2C_355/2024
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Veröffentlicht am 26. Oktober
Entschieden am 19. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_355/2024
Urteil vom 19. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 12. Juli 2024 (VD.2024.11).
Sachverhalt:
A.
Die deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1960) reiste im Mai 2009 in die Schweiz ein, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhielt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 lehnte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil A.________ seit Februar 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Nachdem A.________ mit neuen Unterlagen ihre Qualifikation als Arbeitnehmerin im Sinne des Personenfreizügigkeitsabkommens hatte nachweisen können, zog das Migrationsamt diese Verfügung am 17. August 2016 in Wiedererwägung und erteilte ihr eine fünfjährige, bis zum 31. Januar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
B.
In der Folge verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bis zum 31. Januar 2023. Am 23. April 2021 unterrichtete es A.________ jedoch gleichzeitig, dass bei weiterer finanzieller Unterstützung durch die Sozialhilfe bei der nächsten Bewilligungsverlängerungsüberprüfung strengere, aufenthaltsbeendende Massnahmen in Betracht kommen könnten. A.________ bezog ab Juni 2020 erneut Sozialhilfe.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der finanziellen Situation von A.________ legte diese dem Migrationsamt einen mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) am 13. bzw. 18. Dezember 2021 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor, der bis zu ihrer Pensionierung, d.h. für die Dauer vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024, befristet war. Danach konnte A.________ im Rahmen des Projekts Stöckli der Arbeitslosenhilfe beim Einsatzbetrieb B.________ als Mitarbeiterin Kommunikation in einem 80 % Arbeitspensum zu einem Monatslohn von brutto Fr. 3'507.-- beschäftigt werden. Per 1. September 2022 stockte A.________ ihr Arbeitspensum auf 100 % auf und erzielte dadurch fortan einen Monatslohn von brutto Fr. 4'441.--.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte das Migrationsamt A.________ mit, dass ihr Aufenthaltszweck zur Erwerbstätigkeit nicht mehr gegeben sei, da sie ihre (letzte) Arbeitsstelle (auf dem ersten Arbeitsmarkt) vor über zwei Jahren verloren habe und ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige sechs Monate nach dem Ende ihrer Beschäftigung erloschen sei. Das Arbeitsverhältnis mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt stelle keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt dar, weshalb sie dadurch die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt habe. Deshalb und weil A.________ über hinreichend finanzielle Mittel verfügte, wandelte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ als Erwerbstätige in eine solche als Nichterwerbstätige um mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2023; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2024). Das Appellationsgericht erwog zusammengefasst, der Umfang und die Art der Beschäftigung von A.________ für B.________ entspreche zwar quantitativ wie qualitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Gleichwohl verneinte es, dass A.________ die Arbeitnehmereigenschaft zukomme, weil sie infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung unter normalen Bedingungen nachzugehen.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr rückwirkend per 1. Januar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Erwerbstätige auszustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragen die Beschwerdeabweisung. Das Staatssekretariat für Migration nimmt dahin gehend Stellung, dass es sich dem angefochtenen Urteil anschliesst.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie ).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht. Ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5). Als deutsche Staatsangehörige macht die Beschwerdeführerin den behaupteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in vertretbarer Weise geltend (vgl. i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).
1.3. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbstständdigen Erwerbstätigkeit sei zu Unrecht in eine solche für Nichterwerbstätige gemäss Art. 24 Anhang I FZA umgewandelt worden. Aufgrund der subsidiären Natur von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse () daran, die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche Rechtslage an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche anzupassen und den angefochtenen Entscheid entsprechend überprüfen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Interesse ist auch noch aktuell (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1), obschon das infrage stehende Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2024 befristet war und die Beschwerdeführerin mittlerweile das Rentenalter erreicht hat. Denn gemäss Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.) hat der Arbeitnehmer das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat (vgl. BGE 151 II 726 E. 4.1 f.; 146 II 145 E. 3.2.6). Wer sich auf ein entsprechendes Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2).
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 und ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. ; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen () oder auf Rüge hin () möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
3.
Streitig vor Bundesgericht ist die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (am 21. Juni 1999) bestand (vgl. ). Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.2; 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbstständdig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.3; Urteile 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1; 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 4.3). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität, die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an, noch darauf, aus welchen Mitteln (privat oder öffentlich) die Entlöhnung finanziert wird. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche Tätigkeit besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - im Rahmen einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; Urteile 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 4.3; 2C_290/2024 vom 5. September 2024 E. 5.1).
3.2. Nach der vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des EuGH gelten diese Kriterien auch, wenn berufliche (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen infrage stehen (BGE 151 II 277 E. 5.4; Urteile 2C_714/2025 vom 9. Juni 2026 E. 5.2.1; 2C_445/2025 vom 9. April 2026 E. 5.3). Zwar hielt das Bundesgericht unter Verweis auf das EuGH-Urteil Bettray (vom 31. Mai 1989 C-344/87, Slg. 1989 1621, Randnr. 17 ff.) fest, dass jene Tätigkeiten ausser Betracht fallen, die nicht dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, sondern der Rehabilitation oder Wiedereingliederung von physisch oder psychisch beeinträchtigten Personen dienen (BGE 131 II 339 E. 3.3). Das Bundesgericht berücksichtigte jedoch auch die Folgerechtsprechung des EuGH, wonach dieser Grundsatz nur im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Urteil Bettray zugrunde lag, massgebend ist. Dort ging es um die Situation einer Person, die wegen ihrer Drogenabhängigkeit gestützt auf nationale Rechtsvorschriften, die bezweckten, Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge von in ihrer Person begründeten Umständen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter normalen Bedingungen zu arbeiten, eingestellt worden war (BGE 151 II 277 E. 5.4; Urteile des EUGH vom 26. März 2015 C-316/13 Fenoll, Randnr. 38; vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Randnr. 17-19; vom 26. November 1998 C-1/97 Birden Slg. 1998 I-7747, Randnr. 29-32). Gleichzeitig erinnerte der EuGH daran, dass zur Feststellung, ob eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und den Status als Arbeitnehmer begründet, auf objektive Kriterien abgestellt und alle Umstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt werden müssen. Dabei ist auch danach zu fragen, ob die vom Betroffenen tatsächlich erbrachten Leistungen als solche angesehen werden können, die auf dem Beschäftigungsmarkt üblich sind (BGE 151 II 277 E. 5.4; zit. Urteile Trojani und Birden, a.a.O.). Hierzu können u.a. der Inhalt des Projekts für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie die Art der Leistungen und die Modalitäten ihrer Erbringung berücksichtigt werden (zit. Urteil Trojani, Randnr. 24).
3.3. Das Bundesgericht hat diesen Ansatz übernommen und prüft die konkreten Merkmale der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme, um festzustellen, ob diese der Person, die sie ausübt, die Eigenschaft als Arbeitnehmer verleiht (BGE 151 II 277 E. 5.4 und E. 5.5 [Gewährung von Arbeitsvermittlung gemäss ]; Urteile 2C_714/2025 vom 9. Juni 2026 E. 5.3.2 [Beschäftigung bei einem im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung aktiven Verein]; 2C_445/2025 vom 9. April 2026 E. 5.4 [geschützter Arbeitsplatz bei einer Sozialinstitution]; 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.2 [Vertrag mit einer Stiftung, die sich für die soziale und berufliche Eingliederung von Erwachsenen in schwierigen Lebenssituationen einsetzt]; 2C_761/2015 vom 21. April 2016 E. 4.5 [Tätigkeit im Rahmen eines Integrationsprogramms der Sozialhilfe]; vgl. ferner 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.1). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang ferner entschieden, dass arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen, da sich diese von einer klassischen Arbeitstätigkeit auf dem ordentlichen Beschäftigungsmarkt insofern unterscheiden, als kein Arbeitsvertrag besteht, die Tätigkeit dem Betroffenen vielmehr unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen wird (vgl. ) und die betroffene Person keinen arbeitsrechtlichen Lohn erhält, sondern lediglich das versicherungsrechtliche Taggeld (vgl. Art. 59c und 59c bis AVIG; BGE 141 II 1 E. 2.2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2).
3.4. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder in einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 151 II 277 E. 5.6.1; 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; Urteile 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Mit sollte diese Praxis zum FZA im nationalen Recht kodifiziert werden (Urteile 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.4). Danach erlischt bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.
4.
Das Migrationsamt führte in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2022 aus, dass die letzte Anstellung der Beschwerdeführerin im Februar 2020 endete, der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder aufgrund ihrer Aussteuerung ausgeschöpft war und sie deshalb ihr Aufenthaltsrecht gemäss verloren habe. Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin per August 2020 blieb im kantonalen Rechtsmittelverfahren unbestritten (angefochtenes Urteil E. 2). Streitig vor Bundesgericht und nachfolgend zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft in der Folge wiedererlangte aufgrund ihrer Beschäftigung per 1. Januar 2022 beim Einsatzbetrieb B.________.
4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist dem angefochtenen Urteil diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 13. bzw. 18. Dezember 2021 mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt einen Arbeitsvertrag schloss, welcher bis zu ihrer Pensionierung für die Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristet worden ist. Auf dessen Grundlage ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des Projekts Stöckli der Arbeitslosenhilfe beim Einsatzbetrieb B.________ als Mitarbeiterin im Bereich Kommunikation beschäftigt worden. Das Projekt Stöckli soll ermöglichen, die letzten drei Jahre bis zum ordentlichen Pensionsalter zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin arbeitete bei B.________ zunächst 80% und sodann 100 %, zu einem Monatslohn von brutto Fr. 3'507.-- respektive Fr. 4'441.--. Die Entlöhnung der Beschäftigung wird durch den Kanton und den Arbeitslosenfonds finanziert. Grundlage für den Arbeitsvertrag und den Einsatz der Beschwerdeführerin bildet ferner das Gesetz (des Kantons Basel-Stadt) betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe vom 24. Juni 2004 (ALHG/BS; SG 835.500). Gemäss dessen § 1 fördert die Arbeitslosenhilfe die Integration arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt. Von dieser Förderung profitieren in erster Linie bedürftige, erwerbsfähige Personen mit guten Erfolgsaussichten, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben (§ 1 Abs. 2 ALHG/BS). Voraussetzungen für die kantonale Arbeitslosenhilfe ist u.a., dass die betroffene Person vermittlungsfähig ist (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b ALHG/BS).
4.2. Die Anstellung der Beschwerdeführerin erfolgte nach Gesagtem im Rahmen eines Integrationsprogramms der kantonalen Arbeitslosenhilfe. Auch für solche Eingliederungsmassnahmen gilt es rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob nach den allgemeinen Kriterien eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (vorstehende E. 3.2 f.) :
Unter Berücksichtigung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin von 80 % bzw. 100 % bei einem Bruttolohn von Fr. 3'507.-- respektive Fr. 4'441.-- sprechen sowohl der Umfang als auch die Entlöhung der Beschäftigung für eine echte und tatsächliche wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.1). Gemäss Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, mit ihrem Einkommen die eigenen finanziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin ist zwar befristet, beläuft sich insgesamt aber auf drei Jahre. Auch mit Blick auf die Dauer der Anstellung kann deshalb nicht etwa von einer nur untergeordneten Tätigkeit die Rede sein. In Bezug auf die Art der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen ist zu berücksichtigen, dass die entlöhnte Beschäftigung im Rahmen der kantonalen Arbeitslosenhilfe generell Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vorstehende E. 4.1). Die Betroffene muss demnach u.a. bereit und in der Lage sein, auf dem (regulären) Arbeitsmarkt eine Stelle anzutreten (vgl. ). Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Einsatz der Beschwerdeführerin beim Verein B.________ deshalb zustande kam, weil sie die vom Stellenprofil geforderten Anforderungen erfüllte. Der Verein B.________ setzt sich als gemeinnütziges Netzwerk für einen biologischen und ganzheitlichen Lebensmittelkreislauf ein. Gemäss dem in den Akten befindlichen Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin ist diese als Mitarbeiterin im Bereich Kommunikation für den Webauftritt, das Verfassen von Rezensionen, die Präsentation von Informationen zu Anlässen und Neuigkeiten der mit dem Verein verbundenen Projekte und die Gestaltung des monatlichen Newsletters zuständig. Daneben pflegt die Beschwerdeführerin die Mitgliederdaten und kommuniziert intern und extern mit verschiedenen Stakeholdern und Akteuren (). Aufgrund der Auswahl der Beschwerdeführerin gemäss Stellenprofil, der Tätigkeit des Vereins B.________ sowie der Verantwortlichkeiten, welche die Beschwerdeführerin dort wahrnimmt, sind die von ihr erbrachten Leistungen ohne Weiteres als auf dem Beschäftigungsmarkt üblich zu qualifizieren.
4.3. Vom Gesagten scheint im Grundsatz auch die Vorinstanz auszugehen, indem sie festhält, dass der Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeit wie auch die dafür erhaltene Entlöhnung an sich quantitativ wie qualitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.2.1). Wenn die Vorinstanz die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis gleichwohl verneint, wendet sie Art. 6 Anhang I FZA und die nach einschlägige Rechtsprechung zu restriktiv an. Es mag zutreffen, dass sich der Einsatz der Beschwerdeführerin vorliegend insofern von einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt unterscheidet, als der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt geschlossen und die Anstellung vollständig durch den kantonalen Arbeitslosenfonds finanziert wird. Rechtsprechungsgemäss spielt es indes grundsätzlich keine Rolle, dass der Lohn aus öffentlichen Mitteln bestritten wird (vorstehende E. 3.1). Sodann erscheint jedenfalls nicht primär ausschlaggebend, dass der Arbeitsvertrag mit dem Kanton und nicht mit dem Einsatzbetrieb geschlossen wurde und ob die Stelle der Beschwerdeführerin auch ohne die staatliche Finanzierung existierte. Würde in einem Fall wie dem vorliegenden eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit verneint, liefe dies im Wesentlichen darauf hinaus, der Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft deshalb abzusprechen, weil ihre Beschäftigung im Rahmen eines Integrationsprogramms der Arbeitslosenhilfe erfolgt. Ein solches Ergebnis wäre mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar (s. vorstehende E. 3.2 f.). Daran vermag grundsätzlich auch nichts zu ändern, dass die Förderung im Rahmen des Projekts Stöckli personenspezifisch erfolgt und nicht primär auf eine längerfristige berufliche Wiedereingliederung abzielt, sondern ermöglichen soll, die letzten Jahre bis zum ordentlichen Pensionsalter im Erwerbsleben zu verbleiben.
4.4. Aus der notwendigen Gesamtbeurteilung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 13. bzw. 18. Dezember 2021 und der (dreijährigen) Beschäftigung im Rahmen des Projekts Stöckli beim Verein B.________ die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft (wieder) begründet hat. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Art. 6 Anhang I FZA.
5.
Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als begründet. Das angefochtene Urteil vom 12. Juli 2024 ist somit aufzuheben. Unter den vorliegenden Umständen ist die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses wird im Rahmen einer aktuellen Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA gestützt auf ihre Beschäftigung ab dem 1. Januar 2022 für den Verein B.________ wiedererlangt hatte.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (). Der Kanton Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( und ), wobei die Entschädigung praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten ist. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti
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