1C_371/2026

Bundesgericht

Enteignung

Formelle Enteignung ; Entschädigung für die Begründung von Superfiziesservituten und von Beschränkungen des Baurechts

25. August

Sachverhalt Die Eigentümer einer Genfer Parzelle, die mit mit dem CEVA-Eisenbahntunnel verbundenen Dienstbarkeiten belastet ist, verlangen eine Enteignungsentschädigung. Nach einer ersten Rückweisung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht eine Wertminderung von 5 %, wies die Sache jedoch zur neuen Festsetzung des Verkehrswerts des Landes zurück. Erwägungen • Der Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid, da die Schätzungskommission bei der Bestimmung des Verkehrswerts über einen Ermessensspielraum verfügt; die Enteignungsentschädigung bildet zudem eine Einheit, womit ein sofortiges Rechtsmittel gegen einen ihrer Bestandteile ausgeschlossen ist. • Die Beschwerdeführenden legen weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch die Möglichkeit dar, sofort einen Endentscheid zu erlangen; sie können die 5 %-Quote zusammen mit dem Endentscheid anfechten, gemäss Art. 93 Abs. 3 LTF. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 500 Franken werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt, ohne Parteientschädigung.
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