UV.2025.00050
ZH Sozialversicherungsgericht
Unfallkausalität rezidivierender Perianalabszesse
Veröffentlicht am 30. September
Entschieden am 11. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons
Zürich
UV.2025.00050
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil
vom
11. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1973, war als Schweisser bei der
Y.___
AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1
4.
August 2023 auf einer Treppe ausrutschte und
seinen Angaben zufolge
mit dem Gesäss gegen ein Strahlrohr prallte (
Urk.
6/19, vgl. auch
Urk.
6/1,
Urk.
6/6,
Urk.
6/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom
6.
Mai 2
02
4 und Einspracheentscheid vom 3
0.
Januar 2025 per 1
7.
Januar
2024 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht natürlich kausal durch das
Unfalle
reignis verursacht worden seien (
Urk.
2,
Urk.
6/85).
2.
Dagegen erhob
X.___
mit Eingabe vom 2
4.
Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (
Urk.
1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
5.
März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (
Urk.
5). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 2
3.
April 2025 vernehmen (
Urk.
9), was der Suva mit Verfü
gung vom 2
4.
April 202
5
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.11).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 6
des
Bundesgesetz
es
über die Unfallversicherung (UVG)
werden
-
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be
rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch
bei folgenden
Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (
lit
. a), Verrenkungen von Gelenken (
lit
. b), Meniskus
risse (
lit
. c), Muskelrisse (
lit
. d), Muskelzerrungen (
lit
. e), Sehnenrisse (
lit
. f), Band
läsionen (
lit
. g) und Trommelfellverletzungen (
lit
. h). Ausserdem erbringt die Ver
sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi
schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva
lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür
lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie
hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent
sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu
sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un
mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi
gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis
tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg
gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge
sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver
waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen
der ihm oblie
genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs
anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank
haf
ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä
quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus
schliess
lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals
mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe
gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits
scha
dens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf
hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis
last
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal
zusammenhang gegeben ist
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver
sicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis
tungsarten massgebend (Urteil des Bundes
gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine
vel
ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder
erreicht
ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Leis
tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi
che
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei
nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/
ee
). Das Anstel
lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicher
ungs
träger
alleine
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs
in
ter
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7)
.
Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess
lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des
Art.
6
Abs.
2 UVG (frü
her: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss
Art.
9
Abs.
2
aUVV
) und Berufs
krankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 2
4.
April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 1
5.
Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin
im Wesent
lichen
aus,
der Beschwerdeführer leide
an rezidivierend auftretenden
Perianalabs
zessen
und
perianalen F
isteln. Gestützt auf die schlüssige
Einschät
zung ihres
Versicherungsmediziners
Dr.
med.
Z.___
, Facharzt für Orthopä
dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei davon auszu
gehen, dass diese Leiden nicht überwiegend auf den Unfall vom 1
4.
August 202
3
zurückzuführen seien (
Urk.
2).
2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde und der Stellung
nahme vom 2
3.
April 2025 geltend, vor dem Unfall habe er an
Analfi
s
-
suren gelitten, dies jedoch in der rechten Gesässhälfte. Anlässlich der Darmspie
gelung im Januar 2023 sei der Befund bland gewesen. Die in Frage stehenden Ab
s
zessbildungen und
perianalen Fisteln
befänden sich in der linken Gesäss
hälfte.
Sie befänden sich im Bereich, welcher durch den Unfall vom 1
4.
August 2023 verletzt worden sei, und seien auf diesen zurückzuführen (
Urk.
1,
Urk.
9).
3.
3.1
Nach dem Unfall vom 1
4.
August 20
23
suchte der Beschwerdeführer seinen Haus
arzt
Dr.
med.
A.___
, Facharzt für Allgemeinmedizin,
auf, wobei strittig ist, ob dies am 1
8.
oder 2
8.
August 2024 geschah (
Urk.
6/11
,
Urk.
10/2). Dieser überwies den Beschwerdeführer an das Kantonsspital
B.___
, Klinik für Vis
zeral- und Thoraxchirurgie, wo er am
8.
September 2023 untersucht wurde. Die Spitalärzte diagnostizierten einen hochgradigen Verdacht
auf
ein Hämatom glu
teal links nach einem schweren Aufpralltrauma vor ca. zwei Wochen.
Ihnen gegen
über berichtete der
Beschwerdeführer, die Schmerzen in der linken Gesäss
backe seien zwei bis drei Tagen nach dem Unfall aufgetreten
. D
ie letzte Darm
spiegelung sei im Januar 2023 am Universitätsspital
C.___
erfolgt und bis auf
eine Polypenentfernung unauffällig gewesen.
Die Ärzte führten u
nter den Befun
den aus, dass keine Anzeichen für eine Analfissur oder Hämorrhoiden vorlägen. Im Bereich der linken Gesässbacke bestehe eine Schwellung, ca. in der Grösse eines Tischtennisballs, mit einer deutlichen
Druckdolenz
, aber ohne Rötung (
Urk.
6/27).
3.2
Aufgrund zunehmender schmerzhafter Schwellung in der linken Gesässhälfte trat der Beschwerdeführer am 2
5
.
September 202
3
notf
a
llmässig in das
B.___
,
Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie,
ein. Die Klinikärzte diagnostizierten einen
Glutealabszess
links.
Tagsdarauf
wurde operativ eine Ab
s
zessdeckelung vorge
nommen.
Unter der Anamnese wurde ausgeführt,
dass
der Beschwerdeführer
wegen Analfissuren dreimal im Universitätsspital
C.___
operiert worden sei. Abszesse habe es aber nicht gegeben (
Urk.
6/26;
Urk.
6/24-25).
3.3
Dr.
A.___
erklärte im Bericht vom 2
1.
Oktober 2023, der Ab
s
zess links gluteal sei im
B.___
behandelt worden. Einen Zusammenhang mit dem Unfall verneinte er (
Urk.
6/11).
Am
9.
Dezember 2023 musste der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Abszessbildung gluteal links erneut im
B.___
behandelt werden
.
Vorge
nommen wurde eine ambulante Abszessspaltung (
Urk.
6/36).
3.4
Am 2
9.
Dezember 2023 erfolgte eine weitere operative Abszessdeckelung wegen einer erneuten Abszessbildung perianal auf 2-3 Uhr SSL
mit
einem Fistelgang (
Urk.
6/61,
Urk.
6/62). Da in der gleichentags
angefertigten
Sonographie weitere Fistelgänge nicht ausgeschlossen werden konnten (
Urk.
6/74)
, wurde am
4.
Januar 2024 ein MRI des Beckens durchgeführt. Dieses zeigte diffuse entzünd
liche Veränderungen des subkutanen Fettgewebes sowie des Musculus
glutaeus
maximus links, eine damit in Verbindung stehende perianale Abszesskollektion und eine
transsphinktäre
Fistel bei 4 Uhr SSL (
Urk.
6/73). Am 1
1.
März 2024 erfolg
t
e eine ambulante Behandlung im Universitätsspital
C.___
, Institut für Not
fallmedizin, wegen der rezidivierenden
Perianalfistel
auf 3 Uhr SSL, die sich wie
der geöffnet hatte (
Urk.
6/68,
Urk.
6
/72).
3.5
Der Suva-Versicherungsmediziner
Dr.
D.___
kam auf Vorlage der Akten in der Stellungnahme vom 2
2.
April 2024 zum Schluss, dass der Unfall vom 1
4.
August 2023 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt h
abe
. Er führte aus, es habe von Anfang an eine sogenannte perianale Abszesskollektion vorgelegen, die vom Darm durch eine Fistel ausgegangen sei. Dies sei zunächst nicht erkannt
und deshalb eine Unfallkausalität bejaht worden. Ein Hämatom indessen
, das äusserlich sichtbar gewesen wäre, sei nie beschrieben wor
den. Bei
der vorliegenden Problematik handle es sich um eine Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe bereits früher
an
Analfissuren gelitten (
Urk.
6/77).
4.
4.
1
Strittig
und zu prüfen ist, ob die über den
1
7.
Januar 2024 hinaus
rezidivierend auftretenden
Perianalabszesse
und perianalen Fisteln
unfallkausal sind.
4.2
D
ie Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die akten
basierte Einschätzung der Versicherungsmediziner
Dr.
D.___
vom 2
2.
April 202
4.
Ein medizinischer Aktenbericht als
Entscheidgrundlage
ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta
tus ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan
denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2
6.
Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Der Umstand, dass
Dr.
D.___
keine eigene Untersuchung durchgeführt
ha
t
, vermag den Beweiswert
seiner
Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachver
halt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Akten
gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2
3.
September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der am 1
4.
August 2023 erlittene Aufprall zu den
Perianalabszessen
geführt hat. Dazu ist festzuhalten, dass er schon vor dem Unfall wegen Analfis
suren behandelt werden musste. Es mag sein, dass er vor dem Unfall im Bereich der linken Gesässbacke beschwerdefrei gewesen war. Allein aus diesem Umstand lässt sich noch keine Unfallkausalität herleiten.
Die Argumentation nach der For
mel «
post
hoc ergo
propter
hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/
bb
, vgl. Urteil des Bun
desgerichts 8C_244/2023 vom 1
9.
Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen)
.
Die Ein
schätzung von
Dr.
D.___
, wonach von Anfang an eine perianale Abszesskol
lektion vorgelegen habe, die aber ursprünglich nicht erkannt worden sei
,
überzeugt. Zu Recht weist er darauf hin, dass
ein
Häm
atom
, das äusserlich sichtbar gewesen wäre,
nie beschrieben
wurde
, auch initial nicht (
Urk.
6/27
).
Ange
sichts des Vorzustands
im Darmausgang
überzeugt auch seine Einschätzung, dass es sich bei der
perianale Abszesskollektion
um eine Erkrankung handle.
An dieser Einschätzung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel zu wecken.
D
i
e
Ärzte des
B.___
und des Universitätsspitals
C.___
führ
t
en in der Diagnoseliste zwar verschiedentlich eine A
bs
zessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma auf (
Urk.
6/24,
Urk.
6/36,
Urk.
6/62,
Urk.
6/68
)
und in
den Kurzattesten vermerkten sie zumeist,
wenn auch nicht immer, eine Unfallkausalität der
Arbeitsunfähigkeit (
Urk.
6/36/3
,
Urk.
6/54,
Urk.
6/63,
Urk.
10/5/
6
)
.
Letztere
Angaben begründeten sie jedoch nicht.
Über
haupt enthalten ihre Berichte keine
näheren Ausführungen zur Unfallkausalität
.
Demgegenüber äusserte sich
der Hausarzt
Dr.
A.___
dazu
, wobei er eine solche verneinte
(
Urk.
6/11).
Vor diesem Hintergrund ist in der
gestellte
n
Diag
nose einer
Abszessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma
denn auch
keine Aussage zur Unfallkausalität zu sehen, sondern
sie ist
als
blosser
Ausdruck der zeitlichen Abfolge
ohne konkrete
Angabe
zum
Verhältnis von Ursache und Wirkung zu verstehen
(
Urk.
6/11
).
4.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht
zum
Schluss gelangt, dass der Status quo sine jedenfalls am 1
7.
Januar 2024 eingetreten ist und eine Unfall
kausalität der darüber hinaus rezidivierend aufgetretenen Perianal
-
abszessen und
Perianalfisteln
nicht überwiegend wahrscheinlich
ist
. Folgerichtig hat sie ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt
hin eingestellt
.
5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Suva
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger
Referenzen
Bestimmungsliste
- UV.2025.00050Unfallkausalität rezidivierender Perianalabszesse