ZD26.028002
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
26. August
Sachverhalt
A.________ erhob gegen den Nichteintretensentscheid der IV-Stelle Waadt Beschwerde. Trotz angesetzter Frist und Hinweises auf Fristverlängerung sowie unentgeltliche Rechtspflege leistete er den Kostenvorschuss von 600 Franken nicht und stellte auch kein entsprechendes Gesuch.
Erwägungen
• Bei einer Beschwerde in IV-Leistungssachen ist grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu leisten; nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
• Der Beschwerdeführer legte keinen unverschuldeten Hinderungsgrund dar, der ihn an fristgerechter Zahlung, einem Verlängerungsgesuch oder dem Einreichen des vollständig ausgefüllten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gehindert hätte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.