4A_326/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Darlehensvertrag

7. September

Sachverhalt Eine Vereinbarung aus dem Jahr 2005 sah angeblich vor, dass G.________ an A.________ Forderungen aus Darlehen abtrat, die B.________ gewährt worden waren, verbunden mit bestimmten Rückzahlungsverpflichtungen von B.________ und C.________. G.________ bestritt jegliche Abtretung und erklärte, die Darlehen seien vollständig zurückbezahlt worden. Die Genfer Gerichte wiesen die Klage von A.________ auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses ab. Erwägungen • Die Feststellungsbegehren sind unzulässig: A.________ weist kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nach und legt nicht dar, weshalb er nicht auf Leistung klagen könnte; die Feststellungsklage ist subsidiär und erlaubt es nicht, Rechtsfragen isoliert zu klären. • Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre die Beschwerde ohnehin unbegründet: A.________ hat weder das angeblich die Abtretung enthaltende Schreiben noch einen anderen Titel vorgelegt, der diese belegt, während G.________ deren Bestehen ausdrücklich bestritten und die Rückzahlung der Darlehen bestätigt hat. Die Vereinbarung von 2005 stellt keine Schuldanerkennung dar, die geeignet wäre, diesen Schluss umzustossen. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Kosten werden A.________ auferlegt, der B.________ eine Parteientschädigung von 12'000 Franken zu bezahlen hat.
Auf bger.ch öffnen →