7B_496/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)
31. Juli
Sachverhalt
Die Freiburger Strafkammer erklärte die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen eine Nichteintretensverfügung als unzulässig. Die Betroffenen gelangen an das Bundesgericht und ersuchen zudem um vorsorgliche Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich in einer den Anforderungen entsprechenden Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf, auf die Sache selbst, den gerügten Kontext und allgemeine Kritik am Justizsystem hinzuweisen.
• Sie legen weder dar, inwiefern die kantonale Beurteilung hinsichtlich der Prozessunfähigkeit von Beschwerdeführer 2 noch die fehlende Beschwerdebefugnis von Beschwerdeführer 1 Bundesrecht verletzen würde; auch ihre Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gegenstandslos und die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.