8C_420/2026
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
1. September
Sachverhalt
Das kantonale Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung Fr. 1'352.– zurückzuerstatten habe. Es verneinte die Voraussetzungen nach Art. 53 ATSG für ein Zurückkommen auf die Verfügung.
Erwägungen
• Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder die darauf gestützten Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen; das pauschale Begehren um Neuüberprüfung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht.
• Fehlt eine sachbezogene Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.