8C_510/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

28. August

Sachverhalt Der 2017 als serbischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer verlangte IV-Leistungen. Das kantonale Gericht bestätigte den fehlenden Leistungsanspruch, weil gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise eine rentenspezifische Invalidität bestanden habe. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht: Der Beschwerdeführer setzte sich weder konkret mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und deren Beweiswürdigung noch mit der behaupteten Bundesrechtsverletzung auseinander. • Die eigene Darstellung des Krankheitsverlaufs und der Verweis auf nach dem angefochtenen Urteil erstellte Arztberichte stellen keine hinreichende Sachverhalts- oder Rechtsrüge dar; solche echten Noven sind zudem unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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