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VV260007

ZH Obergericht

Zivilprozess

Umteilung wegen kollegialer Nähe

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 13. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV260007-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.
Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter
lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker
sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 13. Mai 2026
in Sachen
A._____,
Kläger
gegen
B._____,
Beklagter
vertreten durch C._____ GmbH
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260282-L des Bezirksgerichts Zürich in
Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Mietzinshinterlegung
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Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 20. März 2026 (act. 1) überwies die Paritätische Schlich-
tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich die Akten des
Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260282-L in Sachen der Parteien betreffend
Mietzinshinterlegung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungs-
behörde des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor,
beim Kläger A._____ (fortan: Kläger) handle es sich um einen Gerichtsschrei-
ber auf der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich. Er kenne mehrere Ge-
richtsschreibende der Schlichtungsbehörde und habe sein Büro unmittelbar
neben jenem von Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde. Für die Gerichts-
schreibenden der Schlichtungsbehörde bestehe somit ein Ausschlussgrund
nach .
1.2. Mit Verfügung vom 27. März 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen
Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.
2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare
Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re-
kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013,
Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).
3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz-
mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht,
so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht
gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa-
chen des Bezirkes Zürich amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-
schreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlich-
terinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund
der Tätigkeit des Klägers als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Zürich und
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der örtlichen Nähe seines Arbeitsplatzes zu den Büroräumlichkeiten der Mit-
glieder der Schlichtungsbehörde ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist da-
her nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzenden ein Verfah-
ren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen
aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausrei-
chend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die
Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäus-
sert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren
lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht
bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei
der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir-
kes Zürich hängig, könnte gegen aussen der Eindruck erweckt werden, auch
ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Um-
teilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-
Nr. MO260282-L der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht-
sachen des Bezirkes Horgen zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen
des Bezirkes Zürich hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260282-L wird der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes
Horgen zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Kläger,
- den Beklagten,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des
Bezirkes Horgen und
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des
Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-
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Nr. MO260282-L und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge-
schäfts-Nr. MO260282-L nach Abschreibung am Register direkt der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be-
zirkes Horgen zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge-
rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben
13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der
angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind
genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 13. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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