8C_429/2026

Bundesgericht

Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Kantonale Sozialversicherung (Eintretensvoraussetzung)

20. August

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Tribunal cantonal vaudois, legte jedoch den angefochtenen Entscheid nicht bei. Trotz der Aufforderung des Bundesgerichts, diesen Mangel bis zum 8. Juni 2026 zu beheben, reichte sie ihn nicht ein, auch nicht mit der Beschwerdeergänzung. Erwägungen • Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen; andernfalls setzt das Bundesgericht eine Frist zur Behebung dieses Mangels und weist darauf hin, dass die Beschwerde andernfalls nicht berücksichtigt wird (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG). • Das fortbestehende Fehlen dieser Beilage macht die Beschwerde offensichtlich unzulässig und rechtfertigt einen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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