ZR1 2026 79
GR Gerichte
Persönlichkeitsschutz trotz elterlichem Kontaktanspruch
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 4. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 4. August 2026
mitgeteilt am 6. August 2026
Referenz
ZR1 26 79
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Aebli, Vorsitz
Fleisch, Aktuar
Parteien
A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
C._____
Berufungsbeklagter
gesetzlich vertreten durch B._____
wiedervertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Gegenstand
Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot (vorsorgliche Massnah-
men)
Anfechtungsobj.
Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 18. Mai
2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-421)
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Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichten B._____ und ihr Sohn C._____
beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
gegen A._____ ein und beantragten Folgendes:
1.
Dem Gesuchsgegner sei richterlich zu untersagen
a)
die Gesuchstellerin oder C._____ direkt oder indirekt über Dritte zu
kontaktieren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elek-
tronischem Weg, oder ihn in anderer Weise zu belästigen;
b)
sich der Gesuchstellerin oder C._____ auf weniger als 100 Meter
anzunähern.
c)
sich in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Wohnort der
Gesuchstellerin und C._____ (F._____strasse __, O.1._____) und
der Schule von C._____ (G._____weg ___, O.1._____) aufzuhal-
ten.
2.
Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli-
chen Hinweis auf zu verbinden, wonach mit Busse be-
straft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän-
digen Beamten unter Hinweis auf die Strafffolgen dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
3.
Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor sowie der Hinweis auf
gemäss Ziffer 2 hiervor seien im Sinne von superprovisorischen Mass-
nahmen unverzüglich zu erlassen, ohne vorherige Anhörung des Ge-
suchsgegners.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Ge-
suchsgegners.
B.
Am 17. Dezember 2025 reichten B._____ und C._____ eine Noveneingabe
ein.
C.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2025 erliess das Regio-
nalgericht Landquart die beantragten superprovisorischen Massnahmen gemäss
Ziffer 1 und 2 des Gesuchs vom 12. Dezember 2025.
D.
A._____ beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 die vollumfängliche
kostenfällige Abweisung des Gesuchs.
E.
B._____ und C._____ reichten am 30. Januar 2026 eine Replik ein, wobei
sie an ihren Anträgen festhielten. A._____ verzichtete mit Schreiben vom 16. März
2026 auf die Einreichung einer Duplik.
F.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026, erkannte der
Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt:
1.
Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird A._____ vorsorglich verbo-
ten,
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a)
B._____ oder C._____ direkt oder indirekt über Dritte zu kontaktie-
ren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni-
schem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen;
b)
sich B._____ oder C._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern;
c)
sich in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Wohnort von
B._____ oder C._____ (F._____strasse __, O.1._____) und der
Schule von C._____ (G._____weg __, O.1._____) aufzuhalten.
2.
Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor ergehen unter dem ausdrücklichen
Hinweis auf , wonach mit Busse bestraft wird, wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin-
weis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet.
3.
B._____ wird eine Frist von 120 Tagen seit Mitteilung des Entscheids
zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordneten Massnahmen
fallen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin.
4.
Kosten und Entschädigungsfolge
a)
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von
A._____.
b)
A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'208.75
(inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
[Rechtsmittelbelehrung]
6.
[Mitteilung]
G.
Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am
27. Mai 2026 Berufung und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch um Erlass eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot
sei abzuweisen.
3.
Die Kosten des Regionalgerichtes Landquart seien B._____ aufzuerle-
gen, welche zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit
CHF 3'500.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu
entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu
Lasten B._____.
5.
Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
H.
B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte/Kindsmutter) und C._____ (nach-
folgend: Berufungsbeklagter/Sohn) beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2026 die
vollumfängliche Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei.
I.
Der Berufungskläger reichte am 22. Juni 2026 eine Replik ein, wobei er an
seinen Anträgen festhielt. Auch die Berufungsbeklagten hielten in ihrer Duplik vom
6. Juli 2026 an ihren Anträgen fest.
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J.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1.1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen
Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden
kann (). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet das
gegen den Berufungskläger ausgesprochene Annäherungs-, Kontakt- und Rayon-
verbot. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner
Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. e contrario). Die Berufung
wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1
ZPO). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl.
sogleich E. 1.3) – einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit
der erkennenden Kammer des Obergerichts ( [BR 173.010]). Das
Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis
EGzZPO [BR 320.100]).
1.2.
Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss
die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und –
über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das
Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei
und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch
Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in:
Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6).
1.3.1. Die Berufung ist zu begründen (). In der Rechtsschrift ist
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die-
ser Anforderung genügt eine Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster In-
stanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozess-
handlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise
kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass
die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht,
und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Wird eine Berufung über-
haupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus
der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den
erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru-
fungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter-
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suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III
176 E. 4.2.1; 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1).
1.3.2. Der Berufungskläger verlangt die vollständige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, führt aber aus, dass mit der Berufung «primär» die Aufhebung des Kon-
taktverbots zum Sohn beantragt werde (act. A.1 Ziff. III/A/3). Zu den erlassenen
Schutzmassnahmen gegenüber der Kindsmutter äussert sich der Berufungskläger
nur am Rande, indem er behauptet, dass die von der Vorinstanz als persönlichkeits-
verletzend gewerteten Kotaktversuche keine Persönlichkeitsverletzungen darstel-
len würden (act. A.1 Ziff. III/B/7). Aus welchen Gründen er zu dieser Erkenntnis ge-
langt, wird nicht dargelegt. Die Kritik am Entscheid bleibt damit rein appellatorisch
und vermag die Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht zu erfüllen. In die-
sem Punkt ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich
die Rüge auch in der Sache als unbegründet. Dass der Berufungskläger die Kinds-
mutter gegen ihren Willen immer wieder kontaktierte (vgl. act. B.2 E. 4.1), wurde
von diesem in der Berufungsschrift nicht bestritten und wird insbesondere dadurch
untermauert, dass er direkt nach der superprovisorischen Anordnung der Massnah-
men die Kindsmutter (trotz Strafandrohung) erneut kontaktiert hat (RG-act. II/13).
Es besteht somit – selbst wenn von einer hinreichenden Berufungsbegründung aus-
gegangen würde – kein Grund, das angeordnete Annäherungs-, Kontakt- und Ray-
onverbot gegenüber der Kindsmutter aufzuheben.
1.4.
Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff.
ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (). Die
summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der
sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Be-
urteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Entgegen der Auffassung des Berufungs-
klägers handelt es sich bei dem angeordneten Annäherungs-, Kontakt- und Rayon-
verbot nicht um Kindesschutzmassnahmen im Sinne von , sondern
um ein selbständiges Verfahren des persönlichkeitsrechtlichen Gewaltschutzes
nach ausserhalb eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens. Es
gelten daher der Verhandlungsgrundsatz ( e contrario) und die Dispo-
sitionsmaxime ( e contrario). Demzufolge haben die Parteien
dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die
Beweismittel anzugeben (). Das Gericht darf einer Partei nicht
mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die
Gegenpartei anerkannt hat ().
1.5.
Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfah-
ren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck die-
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ses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst li-
quide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen
werden. Entsprechend ist gemäss der Beweis grundsätzlich
und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). Im
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaub-
haftmachens (vgl. ). Es braucht somit nicht die volle Überzeu-
gung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeigeführt
zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver-
wirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen
genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2,
140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische
Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie
ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt
aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summari-
schen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Par-
teien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83
E. 3.2).
2.
Der Berufungskläger beantragt eine Edition «sämtlicher Akten» der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB),
betreffend seinen Sohn (act. A.1 Ziff. III/B [recte: Ziff. IV/B]). Allerdings lässt sich
aus der Berufungsschrift nicht herauslesen, welche seiner Tatsachenbehauptungen
damit genau bewiesen werden soll. Behauptungen und Beweisanträge sind zu ver-
knüpfen, d.h. die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und
unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzu-
führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Da der
Berufungskläger dies unterlassen hat, ist der Beweisantrag bereits aus diesem
Grund abzuweisen. Darüber hinaus ist ohnehin nicht erkennbar, inwieweit die Akten
der KESB im vorliegenden Fall von Relevanz sein sollen. Das Verfahren vor der
KESB hatte im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren nicht den Schutz des Soh-
nes vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen () zum Inhalt.
3.1.
Die Vorinstanz kam nach einer summarischen Prüfung zum Schluss, dass
der Berufungskläger durch verschiedene Handlungen die Persönlichkeit des Soh-
nes verletzt habe. So habe die Schule des Sohnes mehrfach Massnahmen ergreifen
müssen, nachdem der Berufungskläger diesen unangekündigt im Schulhaus oder
7 / 13
auf dem Schulhausplatz habe treffen wollen. Gemäss dem Bericht der Kinderärztin
gehe es dem Sohn dadurch schlecht. Er habe Angst, dass der Berufungskläger ihn
plötzlich mitnehme. Aus Angst gehe er nicht mehr alleine auf die Strasse. Es sei
daher glaubhaft gemacht worden, dass ohne Schutzmassnahmen weitere Verlet-
zungen der psychischen Unversehrtheit des Sohnes nicht ausgeschlossen werden
könnten (act. B.2 E. 4).
3.2.
Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen
für die Entwicklung eines Kindes von zentraler Bedeutung sei. Ein Totalentzug des
Umgangsrechts des Vaters sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn schwerwie-
gende Gründe dafürsprechen würden. Solche würden aber nicht vorliegen. Die
KESB habe in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 klar festgehalten, dass keine
Kindswohlgefährdung bestehe, wenn der aktuelle Stand bestehen bleibe. Sie sei
deshalb zum Schluss gekommen, dass keine behördlichen Massnahmen notwendig
seien. Es sei die Kindsmutter, welche den Kontakt zwischen dem Vater und seinem
Sohn verhindern wolle. Die Formulierungen des Sohnes würden auf eine Fremdbe-
einflussung hindeuten. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorfälle in der Schule
seien keine schwerwiegenden Verletzungen. Die Kindsmutter habe sich auch von
Anfang an gegen die von der KESB angeordnete Mediation gewehrt. Es gehe ihr
also keineswegs darum, eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater zu verhin-
dern, sondern dass Vater und Sohn keinen Kontakt hätten. Damit schade sie jedoch
dem Kind selbst, was auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit schliessen lasse. Die
Kontaktversuche des Berufungsklägers würden zeigen, dass ihm das Wohl des
Sohnes am Herzen liege und er sich nicht zum Zahlvater degradieren wolle. Die
Vorinstanz habe sodann ausgeführt, dass das Verbot ohne Präjudizierung für das
laufende Verfahren bei der KESB im Hinblick auf ein zukünftiges Besuchs- und Fe-
rienrecht des Berufungsklägers ausgesprochen werde. Dies sei schlicht nicht nach-
vollziehbar, durch das Kontaktverbot werde die Ausgestaltung eines Besuchs- und
Ferienrechts verunmöglicht (act. A.1 Ziff. III/B; A.3 Ziff. I/A).
4.1.
Gemäss kann eine Person zum Schutz gegen Gewalt,
Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person
insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Um-
kreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten
Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten
(Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni-
schem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu beläs-
tigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der
physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu ver-
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stehen. Auch im Anwendungsbereich von gilt, dass der Grad der Ver-
letzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Unter Drohungen ist ein Inaus-
sichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen.
Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenü-
ber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person handeln. Nachstellungen
(Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person
über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und
dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach phy-
sischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke
Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten. Die zu treffenden Anordnungen setzen
kein Verschulden voraus, müssen aber verhältnismässig sein, da mit den Massnah-
men in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen
wird (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art.
1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 4 und 7 m.w.H.).
4.2.
Der Berufungskläger setzt sich mit den Voraussetzungen für den Erlass der
vorerwähnten Schutzmassnahmen nicht auseinander (vgl. nachfolgend E. 4.4) und
die Ausführungen in der Berufungsschrift gehen mehrheitlich an der Sache vorbei.
So kommt der Berufungskläger wiederholt darauf zu sprechen, wie wichtig der Kon-
takt zum Vater für einen Sohn sei und was die Voraussetzungen für einen Totalent-
zug des Umgangsrechts wären. Die fehlende Beziehung zwischen den beiden bzw.
die ablehnende Haltung des Sohnes gegenüber dem Berufungskläger sei zudem
auf das Fehlverhalten der Kindsmutter zurückzuführen. Dabei übersieht der Beru-
fungskläger, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Regelung oder Be-
schränkung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn geht (Art. 273 ff.
ZGB). Eine solche würde in die Zuständigkeit der KESB fallen (vgl. Art. 298b Abs. 3
ZGB; act. B.1). Die Regelung des persönlichen Verkehrs wird sodann – anders als
vom Berufungskläger behauptet – durch den vorliegenden Entscheid des Regional-
gerichts auch nicht präjudiziert. Wie die Vorinstanz explizit festgehalten hat, gelten
die vorsorglich erlassen Schutzmassnahmen nur solange, als sie nicht durch einen
allfälligen späteren Entscheid betreffend das Besuchsrecht aufgehoben werden
bzw. dadurch als überholt zu betrachten sind (act. B.2 E. 4.5). Mit anderen Worten
steht das erlassene persönlichkeitsrechtliche Kontaktverbot einer Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht entgegen. Für die KESB be-
steht damit grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, eine Besuchsregelung vorzuse-
hen oder Massnahmen zu treffen, um die Voraussetzungen für einen Beziehungs-
aufbau zu schaffen.
9 / 13
4.3.
Das von der Vorinstanz erlassene Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot
stellt sodann, wie erwähnt (vgl. E. 1.4), auch keine Kindesschutzmassnahme im
Sinne von dar. Anders als vom Berufungskläger dargelegt, wird
daher keine Kindeswohlgefährdung für den Erlass der Massnahmen vorausgesetzt.
Die Tatsache, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 festhielt, es
seien keine behördlichen Massnahmen notwendig, da in der aktuellen Situation
keine Kindswohlgefährdung vorliege, tangiert den Erlass persönlichkeitsschüt-
zender Verbote nach folglich nicht. Zudem erging der Entscheid der
KESB in der Annahme, dass aufgrund des superprovisorisch angeordneten
Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot kein Kontakt zwischen dem Berufungs-
kläger und seinem Sohn stattfinden würde. Die KESB hielt einen erzwungenen Kon-
takt nämlich für unzumutbar, da ein solcher den Sohn zusätzlich belasten würde
(act. B.1 S. 2 f.).
4.4.
Zu prüfen bleibt somit einzig, ob eine Persönlichkeitsverletzung in Form von
Gewalt, Drohung oder Nachstellung vorliegt, welche den Erlass von Schutzmass-
nahmen rechtfertigt. Wie die Vorinstanz festhielt, soll der Berufungskläger mehrfach
versucht haben, den Sohn unangekündigt im Schulhaus oder auf dem Schulhaus-
platz zu treffen, weshalb die Schule Massnahmen habe ergreifen müssen. Dabei
soll der Berufungskläger auch die Aufforderungen der Lehrpersonen missachtet ha-
ben (act. B.2 E. 4.1). Diese Vorfälle werden vom Berufungskläger nicht explizit be-
stritten, sondern lediglich als nicht schwerwiegend bezeichnet (vgl. act. A.1 Ziff.
III/B/3). Die wiederholten Nachstellungen gelten somit als erstellt. Auch dass der
Sohn durch die Vorkommnisse verängstigt ist, wird nicht in Abrede gestellt. Der Be-
rufungskläger begnügt sich damit, die Kindsmutter für die ablehnende Haltung des
Sohnes ihm gegenüber verantwortlich zu machen. Dies ändert jedoch nichts an der
psychischen Belastung des Sohnes durch die unangekündigten Kontaktversuche
des Berufungsklägers. Wie die Kinderärztin schildert, sei beim Sohn deswegen eine
starke Furcht vorhanden. So habe dieser sich bereits Fluchtpläne zurechtgelegt,
falls der Berufungskläger wieder unangekündigt auf dem Schulhof erscheinen
sollte. Ausserdem gehe er nicht mehr alleine nach draussen, weil er Angst habe,
dass der Berufungskläger ihn plötzlich mitnehme (RG-act. II/10 und II/15). Somit
erscheint die notwendige Intensität für den Erlass von Schutzmassnahmen erreicht
und es wurde glaubhaft dargelegt, dass diese nötig sind, um die psychische Inte-
grität des Sohnes zu schützen.
4.5.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht von einer
Glaubhaftmachung der Persönlichkeitsverletzung durch die Kontaktversuche aus-
ging und vorsorgliche Schutzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt-
10 / 13
und Rayonverbots anordnete. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.1.1. Gemäss kann über die Prozesskosten vorsorglicher
Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem
Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeent-
scheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Regelung offenbar insbe-
sondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptver-
fahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Massnah-
megerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamt-
kosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenre-
gelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt
einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshängigkeit der Haupt-
sache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes weder eine endgültige,
unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch
ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen.
bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter
Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u.
4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons
Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter-
Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die
Kostenfolge bezüglich des Massnahmeverfahrens bereits endgültig und unabhän-
gig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfah-
rens, geregelt (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Gemäss den soeben ge-
machten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber
hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (geson-
derte) Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache – obschon
diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde (vgl. act. B.2 E. 5 und Dispo-
sitivziffer 3) –, und zwar weder eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrück-
licher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (dazu sogleich
E. 5.1.2; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu kor-
rigieren.
5.1.2. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von
einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durch-
führung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Mög-
lichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung
11 / 13
des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeent-
scheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten mangels Einleitung des Haupt-
sacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrens-
ökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung
des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein
nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt
dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene
Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelun-
gen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kos-
tenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umstän-
den Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet
wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018
Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden
ZR1 25 65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 7.4.4; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u.
2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9).
5.1.3. Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vor-
instanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu belas-
sen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferlegung
dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Die Gerichtskosten
(inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) wurden von der Vorinstanz auf
CHF 2’000.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entspre-
chend dem Verfahrensausgang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird
es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren
Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der
Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren
einen Aufwand von total CHF 7'471.80 (24.92 Stunden, inkl. Barauslagen und
MWST) geltend machte (vgl. RG-act. V/3), wobei die Vorinstanz diesen Aufwand
als zu hoch einstufte und auf 15.75 Stunden bzw. CHF 4'208.75 (inkl. Barauslagen
und MWST) reduzierte (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Sollte innert der für
die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das
Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorlie-
genden Massnahmeverfahren zu fällen.
5.2.
Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend
dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 5.1) gelten nur für das erstin-
stanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren.
Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen geht nicht
notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Berufungsverfahren er-
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scheint daher als eigenständiges, in sich geschlossenes Verfahren. Dieses stellt
denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz anwendbar
sind, auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient
vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der
ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Des-
halb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen
Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späte-
ren Neuverteilung in einem allfälligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu vertei-
len (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25
65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 8.1 m.w.H.). Im Berufungsverfahren unterliegt der
Berufungskläger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 4.5). Demnach sind
ihm die entsprechenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 festgesetzt wer-
den, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger die Beru-
fungsbeklagten für den ihnen im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu ent-
schädigen. Deren Rechtsvertreter hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine
Honorarnote eingereicht. Angesichts des angefallenen Aufwands rechtfertigt es sich
daher, die Parteientschädigung pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und
MWST) festzusetzen.
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Es wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht
Landquart vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-
421), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung
ersetzt:
4.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die Prozess-
kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei
der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist
gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids hat das in der Sache zustän-
dige Gericht auch über die Verteilung dieser Prozesskosten zu befin-
den. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kos-
tenentscheid zu ergehen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 werden
A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
4.
A._____ wird verpflichtet, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren
mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
5.
[Rechtsmittelbelehrung]
6.
[Mitteilungen]
Referenzen
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- ZR1 2026 79Persönlichkeitsschutz trotz elterlichem Kontaktanspruch