8C_153/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)

4. September

Sachverhalt Nach einem Unfall war A.________ in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Suva verneinte wegen ungenügender Erwerbseinbusse eine Invalidenrente; das kantonale Gericht sprach ihm gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV eine Rente von 14 % zu. Erwägungen • Die Korrektur des Tabellenlohns nach Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV ist in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar; die unterschiedlichen Regelungen und Zielsetzungen der Sozialversicherungen schliessen daraus keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. • Der vom Versicherer vorgenommene Einkommensvergleich ohne diese Korrektur ist massgebend und ergibt keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva bestätigt; die Sache wird zur Neuregelung der Parteientschädigung zurückgewiesen.
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