5A_578/2026
Bundesgericht
Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung)
21. Juli
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren verpflichtete das Kantonsgericht die Ehefrau, dem Ehemann für dessen Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten. Der Ehemann verlangte vor Bundesgericht einen höheren Vorschuss, formulierte jedoch keine bezifferte Forderung und erhob keine hinreichend substanziierten Verfassungsrügen.
Erwägungen
• Der Entscheid über den Prozesskostenvorschuss ist eine vorsorgliche Massnahme; zulässig sind daher nur hinreichend substanziierte Verfassungsrügen nach dem strengen Rügeprinzip.
• Die Beschwerde enthielt weder bezifferte, reformatorische Rechtsbegehren zum verlangten höheren Vorschuss noch eine substantiierte Darlegung, weshalb die vorinstanzlich auf maximal 15 notwendige Arbeitsstunden geschätzten Kosten verfassungsmässige Rechte verletzten; sie war deshalb offensichtlich ungenügend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.