5A_171/2026

Bundesgericht

Sachenrecht

Lärmimmissionen, Überbaurecht

25. August

Sachverhalt Die Eigentümerin einer mit einem Terrassenhaus überbauten Parzelle verlangte von den Eigentümern der darüberliegenden Parzelle den Einbau einer Trittschallisolation mit bestimmten Grenzwerten. Bezirks- und Obergericht wiesen die Klage ab, weil die zweimal wöchentlich während rund 25 Minuten auftretenden Immissionen nicht übermässig seien. Erwägungen • Die Beschwerde in Zivilsachen ist mangels hinreichend dargelegter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig; zulässig ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. • Die Willkür- und Gehörsrügen sind entweder ungenügend begründet oder unbegründet: Die Vorinstanz durfte die bauliche Ausführung der Isolation als nicht entscheidrelevant erachten und beurteilte die Immissionen nachvollziehbar als normale, nicht übermässige Wohnnutzung; auch aus Art. 737 Abs. 2 ZGB wurde kein Anspruch auf eine Isolation mit bestimmtem Schallschutzwert dargetan. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.
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