Art. 241 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0); es liege demnach auch keine «fishing expedition» vor. Schliesslich zähle das Ersuchen genügend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat auf und nenne auch den Namen der verdächtigen Person; es liege offenkundig keine «fishing expedition» vor. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei nicht verletzt.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen des BAZG betreffend Amtshilfe gestützt auf zuständig ( und i.V.m. i.V.m. ; vgl. Urteile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 1.2; A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 1.1; A-3054/2021 vom 12. Juli 2022 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt ().
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt ( i.V.m. ), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und ) und den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts () sowie die Unangemessenheit ().
2.
2.1 Grundlage der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung vom 4. Februar 2026 bildet das Amtshilfeersuchen vom 27. Mai 2021 des ZFA (...), welches sich auf das BBA stützt.
2.2
2.2.1 Die Schweiz als ersuchte Vertragspartei und Deutschland als ersuchende Vertragspartei haben das BBA am 23. Oktober bzw. 29. September 2008 ratifiziert und am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA).
2.2.2 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), der vorliegend direkt zur Anwendung gelangt (ohne Transformation in Landesrecht; Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.3; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.2).
2.3
2.3.1 Der räumliche Geltungsbereich des BBA umfasst das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird (; vgl. auch Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.5; Imstepf/Paris, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020 [nachfolgend: Amtshilfekommentar], § 7 N. 19 ff.).
2.3.2 Der zeitliche Geltungsbereich des BBA ist in geregelt. Danach gilt das BBA nur für Ersuchen, die Straftaten betreffen, die mindestens sechs Monate nach der am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeichnung des BBA, d.h. ab dem 26. April 2005, begangen wurden (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.6; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.6; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.7; Anna Skvarc, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugs-bekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 15; Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 26 ff.).
2.3.3 Der sachliche Anwendungsbereich des BBA umfasst unter anderem die verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, unter anderem in Bezug auf «den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» und «den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst» (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zoll- und die Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.1; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 3.1.1; zur «weiten Auslegung» des Begriffs «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen»: Skvarc, a.a.O., S. 31 ff., insb. S. 56 ff. und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Hermann Kästli, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.; Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 45). Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich des BBA ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 4 BBA).
2.4
2.4.1 Ein Ersuchen um Zusammenarbeit kann von der Behörde der ersuchten Vertragspartei abgelehnt werden, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag EUR 25'000.-- oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren EUR 100'000.-- voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 3 Ziff. 1 BBA; Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 50 ff.).
2.4.2 sieht unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» vor, dass die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.9; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.9; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.9). Namentlich hält fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Die Aspekte der Verhältnismässigkeit, die dieser Bestimmung zugrunde liegen, beziehen sich dabei nicht auf das Verhältnis zwischen einer involvierten Behörde und der vom Informationsaustausch betroffenen Person, sondern auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des BBA (Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 69).
(wie auch Art. 3 [vgl. E. 2.4.1] und [Beeinträchtigung der Öffentlichen Ordnung]) stellt eine «Kann-Bestimmung» dar; eine Pflicht der ersuchten Vertragspartei, ein Amtshilfeersuchen unter den Voraussetzungen von ablehnen zu müssen, besteht nicht. Die ersuchte Vertragspartei verfügt im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen daher über Ermessen (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.9; A-3054/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.9; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.5; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4). Hintergrund dieser Bestimmung ist dabei, dass eine Überlastung der Behörde verhindert werden soll (ausführlich zur Auslegung dieser Bestimmung: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4; Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 69 ff. m.w.H.).
2.5
2.5.1 Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben aufgeführt, die das Amtshilfeersuchen enthalten muss: Die ersuchende Behörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegenstand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Massnahmen, ausser in Fällen des Artikels 14 (Bst. f). Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18 Ziff. 4 BBA).
Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein, zudem muss die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen abgegrenzt sein (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.4.1; A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.6.2; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Skvarc, a.a.O., S. 182).
2.5.2 verhindert unter anderem das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (Skvarc, a.a.O., S. 181). Eine «fishing expedition» ist eine verbotene Beweisausforschung, die gemäss Schweizer Rechtsprechung sowohl im Rechts- als auch im Amtshilfeverfahren unzulässig ist (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; 128 II 407 E. 5.2.1). Ohne auf diese Rechtsprechung im Detail einzugehen, ist ein Amtshilfeersuchen, welches neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch den Namen der verdächtigen Person enthält, jedenfalls unbedenklich (Urteil des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.10; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.4.2 m.w.H.; Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 96).
2.6 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 BBA werden von der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind (Ermittlungsersuchen; Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 84 ff.). Dabei nutzt die ersuchte Vertragspartei alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst dabei Zwangsmassnahmen wie die Einvernahme von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten (Urteile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.3.4; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.3.2; vgl. vereinbarte Niederschrift im Anhang zum BBA, S. 24 zu Art. 15 Abs. 2; Skvarc, a.a.O., S. 191). Das Ergebnis der Ermittlungen des Amtshilfever-fahrens ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wobei Art. 12 Ziff. 2 BBA entsprechende Anwendung findet (Art. 15 Ziff. 2 Satz 3 BBA). Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist (Art. 15 Ziff. 3 Satz 1 BBA).
2.7
2.7.1 Wie gezeigt wurde (vgl. E. 2.6), nutzt die ersuchte Vertragspartei gemäss Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen. Betreffend die mit dem vorliegenden Ersuchen verlangte internationale Amtshilfe im Bereich des Zoll- und Einfuhrsteuerrechts richtet sich die Zuständigkeit und das innerstaatliche Verfahren nach Art. 115-115i ZG. Die EZV (bzw. heute das BAZG) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen (; Urteil des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.5). Laut darf das BAZG zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten Massnahmen durchführen, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.
Das BAZG kann gemäss Zwangsmassnahmen anordnen, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht. erklärt insbesondere Art. 45 bis 60 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für anwendbar (Urteile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.5; A-3054/2021 vom 12. Juli 2022 E. 4.4.1).
2.7.2 erlaubt die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die beschuldigte Person darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (). Die Durchsuchung erfolgt dabei aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung ().
Da das VStrR keine gesetzliche Vorgabe für den Inhalt eines Durchsuchungsbefehls enthält, kann laut Rechtsprechung jedoch auf Art. 241 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des BGer 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.1). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Durchsuchungsbefehl die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Bst. a), den Zweck der Massnahme (Bst. b) sowie die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Bst. c) zu bezeichnen. Der Durchsuchungsbefehl muss überdies - ausser bei Dringlichkeit - in Form der Verfügung, d.h. schriftlich und mit einer Begründung versehen, ergehen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. ). Er muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung («fishing expedition»; vgl. bereits: E. 2.5.2) zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.1 f.; Pipoz/Schenk, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: VStrR-Kommentar], Art. 48 N. 97-101).
2.8
2.8.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Amtshilfe in Steuersachen muss sich die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei nach dieser Rechtsprechung eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss und der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1; vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.12; A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2; A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f.).
2.8.2 Im Gegensatz zu diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche regelmässig Rechtsgrundlage der Amtshilfe in Steuersachen bilden, erwähnt das BBA das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen nicht explizit. Dennoch wird in Art. 15 Ziff. 1 BBA der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz präzisiert, indem die Amtshilfe auf «zweckdienliche» Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, beschränkt ist. Zudem sieht , der - wie gezeigt (E. 2.7.1) - das ordentliche (innerstaatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe regelt, vor, dass Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögens-werte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen. Es besteht somit kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht, die erwähnte Rechtsprechung nicht auch im Bereich des BBA heranzuziehen (Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.12; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.11; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.6).
2.9
2.9.1 In Bezug auf die Schilderung des Sachverhalts ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen muss (vgl. bereits: E. 2.5.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt dazulegen, kann von ihnen jedoch nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 128 II 407 E. 5.2.1). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (sogleich ausführlicher: E. 2.9.2; statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2 und E. 9.5; Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.4.3; A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Auch diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht im Bereich des BBA angewendet (Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.13; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.12; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.7; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.7).
2.9.2 Demnach prüft das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Amtshilfegericht nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vor-instanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Für die Bejahung des Tatverdachts genügt mithin, wie erwähnt (E. 2.9.1), wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern. Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteile des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.3; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4; A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2).
3.
3.1
3.1.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass die im Amtshilfeersuchen verlangte Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse (Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme der fallrelevanten Unterlagen als Beweismittel) sowie die Übermittlung der beschlagnahmten Unterlagen bezüglich der (geltend gemachten) Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Parfümartikeln durch die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Deutschland (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BBA erfasst wird (vgl. E. 2.3.1 ff. [insb. E. 2.3.3]).
3.1.2 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 27. Mai 2021 genügt ausserdem den formellen und inhaltlichen Anforderungen gemäss (vgl. E. 2.5): Es werden die ersuchende Behörde, die ersuchten Massnahmen, der Gegenstand und Grund des Ersuchens bezeichnet sowie der Sachverhalt zusammengefasst. Im Ersuchen wird rechtsgenügend erläutert, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei der mit Namen und Adresse identifizierten Beschwerdeführerin eingeleitet wurde wegen des Verdachts, es seien bereits in der Vergangenheit Waren nicht deklariert und damit Einfuhrabgaben hinterzogen worden. Das ZFA (...) erklärt sinngemäss, es brauche die Informationen für die Ermittlungen gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deutschen Abgabenordnung. Schliesslich ist das Ersuchen klar und nachvollziehbar aufgebaut und grenzt die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen ab. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts anderes geltend.
3.2 Unbestritten ist zu Recht, dass die der Beschwerdeführerin im vorliegenden Amtshilfeersuchen vorgeworfene Hinterziehung von Einfuhrabgaben grundsätzlich eine nach BBA amtshilfefähige Straftat darstellt (vgl. E. 2.3.3 und E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sich vorliegend aus dem Ersuchen einerseits kein hinreichender Tatverdacht ergebe. Andererseits sei der Durchsuchungsbefehl des BAZG vom 8. September 2022 [recte: vom 25. August 2022] nicht hinreichend bestimmt, was für eine unzulässige «fishing expedition» spreche. Überdies verstosse das Amtshilfeersuchen gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Schliesslich seien ihr (der Beschwerdeführerin) die beschlagnahmten Unterlagen und elektronischen Informationen herauszugeben bzw. zu löschen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein (E. 3.3, E. 3.4 sowie E. 3.5). Anschliessend prüft es das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen (E. 3.6) und befasst sich schliesslich mit dem Antrag auf Herausgabe der Akten (E. 4).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Durchsuchungsbefehl lediglich mit einem Bagatellvorkommnis (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b) begründet werde. Auslöser für das «Rechtshilfeersuchen» resp. die Durchsuchung sei das Anhalten eines kaufmännischen Praktikanten der Beschwerdeführerin gewesen, welcher Parfümartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig in die EU verbracht habe. Es handle sich bei diesem Ereignis jedoch lediglich um einen Einzelfall, welcher bereits rechtskräftig abgeurteilt sei. Weitere gleichgelagerte Vorfälle würden von der Vorinstanz lediglich pauschal behauptet. Genauere Informationen - insbesondere zu den angeblich geleisteten Zahlungen der in (Ort in Deutschland) ansässigen Firma an die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 698'332.56 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) - liessen sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Die Vorinstanz wäre jedoch gehalten gewesen darzulegen, «welche Beweise und/oder Indizien vorliegen», welche eine Durchsuchung bei ihr (der Beschwerdeführerin) hätten rechtfertigen können. Da dies nicht erfolgt sei, könne auch nicht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden, weshalb die Durchsuchung unzulässig gewesen sei und die Art. 45-48 VStrR verletze.
3.3.2 Wie erwähnt (E. 2.9.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Amtshilfegericht lediglich, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen. Das ZFA (...) führt in seinem Ersuchen vom 27. Mai 2021 aus, dass gemäss Angaben des (bei der Beschwerdeführerin tätigen) kaufmännischen Praktikanten bereits mehrmals die Durchführung solcher Fahrten in Auftrag gegeben worden seien. Ermittlungen des ZFA (...) hätten zudem ergeben, dass anhand der ermittelten beglichenen Rechnungen habe festgestellt werden können, dass in den letzten zwei Jahren von der in (Ort in Deutschland) ansässigen Firma Zahlungen in der Höhe von EUR 698'332.56 auf ein deutsches Konto der Beschwerdeführerin geleistet wurden, welche den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren nicht zugeordnet werden könnten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b). Aufgrund dieser Sachverhaltsausführungen erscheint es vorliegend zumindest plausibel, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich häufiger ihre Praktikanten bzw. Angestellten mit Fahrten beauftragt hat, bei welchen Parfümartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig nach Deutschland verbracht wurden und die Beschwerdeführerin diesfalls Einfuhrabgaben hinterzogen haben könnte. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, welche darauf hinweisen, dass vorliegend eine solche Hinterziehung hätte erfolgt sein können (vgl. E. 2.9.2). Die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts eines Delikts im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 Bst. a BBA (vgl. E. 2.3.3) ist somit erreicht. Ausserdem erscheinen die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz weder fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich. Diesfalls obliegt es - wie gezeigt (E. 2.9.2) - der Beschwerdeführerin, den begründeten Tatverdacht anhand von Urkundenbeweise klarerweise und entscheidend zu entkräften. Solche erbringt die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass der Durchsuchungsbefehl nicht hinreichend bestimmt sei, da ihm nicht entnommen werden könne, welche Gegenstände und Vermögenswerte in den Räumlichkeiten vermutet würden, die eine Durchsuchung legitimieren würden. Auch dies zeige auf, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege, was wiederum für eine unzulässige «fishing expedition» spreche.
3.4.2 Im vorliegenden Fall geht aus dem Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 (zu den Anforderungen an einen Durchsuchungsbefehl ausführlich: E. 2.7.2) mit genügender Klarheit hervor, welche Tatvorwürfe der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden und dass die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin die Erlangung von (den Tatverdacht belegenden) Beweismitteln bezweckt. Es lässt sich dem Durchsuchungsbefehl ausserdem entnehmen, welcher Sachverhalt untersucht wird und welche möglichen Delikte der Beschwerdeführerin allenfalls zum Vorwurf gemacht werden. Er bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen (vgl. VB 3, Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 Ziff. 1-3) und die mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Personen (konkret: die Mitarbeitenden der Zollfahndung [...]).
Der Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 erweist sich damit - entgegen der Beschwerdeführerin - als hinreichend bestimmt und es kann daher auch nicht von einer unzulässigen «fishing expedition» die Rede sein (vgl. E. 2.7.2 in fine).
3.5
3.5.1 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass bei der damaligen Zollkontrolle im Jahr 2019 Waren im Gesamtwert von lediglich EUR 7'706.-- nicht verzollt worden seien. Dies würde jedoch lediglich einen minder schweren Fall i.S.v. darstellen, weshalb die angeordnete Durchsuchung als nicht verhältnismässig erscheine. Zudem sei nicht ersichtlich, in welchem Betrag Abgaben hinterzogen und welcher Warenwert unerlaubt ein- oder ausgeführt worden sei. Gestützt auf Zahlungen von ihrem (jenem der Beschwerdeführerin) Bankkonto in Deutschland könne nicht abgeleitet werden, dass Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen worden seien. Den Akten liesse sich auch nichts anderes entnehmen, als der genannte Einzelvorfall, welcher lediglich ein «einmaliges Versehen» darstelle. Aus diesen Gründen seien die Durchsuchung und Beschlagnahme als unverhältnismässig zu qualifizieren. Überdies hätten die deutschen Behörden Zugriff auf ihre Bankkonti in Deutschland. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht eine ausreichende Ermittlungsgrundlage sein sollte bzw. weshalb vorliegend überhaupt noch eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich sein sollte. Die ersuchende Behörde habe nicht dargelegt, welche Ermittlungshandlungen in Deutschland bereits vorgenommen worden seien. Damit werde der in verankerte Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.
3.5.2 Zunächst kann festgehalten werden, dass die ersuchte Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag EUR 25'000.-- oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren EUR 100'000.-- voraussichtlich nicht übersteigt (; vgl. E. 2.4.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stand für die ersuchende Behörde jedoch nicht fest, dass es sich bei der festgestellten Nichtdeklaration um einen auf Versehen gründenden Einzelfall handelte. Im Gegenteil: Die ersuchende Behörde hegte - insbesondere gestützt auf die Aussagen des kaufmännischen Praktikanten sowie jene des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin - den Verdacht, sie (die Beschwerdeführerin) könnte auch in weiteren Fällen Waren nicht deklariert und damit Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Damit handelt es sich vorliegend mutmasslich nicht um einen minder schweren Fall, womit auch eine Ablehnung des Ersuchens vom 27. Mai 2021 aufgrund von nicht in Betracht fällt.
3.5.3
3.5.3.1 Überdies ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, eine Ablehnung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Behörde gemäss möglich, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung kann die ersuchte Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat (vgl. E. 2.4.2).
Vorliegend ist die Voraussetzung gemäss jedoch gerade nicht eindeutig erfüllt. Die ersuchende Behörde erbittet mit dem Amtshilfeersuchen vom 27. Mai 2021 Informationen resp. Unterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege, Kaufverträge und Zollanmeldungen mit Hinweisen auf Kunden in Deutschland. Diese Informationen beschlagen den Geschäftsverkehr der Beschwerdeführerin, deren Räumlichkeiten sich in (Adresse), Schweiz befinden. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin einerseits nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, welche nicht ausgeschöpften üblichen Informationsquellen die deutsche Behörde zur Erlangung dieser (sich in der Schweiz befindenden) Informationen hätte nutzen können. Andererseits lässt sich den Akten entnehmen, dass die ersuchende Behörde sehr wohl weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen hat, wobei sie feststellte, dass das in Deutschland ansässige Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren Zahlungen in Höhe von EUR 698'332.56 an die Beschwerdeführerin geleistet hatte, welche den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren nicht zugeordnet werden konnten. Die ersuchende Behörde sah überdies auch eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des in Deutschland ansässigen Unternehmens vor, welche allerdings - mit dem Ziel, den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden - zeitgleich mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten bei der Beschwerdeführerin erfolgen sollte (zum Ganzen: vgl. VB 1, Amtshilfeersuchen des ZFA [...] vom 27. Mai 2021). Im Übrigen halten auch die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts (...) fest, dass «der tatsächliche Umfang der Steuerhinterziehung [...] nur vor Ort ermittelt werden [kann]» (VB 15, Beschluss Amtsgericht [...] vom [...], S. 3; VB 16, Beschluss Amtsgericht [...] vom [...], S. 3). Ausserdem führt das Amtsgericht in seinen Beschlüssen weiter aus, dass die Informationen resp. Unterlagen als Beweismittel von Bedeutung sein könnten und die angeordneten Massnahmen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stünden und für die Ermittlung notwendig seien. Andere, weniger einschneidende Massnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts seien nicht ersichtlich (VB 15, Beschluss Amtsgericht [...] vom [...], S. 3; VB 16, Beschluss Amtsgericht [...] vom [...], S. 4). Demnach sind die Voraussetzungen von vorliegend klarerweise nicht erfüllt.
3.5.3.2 Im Übrigen widerspricht sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation selbst. Einerseits stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Behörden Zugriff auf ihre Bankkonti in Deutschland hätten und deshalb nicht ersichtlich sei, weshalb dies keine ausreichende Ermittlungsgrundlage sein sollte bzw. weshalb vorliegend überhaupt noch eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich sein sollte. Andererseits macht sie geltend, dass gestützt auf die Zahlungen von ihrem (jenem der Beschwerdeführerin) Bankkonto in Deutschland nicht abgeleitet werden könne, dass Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen worden seien (vgl. zum Ganzen: E. 3.5.1). Damit räumt sie im Ergebnis selbst ein, dass die bisherigen Erkenntnisse nicht ausreichen, um abschliessend zu beurteilen, ob vorliegend tatsächlich Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen wurden, und dass für eine abschliessende Beurteilung weitere Ermittlungshandlungen notwendig sind.
3.5.3.3 Da lediglich das Verhältnis unter den Vertragsparteien des BBA beschlägt, bleibt letztlich fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin vorliegend überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann. Die ersuchte Behörde verfügt in diesem Zusammenhang aber ohnehin über einen Ermessenspielraum und ist daher nicht verpflichtet, ein Amtshilfeersuchen unter den Voraussetzungen von abzulehnen (vgl. E. 2.4.2).
3.5.4 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ersuchende Behörde habe keine konkreten Angaben zum Sachverhalt bzw. zur Höhe der allfällig hinterzogenen Abgaben oder zum Warenwert gemacht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie in E. 2.9.1 ausgeführt, sollen aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann daher nicht erwartet werden, dass sie den massgeblichen Sachverhalt (wie namentlich die Höhe der mutmasslich hinterzogenen Abgaben oder den Warenwert) bereits im Ersuchen lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar. Die Rechtsprechung verlangt von der ersuchenden Behörde nämlich nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern lediglich hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen. Solche konnte die ersuchende Behörde - wie bereits ausgeführt (E. 3.3 f.) - aufzeigen.
3.6
3.6.1 Rechtsprechungsgemäss ist auch bei Amtshilfeersuchen gestützt auf das BBA das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen zu beachten (vgl. E. 2.8.2). Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss und der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.8.1).
3.6.2 Das ZFA (...) führt in ihrem Ersuchen vom 27. Mai 2021 bereits aus, dass es Informationen für die Ermittlungen gegen eine bei der Beschwerdeführerin tätigen unbekannten Täterschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deutschen Abgabenordnung benötige. Aufgrund der Angaben des kaufmännischen Praktikanten und der Zahlungen einer in (Ort in Deutschland) ansässigen Firma auf ein (deutsches) Konto der Beschwerdeführerin hege das ZFA (...) den Verdacht, dass bereits in der Vergangenheit Waren nicht deklariert und damit Einfuhrabgaben hinterzogen wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b sowie E. 3.1.1). Aus dem Ersuchen sowie den beigelegten Beschlüssen des Amtsgerichts (...) erhellt, dass die Durchsuchung insbesondere der Auffindung von Beweismitteln im strafrechtlich relevanten Ermittlungszeitraum wie Rechnungen, Zahlungsbelegen, Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, E-Mail-Verkehr, Bestellaufträgen und Zollanmeldungen diene, welche für die Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sein könnten (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und Sachverhalt Bst. B.b). Die ersuchende Behörde hat folglich bereits im Amtshilfeersuchen dargetan, dass die ersuchten Informationen für die Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA voraussichtlich erheblich sind. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts Gegenteiliges vor.
3.6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die gemäss angefochtener Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen ebenfalls als «voraussichtlich erheblich» bezeichnet werden können. Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (E. 2.8.2). Vorliegend beabsichtigt das BAZG die Übermittlung der anlässlich der Durchsuchungen unter Beschlag genommenen Beweismittel. Es handelt sich dabei insb. um Erfolgsrechnungen (2019 und 2020), Jahresabschluss 2019, Auszug Bilanz 2020, Auftragsbestätigungen, Verkaufszahlen, Forderungen, Speditionsrechnungen, Lieferantengutschriften, Forderungen und Verzollungsunterlagen sowie diverse Rechnungen der Beschwerdeführerin (VB 17, Verzeichnis der zu übermittelnden Unterlagen). Zudem wurden digitale Daten («E-Mail Report», «Documents Report» und «Picture Report») forensisch sichergestellt, welche im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ebenfalls nach Deutschland übermittelt werden sollen (VB 18, Aktennotiz zum forensischen Verzeichnis). Diese (zur Übermittlung vorgesehenen) Unterlagen und forensisch gesicherten Daten wurden von der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer anwaltschaftlichen Vertretung vollumfänglich gesichtet, wobei diese (die Beschwerdeführerin) keine Aussonderungsanträge gestellt hat (vgl. auch: VB 12, Aktennotiz des BAZG sowie VB 18, Aktennotiz zum forensischen Verzeichnis; vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem Gericht das Verzeichnis der zu übermittelnden Unterlagen vorliegt, nicht aber die Unterlagen selbst. Da - wie eben gezeigt - der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz Einsicht in die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen gegeben wurde und sie keine Aussonderungsanträge gestellt hat, wird auf die Einforderung dieser Unterlagen verzichtet.
Mit den erwähnten Unterlagen dürfte es der ersuchenden Behörde möglich sein, zu überprüfen, ob die Waren anlässlich der Einfuhr nach Deutschland korrekt deklariert und die anfallenden Abgaben abgeliefert wurden. Sie weisen also einen Zusammenhang mit der im Ersuchen geschilderten Ermittlung (Ermittlung wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung gemäss der deutschen Abgabenordnung bei der Einfuhr von Parfümartikeln aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU) auf und sind als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.
4. Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich den Antrag, es seien sämtliche anlässlich der Durchsuchung und Beschlagnahme vom 8. September 2022 sichergestellten Unterlagen und (elektronischen) Informationen wieder herauszugeben resp. zu vernichten.
4.1 Wie gezeigt wurde (E. 2.7.1), richtet sich bei der internationalen Amtshilfe im Bereich des Zoll- und Einfuhrsteuerrechts das innerstaatliche Verfahren nach Art. 115-115i ZG. erklärt insbesondere Art. 45 bis 60 VStrR für anwendbar (vgl. auch ). Die Beschlagnahme ist in Art. 46 f. VStrR und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände ist in geregelt. Danach sind mit Beschlag belegte Gegenstände und Vermögenswerte, die weder eingezogen noch dem Staate verfallen sind und an denen nicht ein gesetzliches Pfandrecht besteht, dem Berechtigten zurückzugeben. Wie lange eine Beschlagnahme i.S.v. wirken darf, bestimmt sich nicht nach einer bestimmten Frist, sondern konkretisiert sich im Einzelfall aus dem Zusammenspiel zwischen dem Zweck der Beschlagnahme und der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme hat nur so lange anzudauern, wie für sie ein Grund besteht (André Haiböck, VStrR-Kommentar, Art. 92 N. 3). Die Rückgabe ist mittels Verfügung durch den untersuchenden Beamten, der die Gegenstände mit Beschlag belegte bzw. die Bundesverwaltungsbehörde, welcher der untersuchende Beamte angehört oder angehörte, vorzunehmen (Haiböck, a.a.O., Art. 92 N. 10 f.; Urteil des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 7.1).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Unterlagen durch die Vorinstanz als Beweismittel beschlagnahmt im Hinblick auf eine Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe. Das Amtshilfeverfahren wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen (vgl. nachfolgend: E. 7). Die Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde steht jedoch noch aus. Inwieweit die Unterlagen im Hinblick auf diesen Zweck weiterhin benötigt werden, hat in einem ersten Schritt die für den Vollzug des Amtshilfeverfahrens zuständige Vor-instanz zu beurteilen (vgl. E. 4.1). Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen ist daher zuständigkeitshalber an die Vor-instanz weiterzuleiten.
5. Zusammengefasst ist die Schlussverfügung vom 4. Februar 2026 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen ist zuständigkeitshalber an die Vor-instanz weiterzuleiten.
6. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. ). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. e contrario und e contrario sowie ).
7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (; vgl. auch ; vgl. auch Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 10; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 6; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6; Imstepf/Paris, Amtshilfekommentar, § 7 N. 17).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer
Anna Strässle
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Referenzen
Bestimmungsliste
- A-1724/2026Amtshilfe bei Einfuhrabgabenhinterziehung