7B_705/2025
Bundesgericht
Einstellungsverfügung; Beschlagnahme
4. September
Sachverhalt
Gegen A.A.________ lief wegen mutmasslichen Hehlereis und Verstössen gegen das Kulturgütertransfergesetz ein Verfahren betreffend zwei «Shuka»-Statuen. Das kantonale Gericht hob die Einstellung wegen ne bis in idem auf, wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück und hielt die Beschlagnahme aufrecht. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens verstarb A.A.________.
Erwägungen
• Mit dem Tod des Beschuldigten entfällt das aktuelle und praktische Interesse an der Anfechtung der Rückweisung, weil das Strafverfahren ohnehin wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist; die Frage des ne bis in idem ist damit gegenstandslos.
• Die mutmasslichen Erbinnen konnten die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme grundsätzlich anfechten, erhoben hierzu aber keine hinreichend begründete Rüge; insoweit ist die Beschwerde unzulässig. Über die Gegenstände ist beim späteren Verfahrensabschluss zu entscheiden.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos ist, als unzulässig erklärt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.