8C_153/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)
4. September
Sachverhalt
Nach einem Unfall war A.________ in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Suva verneinte wegen ungenügender Erwerbseinbusse eine Invalidenrente; das kantonale Gericht sprach ihm gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV eine Rente von 14 % zu.
Erwägungen
• Die Korrektur des Tabellenlohns nach Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV ist in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar; die unterschiedlichen Regelungen und Zielsetzungen der Sozialversicherungen schliessen daraus keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
• Der vom Versicherer vorgenommene Einkommensvergleich ohne diese Korrektur ist massgebend und ergibt keine rentenbegründende Erwerbseinbusse.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva bestätigt; die Sache wird zur Neuregelung der Parteientschädigung zurückgewiesen.