BV.2021.00073
ZH Sozialversicherungsgericht
Vorsorgeausgleich eingetragener Partner
Veröffentlicht am 3. September
Entschieden am 31. März
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
BV.2021.00073
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil
vom
31. März 2026
in Sachen
1.
X.___
Kläger
gegen
1.1
Y.___
Beklagter 1
1.2
Stiftung Z.___
Beklagte 2
1.3
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte 3
1.4
Pensionskasse A.___
Beklagte 4
1.5
Stiftung
B.___
Beklagte 5
sowie
2.
Y.___
Kläger
gegen
2.1
X.___
Beklagter 1
2.2
Stiftung Z.___
Beklagte 2
2.3
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte 3
2.4
Pensionskasse A.___
Beklagte 4
2.5
Stiftung
B.___
Beklagte 5
Sachverhalt:
1.
Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2021 überwies das Bezirks
gericht Zürich die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorge
ausgleichs im Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von
X.___
und
Y.___
dem hiesigen Gericht (Urk. 1). Diesem Urteil war zu ent
nehmen, dass die IV-Anmeldung von
Y.___
auf unabsehbare Zeit pendent sei und der gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeausgleich infolgedessen bis auf Weiteres nicht erfolgen könne (Urk.
1
S. 2).
2
.
Das Verfahren am hiesigen Gericht wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 bis zum Abschluss des IV-Verfahrens von
Y.___
sistiert (Urk. 10).
3
.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2025 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben (Urk. 26).
4
.
Auf Aufforderung des Gerichts hin liessen sich die beklagten Pensionskassen mit den Eingaben vom 11. September 2025 (
Pensionskasse A.___
, Stellung
nahme betr.
Y.___
, Urk. 32-33), 15. September (GastroSocial Pensionskasse, Durchführ
bar
keitser
klärung/Rück
meldung betr.
Y.___
, Urk. 34-35), 16. September 2025 (
Stiftung Z.___
, Durch
führbarkeitserklärungen betr.
X.___
und
Y.___
, Urk. 36-37) und 24. September 2025 (Stiftung
B.___
mit der Durchführ
barkeitserklärung betr.
X.___
, Urk. 38/1, und der Stellungnahme betr.
Y.___
, Urk. 38/2) vernehmen.
5
.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde den Parteien jeweils Frist angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen von
X.___
und
Y.___
Stellung zu nehmen beziehungsweise Anträge zu stellen (Urk. 39).
6
.
Nach Eingang der auf Veranlassung von
X.___
(Urk. 45)
von der Stiftung
B.___
eingereichten korrigierten Durchführ
barkeitserklärung vom 31. Oktober 2025
(Urk. 46-47)
berechnete das Gericht den Vorsorgeausgleich neu
(Urk.
49
S. 3 ff.)
.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde
X.___
und
Y.___
sowie der GastroSocial Pensionskasse und der Stiftung
B.___
je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk.
49
)
.
Hernach ging beim Gericht
innert Frist
keine weitere Stellungnahme ein.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss
Art.
33 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleich
geschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231)
werden
die während d
er Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistun
gen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.
1
.2
Nach Art. 123 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bun
desgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters
?
, Hinter
lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügig
keitsgesetz, FZG). sta
tuiert, dass d
ie zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsgut
haben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austritts
leistung zuzüglich allfälliger Freizügig
keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschlies
sung
entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit
punkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs
verfahrens aufzuzinsen. Baraus
zahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück
sichtigt.
Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austritts
leistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet ().
1
.3
Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei
lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG).
1.4
Gemäss wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden
vor
sorge (BVG) zu verzinsen.
Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von
Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten
(Urteil des Sozial
ver
sicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2)
.
Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz
dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen ( und
in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizü
gig
keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
,
FZV).
2.
2.1
Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2021 sind die Vor
sorgeguthaben vom Sozialversicherungsgericht hälftig zu teilen (Urk. 1 S. 3). Laut der mit diesem Urteil genehmigten Vereinbarung vom 8. Oktober 2021 über die Nebenfolgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verfügte
X.___
über Guthaben bei der
Stiftung Z.___
und der Stiftung
B.___
und
Y.___
über Guthaben bei der
Stiftung Z.___
, der
GastroSocial
Pensionskasse und der Pensionskasse
A.___
(Urk.
1
S. 2-3).
2.2
2.
2
.1
Laut
dem
Schreiben
der
Stiftung Z.___
be
trug
das
Sparguthaben
von
X.___
per
Stichdatum
am
3.
Dezem
ber 2020 (Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens) Fr. 203'183.10 (Anteil BVG: Fr.
68'053.05). Zur Freizügigkeitsleistung bei der Eintragung der Partner
schaft am 3. Dezember 2020 (richtig: 21. Januar 2010) hielt die Stiftung fest, dass ihr diese «nicht bekannt» sei (Urk. 37).
Bezüglich des Guthabens bei der Stiftung
B.___
ist deren Schreiben vom 31. Oktober 2025 eine Austrittsleistung per 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 414'753.20 (Anteil BVG: Fr. 95'304.85) zu entnehmen. Die Austrittsleistung bei Beginn der eingetragenen Partnerschaft am 21. Januar 2010 (aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) betrug Fr. 279'719.80.
Dazu führte die Stiftung
B.___
aus, dass eine Teilung der während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen teilbaren Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 135'033.40 gemäss per 3. Dezember 2020 grundsätzlich durchführbar sei (Urk. 47). Mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte die
Stiftung B.___
ferner mit, dass in der Austrittsleistung auch die am 10. Dezember 2014 respektive am 8. Juni 2015 getätigten freiwilligen Einkäufe in der Höhe von Fr. 20'000.-- beziehungsweise Fr. 15'000.-- enthalten seien (Urk. 47). Da sie während der Dauer der einge
tragenen Partnerschaft vorgenommen wurden, gehören sie ebenfalls zur zu teilenden
Austrittsleistung (Thomas Geiser, in: BSK-ZGB I,
7.
Auflage 2022, N. 14 zu ).
2.
2
.2
Der Vorsorgeausgleich umfasst sämtliche während der Ehe erworbenen Vorsorge
ansprüche, womit die einzelnen Austrittsleistungen für die Ermittlung der zu
teilenden Austrittsleistung zusammengezählt werden müssen (Franziska Grob, in:
BSK-BVG, Basel 2020, N. 12 zu ). Als Fazit
kann somit festgehalten werden, dass die zu teilende Austrittsleistung von
X.___
Fr. 338'216.50 beträgt (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung
des
Ver
fahrens betref
fend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 617'936.30 abzüglich Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, auf
gezinst auf den Zeitpunkt des Verfahrens betreffend Auflösung der einge
tragenen Partnerschaft, von Fr. 279'719.80).
2.
3
2.
3
.1
Bezüglich der Guthaben von
Y.___
kann den vom Gericht eingeholten Stel
lungnahmen der involvierten Pensionskassen zunächst entnommen werden, dass
betreffend
Y.___
laut den Angaben der GastroSocial Pensionskasse bei Ein
tragung der Partnerschaft am 21. Januar 2010 eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 22'895.90 (Anteil BVG: Fr. 19'126.30) bestand (Urk. 35/1). Auf
gezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entspreche dies einem Guthaben von Fr. 26'719.70 (Anteil BVG: Fr. 22'320.55, Urk. 35/1).
Gemäss
den
Angaben
der
Stiftung Z.___
vom
16.
September
2025
war
Y.___
dort
vom
1.
Januar
2013
bis
28.
Februar
2018 versichert.
Er
hatte
ein
Freizügigkeitsguthaben
von
total
Fr.
46'585.35
eingebracht. Die
vorangegangene
Pensionskasse
war
die
GastroSocial
Pensionskasse.
Am
6.
Februar
2013
wurden
Fr.
40'913.50
und
am
31.
Juli
2014
Fr.
5'671.85
einbezahlt (Urk.
36). Bezüglich der letztgenannten Überweisung hat die GastroSocial Pensi
onskasse
die
Austrittsabrechnung
vom
25.
Juli
2014
über
einen
Auszahlungsbetrag in
der
Höhe
von
Fr.
5'671.85
(Urk
.
35/2)
ein
gereicht.
Das
Guthaben
bei
der
Stiftung Z.___
per Stichtag 3.
Dezember 2020 in der Höhe von Fr.
168'872.75 (BVG-Anteil: Fr.
71'317.-
) hatte am 16.
September 2025 noch Bestand, da die Stiftung die Durch
führbar
keit der Teilung der Austrittsleistung bestätigt hat (Urk. 36).
Seit dem 18.
April 2017 ist
Y.___
überdies wieder bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Bis zum Stichtag am 3.
Dezember 2020 hatte er ein Guthaben in der Höhe von Fr.
10'183.70 (Anteil BVG: Fr.
9'643.65) geäufnet (Urk. 35/1).
Alsdann bestätigte die Stiftung
B.___
am 24.
September 2025, dass
Y.___
während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft per 3.
Dezember 2020 eine
Austrittsleistung
in
der
Höhe
von
Fr.
23'031.60
gemäss
Art.
22a
FZG
erworben habe. Sie führte weiter aus, dass
Y.___
per Ende 2020 aus ihrer Vorsorge
einrichtung ausgetreten sei. Sie habe die Austrittsleistung am 15.
Juli 2021 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen (Urk. 38/2).
Und schliesslich ist der von der Pensionskasse
A.___
mit Eingabe vom 11. September 2025 (Urk. 32) eingereichten Austrittsabrechnung per 31. März 2023 (Urk. 33) zu entnehmen, dass
Y.___
am 1. Mai 2021 in die Pen
sionskasse
A.___
eingetreten ist. Die Pensionskasse
A.___
überwies die Austritts
leistung (inkl. Zins) am 5. Oktober 2023 an die Stiftung Auffangein
richtung BVG (Urk. 33). Demnach war
Y.___
erst nach der
Anhängig
machung
des Ver
fahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 3. Dezember 2020 in die Pensionskasse
A.___
eingetreten. Das bei der Pensionskasse
A.___
angesparte Vorsorgeguthaben gehört somit nicht zum auf
grund der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorzunehmenden Vorsorgeaus
gleich ().
2.
3
.2
Die zu teilende Austrittsleistung
von Y.___
beträgt folglich Fr. 175'368.35 (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung
des
Ver
fahrens betreffend Auflö
sung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 202'088.05 abzüglich Austritts
leistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, aufgezinst auf den Zeit
punkt des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partner
schaft, von Fr. 26'719.70).
2.
4
Die
Differenz
zwischen
den
Ansprüchen
von
Y.___
und
X.___
beläuft
sich
somit
auf
Fr.
162'848.15
(Fr.
338'216.
50
.
/.
Fr.
175'368.35).
G
egenseiti
ge Ansprüche der Ehegatten
beziehungsweise der eingetragenen Partner
auf Aus
trittsleistungen
oder
auf
Rentenanteile
werden
grundsätzlich
verrechnet
(Art.
124c
ZGB
; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063
vom 16. Dezember 2021
E.
2
).
X.___
hat
vo
n einem seiner
Vor
sorgekont
i
folglich Fr.
81'424.10 ([Fr.
338'216.
50 .
/. Fr.
175'368.35
] :
2) auf ein Vorsorgekonto von
Y.___
zu über
tragen
.
2.
5
Wenn ein Ehegatte beziehungsweise ein eingetragener Partner über Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen verfügt
,
wird er den Vorsorgeanteil häufig nur durch Übertragung des Saldos aus einer Vorsorgeeinrichtung begl
ei
chen. Die Auf
teilung zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge besteht bei dieser Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend im gleichen Verhältnis, welches auch
der
gesamte
n
Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten entspricht. Die Vor
sorgeeinrichtung, welche die Austrittsleistung ausrichten muss, kann nicht ver
pflichtet werden, die übertragene Leistung in einem anderen Ver
hältnis als dem
jenigen des Altersguthabens nach
Art.
15 zum übrigen Vor
sorgegut
haben zu belasten. Entsprechend werden durch die Übertragung die An
sprüche des einen
oder anderen Ehegatten
beziehungsweise eingetragenen Partners
zu Gunsten des anderen beein
trächtigt. Das hat der Gesetzgeber aus
P
raktikabilitätsgründen bewusst in Kauf genommen (Geiser,
a.a.O.
,
N.
8 zu Art.
124c ZGB mit Hinweis).
Es rechtfertigt sich, die Stiftung
B.___
zur Zahlung zu ver
pflich
ten, da
X.___
nach Lage der Akten bei dieser Vor
sorge
ein
richtung das grössere Guthaben angespart hat (E.
2
.2.1). Zu überweisen ist die Zahlung an die
Gastro
Social
Pensionskasse, weil
Y.___
dort aktuell berufsvor
sorge
versichert ist (E.
2
.3.1). Per Stichtag 3. Dezember 2020 betrug der BVG-Anteil am Spar
gut
haben von
X.___
gerundet 23 % (E.
2
.2.1). Daraus folgt, dass im zu überweisenden Betrag von total Fr. 81'424.10 ein BVG-Anteil in der Höhe von Fr. 18'710.20 enthalten ist.
2.
6
Zudem ist der zu überweisende Betrag ab 4.
Dezember 2020 (dem Tag nach dem massgebenden Stichtag der Teilung, Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 3, hier: 3. Dezember 2020) zu ver
zinsen. Anzuwenden ist der für die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Gesetz und Reglement geschuldete Zins (Thomas Geiser/Christoph Senti, in: Thomas Geiser/Thomas Gächter/Jacques-André Schneider (Hrsg.), BVG und FZG, 2.
Aufl. 2019, N. 7 zu
; E. 1.4 vorstehend
).
2.
7
Die
Stiftung
B.___
ist
entsprechend
anzuweisen,
zulasten
des
Vorsorgekon
tos von
X.___
(Versicherten-Nr.
…
, Vertrags-Nr.
…
) den Betrag
von
Fr.
81'424.10
(BVG
-
Anteil:
Fr.
18'710.20)
zuzüglich
Zins
ab
dem
4.
Dezember
2020
auf
das
Vorsorgekonto
von
Y.___
(Referenz-Nr.
…
)
bei der
GastroSocial
Pen
sions
kasse zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die Stiftung
B.___
wird angewiesen, zulasten des Vorsorgekontos von
X.___
(Versicherten-Nr
. …
,
Vertrags-Nr.
…
)
den
Betrag
von
Fr.
81'424.10
(BVG
-
Anteil: Fr.
18'710.20) zu
züglich Zins ab dem 4.
Dezember 2020 auf das Vorsorgekonto von
Y.___
(Referenz-
Nr.
…
) bei der
GastroSocial
Pensionskasse zu über
weisen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Y.___
-
Stiftung Z.___
-
GastroSocial Pensionskasse
-
Pensionskasse
A.___
-
Stiftung
B.___
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher
Referenzen
Bestimmungsliste
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