8C_510/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
28. August
Sachverhalt
Der 2017 als serbischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer verlangte IV-Leistungen. Das kantonale Gericht bestätigte den fehlenden Leistungsanspruch, weil gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise eine rentenspezifische Invalidität bestanden habe.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht: Der Beschwerdeführer setzte sich weder konkret mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und deren Beweiswürdigung noch mit der behaupteten Bundesrechtsverletzung auseinander.
• Die eigene Darstellung des Krankheitsverlaufs und der Verweis auf nach dem angefochtenen Urteil erstellte Arztberichte stellen keine hinreichende Sachverhalts- oder Rechtsrüge dar; solche echten Noven sind zudem unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.