VB.2025.00876
ZH Verwaltungsgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Begründung eines Unterstützungswohnsitzes
6. August
Sachverhalt
Eine mittellose Schweizerin kehrte am 13. Juli 2022 aus dem Ausland zurück und wurde bis Ende August in verschiedenen Notunterkünften und einem Hotel in Zürich untergebracht. Erst am 1. September bezog sie dort ein befristetes möbliertes Zimmer; die Stadt Zürich verlangte vom Kanton Ersatz der Sozialhilfekosten für den August.
Erwägungen
• Ein Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Aufenthaltsgemeinde ist aufgrund der gesetzlichen Kostenersatzordnung kein besonders starker Anhaltspunkt für einen Unterstützungswohnsitz.
• Mangels familiärer oder persönlicher Beziehungen zu Zürich und bei einer Aufenthaltsdauer von erst rund eineinhalb Monaten begründete die Unterstützte vor dem Bezug des möblierten Zimmers trotz prekärer Unterbringung keinen Unterstützungswohnsitz; eine allfällige Sonderpraxis für unstete Personen setzte jedenfalls einen länger andauernden Aufenthalt voraus.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Kanton zur Zahlung von Fr. 2'869.25 Kostenersatz verpflichtet und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben.