8C_276/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

4. August

Sachverhalt Die IV-Stelle verneinte gestützt auf ein polydisziplinäres ABI-Gutachten einen Rentenanspruch von A.________. Das kantonale Gericht bestätigte dies, weil es für das Wartejahr auf die Teilgutachten mit angeblich fehlenden längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten abstellte, obwohl die interdisziplinäre Beurteilung solche ab April 2020 und erneut ab Frühjahr 2021 auswies. Erwägungen • Das ABI-Gutachten enthält einen entscheidrelevanten Widerspruch zwischen den interdisziplinär attestierten rückwirkenden Arbeitsunfähigkeiten und den davon abweichenden Teilgutachten; die vorinstanzliche Bevorzugung der Teilgutachten ist mit den Beweisanforderungen nicht haltbar. • Der Widerspruch kann ohne Rückfrage bei den Gutachtern nicht aufgelöst werden, insbesondere weil neurologische Befunde die interdisziplinäre Einschätzung erklären könnten und die Teilgutachten die früher ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht aus gutachtlicher Sicht würdigen; bei deren Bestätigung kommt ein Rentenanspruch zumindest rückwirkend in Betracht. Entscheid Teilweise Gutheissung; Rückweisung an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung.
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