1C_288/2025
Bundesgericht
Öffentliches Dienstrecht; Verweigerung der Eröffnung eines Berufungsverfahrens zur Ernennung; Nichtigkeit der Abstimmung
28. Mai
Sachverhalt
A.________, ausserordentliche Professorin an der Universität Genf, focht die Verweigerung des Professorenkollegiums an, ein Berufungsverfahren zur Ernennung zur ordentlichen Professorin zu eröffnen. Die Cour de justice hatte diese Abstimmung wegen Unzuständigkeit aufgehoben und die Sache an die Universität zurückgewiesen; diese gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Während des Verfahrens erreichte A.________ das Pensionsalter und wird ihre Tätigkeit Ende Juli 2026 beenden.
Erwägungen
• Die Beschwerde, die sich einzig auf die Zuständigkeit des Kollegiums zur Entscheidung über die Eröffnung des Ernennungsverfahrens bezog, hat aufgrund des bevorstehenden Altersrücktritts der Betroffenen ihr aktuelles und praktisches Interesse verloren.
• Da keine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses geboten ist, ist die gegenstandslos gewordene Beschwerde abzuschreiben; die Kosten werden nach dem mutmasslichen Ausgang und den Umständen der Beendigung des Streits festgesetzt, ohne eingehende materielle Prüfung.
Entscheid
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und die Sache wird abgeschrieben; die Gerichtskosten und die Parteientschädigung werden der Universität Genf auferlegt.