9C_31/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012

14. August

Sachverhalt Die Eheleute veräusserten 2012 mehrere Parzellen aus dem Geschäftsvermögen; die Steuerkommission veranlagte sie für einen privilegierten Liquidationsgewinn. Ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid wurde wegen Verspätung nicht an die Hand genommen; die kantonale Vorinstanz bestätigte dies. Erwägungen • Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zur Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer hätte bis 16. August 2023 eingereicht werden müssen; die Eingabe vom 21. August 2023 war verspätet. • Eine Fristwiederherstellung wegen Krankheit setzt voraus, dass auch die Beauftragung einer Drittperson verhindert war. Dies wurde nicht nachgewiesen: C.________ konnte weiterhin Rechtsschriften verfassen und andere Eingaben einreichen; ursächlich war vielmehr sein Rechtsirrtum über den Fristenstillstand. Das Arztzeugnis bescheinigte lediglich Arbeitsunfähigkeit. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf das Begehren betreffend Veranlagungsverjährung wird nicht eingetreten.
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