1C_723/2025
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Aufhebung von Parkplätzen
6. August
Sachverhalt
Die Gemeinde Troinex hat das Parkieren auf der geraden Seite des chemin de Lullin verboten, einem schmalen, ohne Trottoir verlaufenden Abschnitt, bei dem aufgrund eines PLQ mit einem Verkehrsanstieg zu rechnen ist. Ein Anwohner, der über private Parkplätze und mehrere öffentliche Parkplätze in der Nähe verfügt, focht diese Massnahme an; die kantonalen Instanzen wiesen seine Beschwerde ab.
Erwägungen
• Die kantonale Begründung war zwar knapp, erlaubte es jedoch, die Abweisung der Rüge der Verhältnismässigkeit zu verstehen und die Beschwerde in Kenntnis der Sache zu erheben; es liegt daher keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Cst. vor.
• Die SITG-Daten betreffend die Breite des Weges und den PLQ stellen notorische Tatsachen dar; ihre Verwendung erforderte keine vorgängige Anhörung, zumal diese Elemente bereits erörtert worden waren und nicht als offensichtlich unrichtig bestritten wurden.
• Die Beschwerdelegitimation konnte offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin hinsichtlich der Rügen der Gehörsverletzung unbegründet war und keinerlei materielle Rüge gegen die Massnahme enthielt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.