8C_647/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Veröffentlicht am 22. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_647/2026
Urteil vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2026 (IV.2025.00301).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. September 2026 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. August 2026 an A.________ ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2026,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. September 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss und ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (lediglich pauschal auf den Gesundheitszustand und Arztberichte zu verweisen reicht nicht aus),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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