9C_361/2026
Bundesgericht
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung)
20. Juli
Sachverhalt
Die SWICA verlangte vom Versicherten Fr. 734.90 Kostenbeteiligung für eine im Mai 2021 erfolgte Zystenentfernung sowie Zinsen, Mahnspesen und Inkassogebühren. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte die Forderung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags; dagegen erhob der Versicherte Beschwerde.
Erwägungen
• Die Vorinstanz durfte die Kostenbeteiligung von Fr. 734.90 für die Zystenentfernung sowie Zinsen, Mahnspesen und Inkassogebühren als geschuldet und die Aufhebung des Rechtsvorschlags als bundesrechtskonform beurteilen.
• Die Beschwerde beschränkte sich auf eine abweichende Sachdarstellung und appellatorische Kritik, ohne die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert mit einer qualifiziert unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung zu beanstanden; damit fehlte es an einer hinreichenden Begründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.