6B_344/2025
Bundesgericht
Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches vorschriftswidriges Überholen usw.; Strafzumessung; Verwertbarkeit von Beweismitteln
Veröffentlicht am 23. Oktober
Entschieden am 15. September
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_344/2025
Urteil vom 15. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches vorschriftswidriges Überholen usw.; Strafzumessung; Verwertbarkeit von Beweismitteln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Februar 2025 (4M 23 121).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wirft A.________ vor, am 14. August 2014 in U.________ und V.________, am 17. August 2014 in W.________, X.________ und Y.________, am 10. April 2015 in W.________ und X.________ und am 9. April 2017 in Z.________ im Wesentlichen die Verkehrsregeln qualifiziert verletzt sowie am
15. August 2018 in U1.________ diverse andere Delikte begangen zu haben.
A.b. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erkannte am 6. Februar 2020 A.________ für schuldig der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln nach , des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach sowie weiterer diverser Delikte des SVG, StGB und des kantonalen Übertretungsstrafrechts. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung einer zu widerrufenden Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 130.-- und zu einer Busse von Fr. 800.--.
A.c. Mit Urteil vom 5. März 2021 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern den Schuldspruch der ersten Instanz im Umfang dessen Anfechtung. Die Freiheitsstrafe wurde auf vier Jahre und achteinhalb Monate, die Geldstrafe auf 20 Tagessätze à Fr. 70.-- und die Busse auf Fr. 560.-- reduziert.
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- 6B_344/2025Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches vorschriftswidriges Überholen usw.; Strafzumessung; Verwertbarkeit von Beweismitteln