5A_171/2026
Bundesgericht
Lärmimmissionen, Überbaurecht
25. August
Sachverhalt
Die Eigentümerin einer mit einem Terrassenhaus überbauten Parzelle verlangte von den Eigentümern der darüberliegenden Parzelle den Einbau einer Trittschallisolation mit bestimmten Grenzwerten. Bezirks- und Obergericht wiesen die Klage ab, weil die zweimal wöchentlich während rund 25 Minuten auftretenden Immissionen nicht übermässig seien.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Zivilsachen ist mangels hinreichend dargelegter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig; zulässig ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
• Die Willkür- und Gehörsrügen sind entweder ungenügend begründet oder unbegründet: Die Vorinstanz durfte die bauliche Ausführung der Isolation als nicht entscheidrelevant erachten und beurteilte die Immissionen nachvollziehbar als normale, nicht übermässige Wohnnutzung; auch aus Art. 737 Abs. 2 ZGB wurde kein Anspruch auf eine Isolation mit bestimmtem Schallschutzwert dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.