5A_683/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
aufschiebende Wirkung (Zahlungsbefehl mit Konkursandrohung)
18. August
Sachverhalt
A.________ SA focht eine Konkursandrohung an und beantragte die aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde wies das Gesuch ab und stellte fest, dass der Rechtsvorschlag vollständig zurückgezogen worden sei und dass die Einwendungen gegen die Schuld nicht in die Zuständigkeit des Betreibungsamts fielen.
Erwägungen
• Gegen den Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung können nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; diese sind nach den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen.
• Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit der entscheidenden Begründung der Aufsichtsbehörde auseinander, wonach der Rechtsvorschlag vollständig zurückgezogen worden sei und ihre Rügen nicht in die Zuständigkeit des Betreibungsamts fielen; die Rügen der Willkür und der Verletzung des rechtlichen Gehörs waren daher ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.