AL.2025.00342
ZH Sozialversicherungsgericht
Insolvenzentschädigung und Schadenminderungspflicht
Veröffentlicht am 29. September
Entschieden am 29. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00342
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil
vom
29. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1982, war seit dem 20. März 2023 als Leiter Administration bei der
Y.___
GmbH in
Z.___
angestellt (
Urk. 3/3/4 =
Urk. 6/19
S. 1
).
Mit Schreiben vom
2. Februar 2024
kündigte
der Versicherte
das Arbeitsverhältnis fristlos
(Urk. 6/7).
Das Betreibungsamt Dübendorf stellte der
Y.___
GmbH
am 21. Februar 2024
den
Zahlungsbefehl für
die
in Betreibung gesetzte
Forderung
des Versicherten
aus
Arbeitsvertrag
über
Fr. 7'700.- zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten zu
. Diese erhob
am
26. Februar 202
4
dagegen
Rechtsvorschlag
(Urk. 3/8/
1
S. 1 f.
). Der Versicherte stellte a
m 1. März 2024
beim Bezirksgericht Uster
unter Hinweis auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf
gegen die
Y.___
GmbH
ein
Rechtsöffnungsgesuch
für
die
Forderung
(
Urk. 3/3/2 =
Urk. 6/
6
, Urk.
6/5
S. 2
Ziff. 1 oben).
Das Einzelgericht
des Bezirksgerichts Uster
setzte dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2024 Frist an, um für die Forderung einen Rechtsöffnungstitel anzugeben
und
den
Kostenvorschuss zu leisten
(
Urk.
3/6
=
Urk.
6/5
S. 4 Dispositiv Ziff. 1
-2
).
Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 wurde in der Betreibung für Fr. 5'325.45 nebst Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wurde das Begehren des Versicherten abgewiesen (Urk. 3/9 Dispositiv Ziff. 1).
Am 27. Mai 2025 wurde über die
Y.___
GmbH der Konkurs eröffnet (Urk.
6/15
S. 1
oben).
Der Versicherte gab
am 18. Juni 2025
im Konkursverfahren für ausstehende
L
öhne
der Monate
Januar bis
April
2024
,
den
Anteil am 13.
Monatslohn und Ferienguthaben
eine Forderung von total Fr. 32'675.--
ein (
Urk. 3/3/1 =
Urk. 6/15 Ziff. 1-2).
1.2
Der Versicherte stellte am 6. Juni 2025 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung
für Lohnforderungen der Monate Januar bis April 2024 (Urk. 6/20 Ziff. 13).
Das Konkursverfahren gegen die
Y.___
GmbH wurde
am
23. Oktober 2025
mangels Aktiven
eingestellt (Urk.
3/
2
S
. 1 f.)
.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 6/
3
)
lehnte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
den
Antrag auf Insolvenzentschädigung ab. Die vom Versicherten am 10. November 2025 (Urk.
6/3
S. 12) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 (Urk. 6/1 = Urk. 2) ab.
2.
Der Versicherte erhob am 21. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei ihm Insolvenzentschädigung gemäss Gesetz auszurichten. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk.
1
S. 2 Ziff. 1-3 unten).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter
zieht in Erwägung:
1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
GSVGer
).
2.
2.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (
AVIG
)
haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger
bereit findet
, die Kosten vorzuschiessen, oder
c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)
wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1
lit
. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
2.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach .
2.3
Gemäss müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2.4
Die Bestimmung von , wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (
BGE 114 V 56
E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr.
22
S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (
BGE 131 V 196
E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und ) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
2.5
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres
Untätigsein
nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
3
.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest,
der Beschwerdeführer
habe v
on
d
er
Y.___
GmbH
seit dem 31. Dezember 2023
keine Lohnzahlungen mehr erhalten
, worauf er das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Februar 2024 fristlos aufgelöst
habe.
In der Folge habe er gegen die Arbeitgeberin eine Betreibung für die Lohnforderung für Januar 2024 eingeleitet
.
Diese
habe
nach der Zustellung des
Zahlungsbefehl
s
Rechtsvorschlag erhoben.
Der Beschwerdeführer habe
daraufhin
am 1. März 2024
beim
Bezirksgericht Uster ein Rechtsöffnungsgesuch
für die Forderung
von Fr. 7'700.--
gestellt
.
Er
sei
mit Verfügung vom 6. März 2024
aufgefordert
worden
, innert Frist einen Rechtsöffnungstitel einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Weitere verfahrensrechtliche Schritte seien nicht aktenkundig. Als nächster vollstreckungsrechtlicher Schritt wäre die fristgerechte Einreichung des Rechtsöffnungstitels und die Leistung des Kostenvorschusses erforderlich gewesen. Bei Fehlen eines Rechtsöffnungstitels hätte der Beschwerdeführer seine
Forderung im ordentlichen Zivilprozess durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsstelle geltend machen müssen.
Es wäre entschiedenes Handeln
wie
die unverzügliche Einleitung der genannten rechtlichen Schritte und die konsequente Weiterverfolgung der bis dahin eingeleiteten Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs während rund 16 Monaten keinerlei weitere vollstreckungsrechtliche Schritte unternommen und sei untätig geblieben, obwohl ein entsprechendes Handeln dringend angezeigt gewesen wäre. Er habe damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht in grobfährlässiger Weise verletzt. Dies führe zum Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (S. 3 E. 4).
3.2
Die Beschwerdegegnerin gab in der Vernehmlassung ergänzend an, nach dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 sei
von einer Untätigkeit des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von rund zwölf Monaten auszugehen, womit ebenfalls eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gegeben sei (Urk.
5
S. 1 f.).
3.3
Der Beschwerdeführer brachte vor,
der
angefochtene
Einspracheentscheid
beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Bestimmungen. Die Insolvenzentschädigung diene dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber seinen Lohnzahlungspflichten nicht nachkomme. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht leichtfertigt erfolgt, sondern aufgrund der erheblichen Vertragsverletzung des Arbeitgebers durch wiederholtes beziehungsweise anhaltendes Nichtbezahlen des Lohnes und der Bestellung von Fahrzeugausweisen ohne sein Wissen usw. Die fristlose Kündigung habe unter diesen Umständen eine zumutbare und rechtlich zulässige Reaktion dargestellt. Dies könne ihm nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgelegt werden. Er habe versucht, weiteren finanziellen Schaden zu vermeiden (Urk.
1
S. 2).
3.
4
Der Beschwerdeführer beantragte Insolvenzentschädigung für die Monate Januar bis April 2024 zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn (Urk. 6/20 Ziff. 13). Streitig und zu prüfen ist daher, ob für diesen Zeitraum Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
4.
4.1
Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen
, dass der Beschwerdeführer nach der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 2. Februar 2024
(Urk. 6/7)
für die
Y.___
GmbH keine Arbeit mehr geleistet hat.
Etwas Anderes wird auch
von ihm selbst nicht geltend gemacht.
Die Insolvenzentschädigung deckt keine Ansprüche, wenn die versicherte Person bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit geleistet hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., 2025, S. 281 unten
; vgl. BGE 121 V 377
). Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung höchstes für die Zeit vom 1. Januar bis und mit 2. Februar 2024 bestehen kann.
4.2
Die
Y.___
GmbH erhob
am 26. Februar 2024 Rechtsvorschlag
gegen den Zahlungsbefehl
des Betreibungsamtes Dübendorf
vom 21. Februar 2024
für
die in Betreibung gesetzte Forderung
des Beschwerdeführers
von
Fr. 7'700.-- (Urk. 3/8/
1
S. 1 f.).
Am 1. März 2024 stellte
er
beim Bezirksgericht Uster
das
Rechtsöffnungsgesuch
für die Forderung
(
Urk. 3/3/2 =
Urk. 6/6).
Mit Verfügung vom 6. März 2024 forderte das Einzelgericht
des Bezirksgerichts Uster den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Rechtsöffnungstitel anzugeben und einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 3/6 = Urk.
6/5
S. 4 Ziff. 1-2).
Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 wurde für
den Betrag
von Fr. 5'325.45 nebst Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 3/9 Dispositiv Ziff. 1).
Nach der Konkurseröffnung über die
Y.___
GmbH vom 27. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer
am 18. Juni 2025
im Konkursverfahren für die Monate Januar bis April 2024
, den
Anteil am 13. Monatslohn und
sein
Ferienguthaben eine Forderung
von
total Fr. 32'675.-- ein (Urk. 3/3/1 = Urk. 6/15 Ziff. 1-2). Das Konkursverfahren wurde
am 23. Oktober 2025 mangels Aktiven eingestellt.
4.
3
Der Beschwerdeführer blieb nach der
mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 erteilten provisorischen Rechtsöffnung
bis zu seiner
Eingabe
im Konkursverfahren gegen die frühere Arbeitgeberin
für längere Zeit
untätig
. Wie erwähnt, ist
jedoch
eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten rechtlichen Schritte
und
das
Erreichen eines fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahren
s
erforderlich
(vorstehend E. 2.4-2.5
; Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1
).
Nach der provisorischen Rechtsöffnung
für die Lohnforderung
für Januar 2024
hätte der Beschwerdeführer das Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) stellen
können und
müssen.
Alternativ hätte
er
auch
den ordentlichen Zivilprozess bestreiten und anschliessend die Vollstreckung
seiner
Forderung verlangen können.
Er hat den
bereits
erlangten prozessualen Vorteil
somit
nicht konsequent weiterverfolgt
. Der
Umstand, dass
er
nach der erteilten provisorischen Rechtsöffnung gut ein Jahr untätig geblieben ist,
ist mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren
,
wonach sich
Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so zu verhalten haben, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe
.
Der Beschwerdeführer signalisierte mit der längeren Untätigkeit gegenüber der früheren Arbeitgeberin
zudem
mangelndes Interesse bezüglich der Weiterverfolgung seiner Lohnansprüche
(vgl. vorstehende
E. 2.5).
Wie die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk.
2
S. 3 E. 4), wäre ein entsprechendes Handeln des Beschwerdeführers im Hinblick auf die
Einbringlichkeit de
r Forderung
erforderlich gewesen. Zur
konsequenten Weiterverfolgung der Lohnforderung
wäre
er sodann
umso mehr gehalten gewesen, als er Insolvenzentschädigung für die
Monate Januar bis April 2024 beantragte
und
er
somit
mit dem Ausfall einer grösseren Lohnsumme
rechnen musste.
4.
4
Indem der Beschwerdeführer die eingeleiteten rechtlichen Schritte nicht konsequent weiterverfolgt hat und
er
ab Juni 2024
für rund
für ein Jahr untätig geblieben ist, ist ihm ein grobfährlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er ist der ihm nach obliegenden Schadenminderungspflicht somit nicht
genügend
nachgekommen
, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
-
seco - Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten
still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger
Referenzen
Bestimmungsliste
- AL.2025.00342Insolvenzentschädigung und Schadenminderungspflicht