6B_85/2026

Bundesgericht

Straftaten

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür

9. September

Sachverhalt A.________ leitete als Verantwortlicher der B.________ AG über die von ihm beherrschte E.________ GmbH Ersatzteile ein und verkaufte sie über die vorgeschobene F._________ an seine Arbeitgeberin. Das Obergericht verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs und C.________ wegen Gehilfenschaft; zudem bestätigte es eine Zivilforderung von Fr. 39'645.25. Erwägungen • Bei einem Betrug zulasten einer juristischen Person muss die konkrete natürliche Person bezeichnet werden, die getäuscht wurde; hier war dies der visierende Vorgesetzte, der Lieferkette und Verkaufsbedingungen kannte. • Die Täuschung über die tatsächliche Zwischenhändlerin bewirkte keinen festgestellten Schaden: Die Vorinstanz verglich unzulässigerweise mit einem möglichen Direktbezug, obwohl keine Täuschung über dessen Möglichkeit vorgeworfen wurde. Sie hätte zudem die angefochtene Zivilforderung trotz pauschaler Bestreitung von Amtes wegen überprüfen müssen. Entscheid Die Beschwerden wurden gutgeheissen, die Urteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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