5A_745/2026
Bundesgericht
Superprovisorischer Aufschub der Vollstreckbarkeit (Obhut)
18. August
Sachverhalt
Das Kantonsgericht übertrug vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das gemeinsame Kind vom Jahrgang 2023 auf den Vater. Das Obergericht wies den superprovisorischen Antrag der Mutter auf Aufschub der Vollstreckbarkeit mangels dargelegter Dringlichkeit ab und setzte dem Vater Frist zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
• Eine kantonal letztinstanzliche Verfügung über superprovisorische Massnahmen ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar.
• Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde kann diese Nichtanfechtbarkeit nicht umgehen; vor Eingang der Stellungnahme des Vaters lag zudem keine Verzögerung vor, weil deren Einholung die Folge der Abweisung des superprovisorischen Gesuchs war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten wurden der Mutter auferlegt.