4F_18/2026
Bundesgericht
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
10. August
Sachverhalt
Nach der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren gegen zwei Fluggesellschaften gelangte A.________ an das Bundesgericht. Seine Beschwerde wurde am 23. März 2026 als unzulässig erklärt; anschliessend ersuchte er um Wiedereinsetzung in eine Frist, um die Beschwerde zurückziehen zu können, und berief sich dabei auf einen schweren Unfall und eine Hospitalisierung.
Erwägungen
• Art. 50 BGG ist nicht anwendbar: Der Gesuchsteller hatte keine gesetzliche oder gerichtliche Frist versäumt, da das Urteil vom 23. März 2026 das bundesgerichtliche Verfahren lediglich beendet hat.
• Jedenfalls belegen die Akten weder die behauptete Hospitalisierung bis zum 10. April 2026 noch die unverschuldete Unmöglichkeit, die Beschwerde vor dem 23. März 2026 zurückzuziehen; nach seiner Rückkehr nach Hause erklärt er sein Untätigbleiben zudem nicht weiter.
• Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, da das Wiedereinsetzungsgesuch offensichtlich aussichtslos ist.
Entscheid
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen; die Gerichtskosten von 500 Fr. werden dem Gesuchsteller auferlegt.