5A_88/2025
Bundesgericht
Abstammung, Abänderung des Unterhaltsbeitrags und persönliche Beziehungen
5. August
Sachverhalt
Der Vater war in Italien zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags an den Sohn verurteilt worden; dieser wurde später vom Tessiner Einzelrichter auf Fr. 1'319.30 monatlich erhöht und vom Appellationsgericht bestätigt. Der Sohn ersuchte das Bundesgericht um einen höheren Unterhaltsbeitrag, um die vollständige Rückerstattung der Privatschulkosten sowie um die Bestellung von Beiständen.
Erwägungen
• Die Schulkosten einer Privatschule müssen nicht zwingend dem unterhaltspflichtigen Elternteil auferlegt werden: Die während des Verfahrens erfolgte einseitige Wahl war nicht durch konkrete, mit der Gesundheit oder der sportlichen Laufbahn des Sohnes zusammenhängende Bedürfnisse gerechtfertigt, die sich nicht auch in der öffentlichen Schule hätten erfüllen lassen.
• Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags durfte sämtliche relevanten Kriterien aktualisieren; die Rügen betreffend hypothetische Einkommen, Bedarf und Überschussbeteiligung waren unzulässig oder nicht hinreichend begründet. Die Bestellung eines Beistands nach Art. 308 CC war mit Eintritt der Volljährigkeit gegenstandslos geworden, während jene nach Art. 299 CPC in den kantonalen Ermessensspielraum fiel.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; ebenso werden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Anträge auf Bestellung von Beiständen abgewiesen.