4F_5/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

31. August

Sachverhalt Das Bundesgericht war auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten und hatte Gerichtskosten auferlegt. Im Revisionsverfahren rügte der Gesuchsteller unter anderem, erhebliche Vorbringen seien übergangen worden, und beantragte erneut unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Art. 121 lit. d BGG ist nicht erfüllt: Das Bundesgericht hatte die Vorbringen berücksichtigt, sie jedoch wegen ungenügender Begründung nicht anders gewürdigt; die Revision dient weder der Korrektur behaupteter Rechtsfehler noch dem Nachholen Versäumten. • Art. 121 lit. c BGG ist hingegen erfüllt, weil das im Beschwerdeverfahren nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im ursprünglichen Urteil unbeurteilt blieb. Es war wegen der offensichtlich unzulässigen Beschwerde aussichtslos und ist abzuweisen; neue Revisionsbegehren bleiben unzulässig. Entscheid Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird; das frühere Dispositiv wird um die Abweisung des Rechtspflegegesuchs ergänzt. Die Rechtspflege im Revisionsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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