VWKLA.2026.9
SO Obergericht
Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses
1. September
Sachverhalt
Die A.___ AG erhob am 2. Juli 2026 eine verwaltungsrechtliche Forderungsklage. Für den Kostenvorschuss von CHF 5'000 wurde eine Frist bis 18. August 2026 angesetzt; die Klägerin erteilte an diesem Tag den Zahlungsauftrag, ihr Konto wurde jedoch erst am 20. August belastet und die Gerichtskasse erst dann gutgeschrieben.
Erwägungen
• Nach § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Zahlungsfrist nur gewahrt, wenn der Betrag am letzten Tag zugunsten des Gerichts der Post übergeben oder einem Schweizer Post- oder Bankkonto belastet wird; der Zahlungsauftrag genügt nicht.
• Da die Belastung erst am 20. August erfolgte, war der Kostenvorschuss verspätet. § 76ter Abs. 2 VRG schreibt bei nicht fristgerechter Zahlung das Nichteintreten ohne Nachfrist vor.
Entscheid
Auf die Klage wurde nicht eingetreten; die Klägerin trägt CHF 500 Verfahrenskosten und schuldet dem Beklagten CHF 300 Parteientschädigung.