7B_83/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand

18. Mai

Sachverhalt Im Strafverfahren gegen A.________ wegen verschiedener Delikte erhielt dessen Verteidiger Ende September beziehungsweise Anfang Oktober 2025 die Zivilforderungen der Privatklägerin samt Honorarnote. Daraus ergaben sich wiederholte Kontakte zwischen der Privatklägerin und dem Staatsanwalt sowie Finanzanalystinnen; A.________ verlangte deshalb am 10. November 2025 deren Ausstand. Die kantonale Instanz trat wegen Verspätung nicht auf das Gesuch ein. Considérants • Nach Art. 58 Abs. 1 StPO muss ein Ausstandsgrund innert weniger Tage seit seiner Erkennbarkeit geltend gemacht werden; massgeblich ist, wann die Partei ihn bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können. • Eine summarische Prüfung der 60-seitigen Honorarnote genügte hier, um die zahlreichen Kontakte zu erkennen; angesichts der erheblichen Zivilforderung waren die Unterlagen nicht nebensächlich. Die verspätete Kenntnisnahme durch den Verteidiger ist A.________ zuzurechnen. • Bei einem offensichtlich verspäteten Ausstandsgesuch durfte die kantonale Instanz ausnahmsweise auf Stellungnahmen der betroffenen Personen und weitere Instruktion verzichten (Art. 58 Abs. 2 StPO). Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; das Ausstandsgesuch bleibt unzulässig.
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