8C_33/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)
10. September
Sachverhalt
Der Versicherte erlitt 2002 eine Kreuzbandruptur am rechten Knie mit Rekonstruktion und residueller Instabilität sowie 2014 bei einer Kollision Kontusionen an beiden Knien. Die Suva sprach ihm wegen der linksseitigen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, lehnte eine zusätzliche Entschädigung für das rechte Knie jedoch ab.
Erwägungen
• Die rechtsseitige Gonarthrose ist überwiegend wahrscheinlich auf die vorbestehende Kreuzbandverletzung von 2002 und die objektivierte Restinstabilität zurückzuführen; die Beurteilung stützte sich auf die dokumentierten Vorzustände und die erwartbare Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose.
• Die gegenteilige ärztliche Einschätzung leitete die Kausalität zum Unfall von 2014 im Wesentlichen aus dessen Unfallmechanismus und der beidseitigen Arthrose ab, ohne objektive Befunde zur Abgrenzung von den Vorzuständen aufzuzeigen; damit war sie weniger überzeugend. Eine beidseitige Arthrose belegt deren Ursache nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; eine zusätzliche Integritätsentschädigung für das rechte Knie entfiel.