2C_600/2024

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Familiennachzug bei Rückkehrkonstellation

25. August

Sachverhalt Der nordmazedonische Vater, verheiratet mit einer schweizerisch-österreichischen Doppelbürgerin, lebte mit ihr von 2011 bis 2012 in Österreich und kehrte anschliessend in die Schweiz zurück. Sein 2010 in Nordmazedonien geborener, 2021 anerkannter Sohn hielt sich nie mit ihnen in Österreich auf; das Gesuch um Familiennachzug wurde kantonal abgewiesen. Erwägungen • Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Anhang I FZA in einer Rückkehrkonstellation setzt voraus, dass der nachzuziehende Drittstaatsangehörige sich zumindest während eines Teils des Aufenthalts zusammen mit der EU-Referenzperson im Aufnahmestaat aufgehalten hat und dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt wurde. • Da der Sohn nie in Österreich lebte, kann sein Nachzug nicht der Fortsetzung eines dort entwickelten oder gefestigten Familienlebens dienen; deshalb ist Art. 3 Anhang I FZA unabhängig von der ungeklärten Bedeutung der Doppelbürgerschaft nicht anwendbar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen.
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