1C_371/2026
Bundesgericht
Formelle Enteignung ; Entschädigung für die Begründung von Superfiziesservituten und von Beschränkungen des Baurechts
25. August
Sachverhalt
Die Eigentümer einer Genfer Parzelle, die mit mit dem CEVA-Eisenbahntunnel verbundenen Dienstbarkeiten belastet ist, verlangen eine Enteignungsentschädigung. Nach einer ersten Rückweisung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht eine Wertminderung von 5 %, wies die Sache jedoch zur neuen Festsetzung des Verkehrswerts des Landes zurück.
Erwägungen
• Der Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid, da die Schätzungskommission bei der Bestimmung des Verkehrswerts über einen Ermessensspielraum verfügt; die Enteignungsentschädigung bildet zudem eine Einheit, womit ein sofortiges Rechtsmittel gegen einen ihrer Bestandteile ausgeschlossen ist.
• Die Beschwerdeführenden legen weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch die Möglichkeit dar, sofort einen Endentscheid zu erlangen; sie können die 5 %-Quote zusammen mit dem Endentscheid anfechten, gemäss Art. 93 Abs. 3 LTF.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 500 Franken werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt, ohne Parteientschädigung.