7B_66/2024
Bundesgericht
Nichtanhandnahmeverfügung
31. Juli
Sachverhalt
A.________ erstattete gegen den Verleger B.________ und dessen Organe Anzeige, weil diese angeblich seinem Ruf und seiner Beförderung geschadet hätten, namentlich durch Kontakte mit seinen Vorgesetzten und anwaltliche Schreiben. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Eröffnung der Untersuchung; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin, die gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde führt, hat ihre Zivilansprüche, namentlich den geltend gemachten Schaden oder die behauptete Genugtuung und, soweit möglich, deren Betrag, konkret darzulegen; andernfalls ist sie in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
• Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt: Die Beschwerdeführerin hatte die streitigen Schreiben selbst eingereicht und konnte nicht überrascht sein, dass die Behörden diese berücksichtigten; die Prüfung der Rechtmässigkeit des Vorgehens des Verlegers stellte keinen Ermessensmissbrauch dar.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.