5A_953/2026
Bundesgericht
Kindesbelange
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_953/2026
Urteil vom 25. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Melek Kusoglu,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesbelange,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 2026 (ZB.2026.33).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 22. Juli 2022 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe der Parteien und stellte die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kindesunterhaltsbeiträgen von je Fr. 300.--.
Mit Klage vom 23. Januar 2026 verlangte die Mutter die Abänderung des Scheidungsurteils. Mit Entscheid vom 27. Mai 2026 setzte das Zivilgericht die Kindesunterhaltsbeiträge neu auf je Fr. 790.-- rückwirkend für Februar bis April 2026 und auf je Fr. 715.-- ab Mai 2026 fest.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. September 2026 mangels reformatorischer Rechtsbegehren und mangels auf konkrete Unterhaltsbeiträge schliessen lassender Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 23. September 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit dem Anliegen, die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf je Fr. 300.-- festzusetzen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsrüge und überspitzten Formalismus geltend und hält fest, sein Berufungsziel sei aus den kantonalen Akten erkennbar gewesen. Indes setzt er sich nicht substanziiert mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach er lediglich die Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien und eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge verlange, ohne einen Anhaltspunkt zu geben, welche Unterhaltsbeiträge er bezahlen wolle, weshalb sogar unklar bleibe, ob er höhere oder tiefere Unterhaltsbeiträge als seinerzeit im Scheidungsurteil festgesetzt haben möchte. Dass und inwiefern er - wenigstens aus der Berufungsbegründung heraus erkennbar - bezifferte Berufungsbegehren gestellt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, wenn er sich auf die allgemeine und abstrakte Behauptung beschränkt, dies sei aus den Akten insgesamt erkennbar gewesen. Mithin ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es im Berufungsverfahren auch für Kindesunterhaltsbeiträge bezifferter Rechtsbegehren bedarf (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 4.5 bzw. E. 5).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt () und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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